439_1998
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439. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 439. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999
1998_439_2 439. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999
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Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/1998, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten
und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das
Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt.