439. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland am 28. April 1994 seine Annahmeurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 233/1993) hinterlegt
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben.
Gemäß Art. 27 und Art. 6 Abs. 3 behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.
Gemäß Art. 27 und Art. 17 behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wird als zentrale Behörde bestimmt
Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P.O. Box 1, FIN-00131 Helsinki, telephone + 358-0-18251, telefax + 358-0-1825224.
Die zuständigen Beamten sind.
Mr. Hannu Taimisto Senior Ministerial Secretary telephone + 358-0-1825327
Ms. Mirja Kurkinen Senior Ministerial Secretary telephone + 358-0-1825321