43. Verordnung: Abänderung der Rechtsvorschriften über die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom
3. Dezember 1852, R. .G. Bl. Nr. 250, wird verordnet
wie folgt:.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1930,
betreffend die Staatsprüfung für den höheren
Forstverwaltungsdienst, B. G. Bl. Nr. 134, in
der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
31. Dezember 1937, B. G. Bl. Nr. 485, wird abgeändert
wie folgt
1. Die in § 2, Ziffer 4, festgesetzte mindestens
dreijährige, spätestens vor Prüfungsbeginn zu
vollendende Betätigung in lehrreichen Forstwirtschaftsbetrieben
nach Zurücklegung der Hochschule
kann durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft auf eine mindestens
zweijährige Betätigung herabgesetzt werden,
wenn der Prüfungswerber sehr gute Erfolge bei
den theoretischen Staatsprüfungen an der Hochschule
für Bodenkultur nachweist und das vorgeschriebene
Tagebuch seine genügende praktische
Ausbildung sowie Reife der Auffassung erkennen
läßt. Diese Herabsetzung ist nur für
Prüfungswerber zulässig, die die Prüfung im
Jahre 1946 oder 1947 ablegen.
2. Gesuche um Zulassung zu der im Frühjahr
1946 abzuhaltenden Prüfung sind bis 15. März
1946 einzubringen.