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439_1988 AT

439. Notenwechsel zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Notenwechsel zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 6.46.0/6/88

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Türkei ihre Empfehlungen und beehrt

sich, auf die Verhandlungen zwischen den Delegationen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Republik Türkei zu verweisen,

die in Wien vom 18. bis 20. Mai 1987 abgehalten

worden sind. Die beiden Delegationen haben vereinbart,

das Luftverkehrsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Republik Türkei vom 31. Oktober 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 756/1974

wie folgt abzuändern

1. Nach Artikel 6 soll ein neuer Artikel 6 a eingefügt

werden, der wie folgt lautet

Artikel 6 a

Anerkennung von Zeugnissen

und Erlaubnisscheinen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden

Partei ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden und noch gültig sind, sind von der anderen

Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen.

Jede Vertragschließende Partei behält sich

jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes

Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Erlaubnisscheinen zu verweigern,

die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem

anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden.

2. Der derzeitige Artikel 10 soll durch einen

neuen Artikel 10 ersetzt werden, welcher wie folgt

lautet

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den

es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit

der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und

Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung

zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch

spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.

(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden

Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so

sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens vorzunehmen.

3. Nach Artikel 10 wird ein zusätzlicher Artikel

10 a eingeschoben, der wie folgt lautet

Artikel 10 a

Vertretung, Ausstellung von

Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragschließenden Partei erhält das

von jeder Vertragschließenden Partei namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen

Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

notwendige technische und kaufmännische Personal

einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei Büros einzurichten

und zu betreiben.

(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei alle

Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen

sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

4. Nach Artikel 15 wird ein neuer Artikel 15 a

eingefügt, der wie folgt lautet

Artikel 15 a

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden

Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung,

die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor

widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein fester

Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit

ihrer völkerrechtlichen Rechte und

Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden

Parteien insbesondere in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Abkommens über

strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, unterzeichnet

in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens

zur Bekämpfung der widerrechtlichen

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, unterzeichnet

in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des

Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher

Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, unterzeichnet in Montreal am 23. September

1971.

(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren

einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe,

um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit solcher

Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der

Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in

ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung

mit den von der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als

Anhänge zum Abkommen über Internationale

Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen

für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragschließenden Parteien

anwendbar sind; sie werden dafür Sorge tragen,

daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei

ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in Übereinstimmung

mit diesen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt handeln.

(4) Die Vertragschließenden Parteien kommen

überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen

angehalten werden können, die in Absatz 3

genannten Bestimmungen über die Sicherheit der

Luftfahrt zu befolgen, welche von der anderen Vertragschließenden

Partei für die Einreise, die Ausreise

und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

verlangt werden.

(5) Die Vertragschließenden Parteien haben

dafür Sorge zu tragen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet

geeignete Maßnahmen wirksam angewandt

werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und die

Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Gepäck,

die Fracht und die Bordvorräte vor dem Einsteigen

in das Luftfahrzeug oder dem Beladen des Luftfahrzeuges

einer Kontrolle zu unterziehen. Die

Vertragschließenden Parteien verpflichten sich ferner,

jedes Ersuchen der anderen Vertragschließenden

Partei zu berücksichtigen, zur Abwehr einer

spezifischen Bedrohung entsprechende Sonderschutzmaßnahmen

zu ergreifen.

(6) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen

diese, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,

Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht

ein derartiger Zwischenfall, so unterstützen die

Vertragschließenden Parteien einander durch

Erleichterung des Informationsflusses und andere

geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren

Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder

der Gefahr eines solchen.

(7) Sollten sich für eine Vertragschließende Partei

mit den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt Schwierigkeiten

ergeben, so können die Luftfahrtbehörden jeder

der beiden Vertragschließenden Parteien unverzügliche

Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden Partei verlangen.

5. Diese Ergänzungen werden am ersten Tag des

zweiten Monats, gerechnet von jenem Datum in

Kraft treten, an welchem die beiden Vertragschließenden

Parteien einander durch diplomatischen

Notenwechsel notifiziert haben, daß die Erfordernisse

für deren Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen

verfassungsmäßigen Verfahren erfüllt sind.

Sollten die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung der Republik Türkei finden,

so beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen,

daß die vorliegende Note und die bestätigende

Antwortnote des Ministeriums einen festen

Bestandteil des Luftverkehrsabkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Republik Türkei darstellen, das in

Wien am 31. Oktober 1967 abgeschlossen worden

ist.

Die Österreichische Botschaft beehrt sich zu

notifizieren, daß gemäß den verfassungsrechtlichen

Verfahren der Republik Österreich die Erfordernisse

für das Inkrafttreten des vorliegenden Notenwechsels

erfüllt sind.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Türkei die Versicherung

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Ankara, am 31. Mai 1988

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Türkei

Ankara

(Übersetzung)

REPUBLIK TÜRKEI

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

CTAD/II/1565

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Türkei entbietet der Österreichischen

Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den

Empfang der Note Zl. 6.46.0/6/88 vom 31. Mai

1988 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Die Österreichische Botschaft entbietet ... (es

folgt der weitere Text der Übersetzung der österreichischen

Note in deutscher Sprache) . . . ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern."

Das Ministerium stellt fest, daß die Note der

Botschaft und diese Antwort einen Wechsel diplomatischer

Noten für das Inkrafttreten der Ergänzungen

darstellen. In diesem Zusammenhang

beehrt sich das Ministerium zu notifizieren, daß die

Ergänzungen am ersten Tag des zweiten Monats,

der auf das Datum dieser Note folgt, in Kraft treten

werden.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Türkei benützt diese Gelegenheit, um

der Österreichischen Botschaft die Versicherung

seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Ankara, 31. Mai 1988

L. S.

AN DIE

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

ANKARA

Der Notenwechsel ist gemäß seinem Punkt 5 mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten.

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