439. Notenwechsel zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 6.46.0/6/88
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Türkei ihre Empfehlungen und beehrt
sich, auf die Verhandlungen zwischen den Delegationen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Türkei zu verweisen,
die in Wien vom 18. bis 20. Mai 1987 abgehalten
worden sind. Die beiden Delegationen haben vereinbart,
das Luftverkehrsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Republik Türkei vom 31. Oktober 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 756/1974
wie folgt abzuändern
1. Nach Artikel 6 soll ein neuer Artikel 6 a eingefügt
werden, der wie folgt lautet
Artikel 6 a
Anerkennung von Zeugnissen
und Erlaubnisscheinen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden und noch gültig sind, sind von der anderen
Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen.
Jede Vertragschließende Partei behält sich
jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes
Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Erlaubnisscheinen zu verweigern,
die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem
anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden.
2. Der derzeitige Artikel 10 soll durch einen
neuen Artikel 10 ersetzt werden, welcher wie folgt
lautet
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den
es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit
der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und
Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung
zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so
sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens vorzunehmen.
3. Nach Artikel 10 wird ein zusätzlicher Artikel
10 a eingeschoben, der wie folgt lautet
Artikel 10 a
Vertretung, Ausstellung von
Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragschließenden Partei erhält das
von jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen
Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
notwendige technische und kaufmännische Personal
einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei Büros einzurichten
und zu betreiben.
(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei alle
Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen
sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
4. Nach Artikel 15 wird ein neuer Artikel 15 a
eingefügt, der wie folgt lautet
Artikel 15 a
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden
Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung,
die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor
widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein fester
Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit
ihrer völkerrechtlichen Rechte und
Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden
Parteien insbesondere in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Abkommens über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, unterzeichnet
in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, unterzeichnet
in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, unterzeichnet in Montreal am 23. September
1971.
(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe,
um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit solcher
Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der
Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in
ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als
Anhänge zum Abkommen über Internationale
Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen
für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragschließenden Parteien
anwendbar sind; sie werden dafür Sorge tragen,
daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei
ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz
oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in Übereinstimmung
mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt handeln.
(4) Die Vertragschließenden Parteien kommen
überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen
angehalten werden können, die in Absatz 3
genannten Bestimmungen über die Sicherheit der
Luftfahrt zu befolgen, welche von der anderen Vertragschließenden
Partei für die Einreise, die Ausreise
und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
verlangt werden.
(5) Die Vertragschließenden Parteien haben
dafür Sorge zu tragen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet
geeignete Maßnahmen wirksam angewandt
werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und die
Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Gepäck,
die Fracht und die Bordvorräte vor dem Einsteigen
in das Luftfahrzeug oder dem Beladen des Luftfahrzeuges
einer Kontrolle zu unterziehen. Die
Vertragschließenden Parteien verpflichten sich ferner,
jedes Ersuchen der anderen Vertragschließenden
Partei zu berücksichtigen, zur Abwehr einer
spezifischen Bedrohung entsprechende Sonderschutzmaßnahmen
zu ergreifen.
(6) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen
diese, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,
Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht
ein derartiger Zwischenfall, so unterstützen die
Vertragschließenden Parteien einander durch
Erleichterung des Informationsflusses und andere
geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren
Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder
der Gefahr eines solchen.
(7) Sollten sich für eine Vertragschließende Partei
mit den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt Schwierigkeiten
ergeben, so können die Luftfahrtbehörden jeder
der beiden Vertragschließenden Parteien unverzügliche
Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden Partei verlangen.
5. Diese Ergänzungen werden am ersten Tag des
zweiten Monats, gerechnet von jenem Datum in
Kraft treten, an welchem die beiden Vertragschließenden
Parteien einander durch diplomatischen
Notenwechsel notifiziert haben, daß die Erfordernisse
für deren Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen
verfassungsmäßigen Verfahren erfüllt sind.
Sollten die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung der Republik Türkei finden,
so beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen,
daß die vorliegende Note und die bestätigende
Antwortnote des Ministeriums einen festen
Bestandteil des Luftverkehrsabkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Republik Türkei darstellen, das in
Wien am 31. Oktober 1967 abgeschlossen worden
ist.
Die Österreichische Botschaft beehrt sich zu
notifizieren, daß gemäß den verfassungsrechtlichen
Verfahren der Republik Österreich die Erfordernisse
für das Inkrafttreten des vorliegenden Notenwechsels
erfüllt sind.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Türkei die Versicherung
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Ankara, am 31. Mai 1988
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei
Ankara
(Übersetzung)
REPUBLIK TÜRKEI
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
CTAD/II/1565
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei entbietet der Österreichischen
Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den
Empfang der Note Zl. 6.46.0/6/88 vom 31. Mai
1988 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Die Österreichische Botschaft entbietet ... (es
folgt der weitere Text der Übersetzung der österreichischen
Note in deutscher Sprache) . . . ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern."
Das Ministerium stellt fest, daß die Note der
Botschaft und diese Antwort einen Wechsel diplomatischer
Noten für das Inkrafttreten der Ergänzungen
darstellen. In diesem Zusammenhang
beehrt sich das Ministerium zu notifizieren, daß die
Ergänzungen am ersten Tag des zweiten Monats,
der auf das Datum dieser Note folgt, in Kraft treten
werden.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei benützt diese Gelegenheit, um
der Österreichischen Botschaft die Versicherung
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Ankara, 31. Mai 1988
L. S.
AN DIE
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
ANKARA
Der Notenwechsel ist gemäß seinem Punkt 5 mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten.