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439_2002 AT

439. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der

Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die

Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“

2. § 3 lautet

„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der BauarbeiterUrlaubs-

und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die

Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG)

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume

2003/01 bis 2003/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten

kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft.

Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen

(Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden.“

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