43. Gesetz: Errichtung einer Kommission zur Lenkung des öffentlichen und privaten Kredites (Kreditlenkungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Behufs planmäßiger Lenkung des öffentlichen
und privaten Kredites im Dienste des
Wiederaufbaues der österreichischen Volkswirtschaft
wird ein ständiger Beirat der Provisorischen
Staatsregierung mit dem Namen „Kreditlenkungskommission"
errichtet.
§ 2. Die Kreditlenkungskommission berät und
beschließt, welchen Betrieben oder Unternehmungen
der Körperschaften öffentlichen Rechtes
und der Privatwirtschaft im vordringlichen Interesse
des Wiederaufbaues aus den dem Staate,
den Ländern oder Gemeinden zu diesen Zwecken
haushaltmäßig zur Verfügung stehenden oder im
Anleihewege zu beschaffenden Mitteln Kredithilfe
zu gewähren ist. Sie beschließt über die
Wege dieser Kredithilfe, sei es, daß diese durch
direkte Darlehen, durch die Übernahme von
Garantien, durch Ausfallshaftung oder durch
sonstige Maßnahmen gewährt wird. Sie erstattet
über die Höhe der aufzuwendenden Beträge,
über die zu fordernden Sicherstellungen und
über die Modalitäten der Rückerstattung ihr
Gutachten an das Staatsamt für Finanzen.
§ 3. Die Kommission hat die Aufgabe, über
die aus der Privatwirtschaft fließenden Kreditquellen
sich einen Überblick zu verschaffen. Alle
Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung und
zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet,
soweit es zur Erreichung dieses Überblickes erforderlich
ist.
§ 4. Die Kommission überprüft die bestehende
Organisation und Funktion des privaten Kreditwesens,
berichtet über ihre Wahrnehmungen an
die Provisorische Staatsregierung und erstattet
ihr gegebenenfalls Vorschläge zum Ausbau, zur
Reform und zur Sicherung dieser Organisation.
§ 5. Die Kommission berät und beschließt über
die jeweils zu befolgenden Grundlinien der Kreditpolitik
und über die Rangordnung der Aufgaben,
für welche die verfügbaren Kreditmittel
heranzuziehen sind. Sie stellt demgemäß an die
Provisorische Staatsregierung Antrag über zu
erlassende Gesetze, Verordnungen und Verfügungen.
§ 6. Die Kommission bedient sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben der Mitwirkung der
wirtschaftlichen Interessenvertretungen und diese
sind zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 7. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern,
die von der Provisorischen Staatsregierung
unter Berücksichtigung der in Betracht
kommenden volkswirtschaftlichen Interessen bestellt
werden. Die Provisorische Staatsregierung
kann Mitglieder der Kommission jederzeit abberufen
und durch andere ersetzen.
§ 8. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden
und dessen beide Stellvertreter aus ihrer
Mitte. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
§ 9. Die Kreditlenkungskommission beschließt
über ihr Statut und ihre Geschäftsordnung, die
der Provisorischen Staatsregierung zur Genehmigung
vorzulegen sind.
§ 10. Die Mitglieder der Kreditlenkungskommission
sind zur Geheimhaltung aller ihnen in
dieser ihrer Eigenschaft zukommenden wirtschaftlichen
Informationen verpflichtet.
§ 11. Die Kommission bedient sich zur Durchführung
ihrer Aufgaben eines Bureaus, das ihr
von der Staatskanzlei zur Verfügung zu stellen
ist. Für den Aufwand der Kommission hat die
Staatskanzlei Vorsorge zu treffen.
§ 12. Die Kommission kann zu ihren Sitzungen
Experten beiziehen. Für diese gilt die für
die Mitglieder der Kommission festgesetzte Geheimhaltungspflicht.
§ 13. Auf Verlangen der Provisorischen Staatsregierung
hat die Kommission ihr über ihre
Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrneh-
mutigen jederzeit zu berichten. Im übrigen erstattet
sie, abgesehen von Einzelberichten in besonderen
Fällen, allmonatlich einen zusammenfassenden
Bericht an die Provisorische Staatsregierung.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Provisorische Staatsregierung betraut.