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43. Gesetz: Errichtung einer Kommission zur Lenkung des öffentlichen und privaten Kredites (Kreditlenkungsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Gesetz: Errichtung einer Kommission zur Lenkung des öffentlichen und privaten Kredites (Kreditlenkungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Behufs planmäßiger Lenkung des öffentlichen

und privaten Kredites im Dienste des

Wiederaufbaues der österreichischen Volkswirtschaft

wird ein ständiger Beirat der Provisorischen

Staatsregierung mit dem Namen „Kreditlenkungskommission"

errichtet.

§ 2. Die Kreditlenkungskommission berät und

beschließt, welchen Betrieben oder Unternehmungen

der Körperschaften öffentlichen Rechtes

und der Privatwirtschaft im vordringlichen Interesse

des Wiederaufbaues aus den dem Staate,

den Ländern oder Gemeinden zu diesen Zwecken

haushaltmäßig zur Verfügung stehenden oder im

Anleihewege zu beschaffenden Mitteln Kredithilfe

zu gewähren ist. Sie beschließt über die

Wege dieser Kredithilfe, sei es, daß diese durch

direkte Darlehen, durch die Übernahme von

Garantien, durch Ausfallshaftung oder durch

sonstige Maßnahmen gewährt wird. Sie erstattet

über die Höhe der aufzuwendenden Beträge,

über die zu fordernden Sicherstellungen und

über die Modalitäten der Rückerstattung ihr

Gutachten an das Staatsamt für Finanzen.

§ 3. Die Kommission hat die Aufgabe, über

die aus der Privatwirtschaft fließenden Kreditquellen

sich einen Überblick zu verschaffen. Alle

Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung und

zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet,

soweit es zur Erreichung dieses Überblickes erforderlich

ist.

§ 4. Die Kommission überprüft die bestehende

Organisation und Funktion des privaten Kreditwesens,

berichtet über ihre Wahrnehmungen an

die Provisorische Staatsregierung und erstattet

ihr gegebenenfalls Vorschläge zum Ausbau, zur

Reform und zur Sicherung dieser Organisation.

§ 5. Die Kommission berät und beschließt über

die jeweils zu befolgenden Grundlinien der Kreditpolitik

und über die Rangordnung der Aufgaben,

für welche die verfügbaren Kreditmittel

heranzuziehen sind. Sie stellt demgemäß an die

Provisorische Staatsregierung Antrag über zu

erlassende Gesetze, Verordnungen und Verfügungen.

§ 6. Die Kommission bedient sich bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben der Mitwirkung der

wirtschaftlichen Interessenvertretungen und diese

sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 7. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern,

die von der Provisorischen Staatsregierung

unter Berücksichtigung der in Betracht

kommenden volkswirtschaftlichen Interessen bestellt

werden. Die Provisorische Staatsregierung

kann Mitglieder der Kommission jederzeit abberufen

und durch andere ersetzen.

§ 8. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden

und dessen beide Stellvertreter aus ihrer

Mitte. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit,

bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende.

§ 9. Die Kreditlenkungskommission beschließt

über ihr Statut und ihre Geschäftsordnung, die

der Provisorischen Staatsregierung zur Genehmigung

vorzulegen sind.

§ 10. Die Mitglieder der Kreditlenkungskommission

sind zur Geheimhaltung aller ihnen in

dieser ihrer Eigenschaft zukommenden wirtschaftlichen

Informationen verpflichtet.

§ 11. Die Kommission bedient sich zur Durchführung

ihrer Aufgaben eines Bureaus, das ihr

von der Staatskanzlei zur Verfügung zu stellen

ist. Für den Aufwand der Kommission hat die

Staatskanzlei Vorsorge zu treffen.

§ 12. Die Kommission kann zu ihren Sitzungen

Experten beiziehen. Für diese gilt die für

die Mitglieder der Kommission festgesetzte Geheimhaltungspflicht.

§ 13. Auf Verlangen der Provisorischen Staatsregierung

hat die Kommission ihr über ihre

Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrneh-

mutigen jederzeit zu berichten. Im übrigen erstattet

sie, abgesehen von Einzelberichten in besonderen

Fällen, allmonatlich einen zusammenfassenden

Bericht an die Provisorische Staatsregierung.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Provisorische Staatsregierung betraut.

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