439. Verordnung: Studienberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3,
des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 16 Abs. 6 des Studienberechtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1985,
wird verordnet
Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung
§ 1. (1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung
für das vom Bewerber gewählte
ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit
besteht, hat der Bewerber die Auswahl
zu treffen.
(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium
kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie
folgt zu ermitteln
1. Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer
beider Studienrichtungen sind zu reihen
erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung
— erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung
— zweites Pflichtfach für die
erste Studienrichtung usw.
2. Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung,
die zweimal vorkommen, sind nur
einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen
Vorkommens nach der mit der höheren
Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen.
Trifft „Biologie und Umweltkunde" mit
„Biologie" zusammen, so ist das erstgenannte
Fach zu prüfen; „Biologie" und „Geologische
Grundlagen" ergeben in diesem Fall zusammen
ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache
ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß
sie den Anforderungen beider Studienrichtungen
genügt.
Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer,
so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber
als Pflichtfächer vorzuschreiben.
Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 2. (1) Die Prüfungsanforderungen der Pflichtfächer
sind dem Anhang 2 zu entnehmen.
(2) Die Pflichtfächer werden unter Anwendung
folgender Methoden geprüft
1. mündliche Prüfung
a) Geschichte;
b) Latein 1;
c) Biologie;
d) Biologie und Umweltkunde;
e) Geologische Grundlagen;
f) Biologisch-geologische Grundlagen;
g) Geographie und Wirtschaftskunde.
2. schriftliche Prüfung
a) Lebende Fremdsprache 1;
b) Darstellende Geometrie.
3. schriftliche und mündliche Prüfung
a) Latein 2 und 3;
b) Griechisch;
c) Lebende Fremsprache 2;
d) Philologische Grundlagen;
e) Mathematik;
f) Physik;
g) Chemie.
(3) Wahlfächer sind in der Regel mündlich zu
prüfen.
Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen
§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die Studienrichtung Veterinärmedizin,
die Studienrichtung Musiktheaterregie und
das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität
Wien zu erlangen.
(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die an der Universität für Bodenkultur
Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der
Technischen Universität Wien zu erlangen.
(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die an der Montanuniversität Leoben
eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen
Universität Graz zu erlangen.
(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die Studienrichtungen Bildnerische
Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen) und Textiles
Gestalten und Werken (Lehramt an höheren
Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg
und Linz zu erlangen.
(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die Studienrichtungen Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)
sowie für den Studienzweig „Regie" der Studienrichtung
Darstellende Kunst sind an den Universitäten
Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene
Studienberechtigungen für
die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt
an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen) sind überdies
an der Universität Innsbruck zu erlangen.
(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die Studienrichtung Innenarchitektur
sind an der Technischen Universität Wien und an
der Universität Linz zu erlangen.
(7) An der Montanuniversität Leoben, der Universität
für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen
Universität Wien sind keine Verfahren
zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen
durchzuführen.
Zulassungsanträge und Prüfungsakten
§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und
die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung
mittels der Formulare SBP 1
und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu
beantragen.
(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen
mittels der Formulare SBP 2, SBP 3
und SBP 5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu
führen. Das Einlageblatt „Protokoll" (SBP 3) ist
von der Studienberechtigungskommission, das Einlageblatt
„Prüfungsprotokoll" (SBP 5) ist vom Prüfer
auszufüllen.
(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens
10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt" (SBP 2)
ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden
Verfahrens im Original oder in fototechnischer
Abschrift aufzubewahren.
Studienberechtigungszeugnis
§ 5. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung
ist durch ein Studienberechtigungszeugnis
(SBP 6) nach dem Muster des
Anhanges 3 zu beurkunden.
(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der
Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken,
daß andere Prüfungen anerkannt wurden
(§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke
haben auf „(Anerkennung)" oder „(Teilanerkennung)"
zu lauten.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.