439. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der
Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die
Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“
2. § 3 lautet
„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der BauarbeiterUrlaubs-
und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die
Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG)
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume
2003/01 bis 2003/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten
kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“
3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft.
Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen
(Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.“