439. Verordnung: Änderung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1064/1994, über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen sowie über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe eines Beleges über die Lieferung vom Verkäufer und des Beginns der Verarbeitung,"
2. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaft-
liehen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird."
3. § 10 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.
(3) Wenn Butter, Butterfett oder Rahm ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet werden und die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen, kann die AMA zulassen, daß eine vorläufige Verwendungsanzeige abgegeben wird.
1. Als vorläufige Verwendungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verwendungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die vorläufige Verwendungsanzeige muß die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 Z 1 die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird.
2. In besonders begründeten Einzelfällen kann die AMA unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem als vorläufige Verwendungsanzeige vorsehen, wobei eine ausreichende Kontrollmöglichkeit gewährleistet sein muß.
Die vorläufige Verwendungsanzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Abs. 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist, die zwei Wochen nicht übersteigen darf, nachzureichen."