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439_1986 AT

439. Verordnung: Studienberechtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Studienberechtigungsverordnung — StudBerVO

Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3,

des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 16 Abs. 6 des Studienberechtigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1985,

wird verordnet

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

§ 1. (1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

für das vom Bewerber gewählte

ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit

besteht, hat der Bewerber die Auswahl

zu treffen.

(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium

kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie

folgt zu ermitteln

1. Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer

beider Studienrichtungen sind zu reihen

erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung

— erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung

— zweites Pflichtfach für die

erste Studienrichtung usw.

2. Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung,

die zweimal vorkommen, sind nur

einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen

Vorkommens nach der mit der höheren

Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen.

Trifft „Biologie und Umweltkunde" mit

„Biologie" zusammen, so ist das erstgenannte

Fach zu prüfen; „Biologie" und „Geologische

Grundlagen" ergeben in diesem Fall zusammen

ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache

ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß

sie den Anforderungen beider Studienrichtungen

genügt.

Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer,

so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber

als Pflichtfächer vorzuschreiben.

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 2. (1) Die Prüfungsanforderungen der Pflichtfächer

sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

(2) Die Pflichtfächer werden unter Anwendung

folgender Methoden geprüft

1. mündliche Prüfung

a) Geschichte;

b) Latein 1;

c) Biologie;

d) Biologie und Umweltkunde;

e) Geologische Grundlagen;

f) Biologisch-geologische Grundlagen;

g) Geographie und Wirtschaftskunde.

2. schriftliche Prüfung

a) Lebende Fremdsprache 1;

b) Darstellende Geometrie.

3. schriftliche und mündliche Prüfung

a) Latein 2 und 3;

b) Griechisch;

c) Lebende Fremsprache 2;

d) Philologische Grundlagen;

e) Mathematik;

f) Physik;

g) Chemie.

(3) Wahlfächer sind in der Regel mündlich zu

prüfen.

Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die Studienrichtung Veterinärmedizin,

die Studienrichtung Musiktheaterregie und

das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität

Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die an der Universität für Bodenkultur

Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der

Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die an der Montanuniversität Leoben

eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen

Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die Studienrichtungen Bildnerische

Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen) und Textiles

Gestalten und Werken (Lehramt an höheren

Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg

und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die Studienrichtungen Musikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)

sowie für den Studienzweig „Regie" der Studienrichtung

Darstellende Kunst sind an den Universitäten

Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene

Studienberechtigungen für

die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt

an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen) sind überdies

an der Universität Innsbruck zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die Studienrichtung Innenarchitektur

sind an der Technischen Universität Wien und an

der Universität Linz zu erlangen.

(7) An der Montanuniversität Leoben, der Universität

für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen

Universität Wien sind keine Verfahren

zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen

durchzuführen.

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und

die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung

mittels der Formulare SBP 1

und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu

beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen

mittels der Formulare SBP 2, SBP 3

und SBP 5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu

führen. Das Einlageblatt „Protokoll" (SBP 3) ist

von der Studienberechtigungskommission, das Einlageblatt

„Prüfungsprotokoll" (SBP 5) ist vom Prüfer

auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens

10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt" (SBP 2)

ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden

Verfahrens im Original oder in fototechnischer

Abschrift aufzubewahren.

Studienberechtigungszeugnis

§ 5. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung

ist durch ein Studienberechtigungszeugnis

(SBP 6) nach dem Muster des

Anhanges 3 zu beurkunden.

(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der

Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken,

daß andere Prüfungen anerkannt wurden

(§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke

haben auf „(Anerkennung)" oder „(Teilanerkennung)"

zu lauten.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

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