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439_1998 AT

439. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/1998, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten

und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das

Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt.

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