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43_1946 AT

43. Verordnung: Abänderung der Rechtsvorschriften über die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Abänderung der Rechtsvorschriften über die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.

Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom

3. Dezember 1852, R. .G. Bl. Nr. 250, wird verordnet

wie folgt:.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1930,

betreffend die Staatsprüfung für den höheren

Forstverwaltungsdienst, B. G. Bl. Nr. 134, in

der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

31. Dezember 1937, B. G. Bl. Nr. 485, wird abgeändert

wie folgt

1. Die in § 2, Ziffer 4, festgesetzte mindestens

dreijährige, spätestens vor Prüfungsbeginn zu

vollendende Betätigung in lehrreichen Forstwirtschaftsbetrieben

nach Zurücklegung der Hochschule

kann durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft auf eine mindestens

zweijährige Betätigung herabgesetzt werden,

wenn der Prüfungswerber sehr gute Erfolge bei

den theoretischen Staatsprüfungen an der Hochschule

für Bodenkultur nachweist und das vorgeschriebene

Tagebuch seine genügende praktische

Ausbildung sowie Reife der Auffassung erkennen

läßt. Diese Herabsetzung ist nur für

Prüfungswerber zulässig, die die Prüfung im

Jahre 1946 oder 1947 ablegen.

2. Gesuche um Zulassung zu der im Frühjahr

1946 abzuhaltenden Prüfung sind bis 15. März

1946 einzubringen.

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