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439_1985 AT

439. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

(§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

a) für leichte Hilfsarbeiten 2,90 S

b) für schwere Hilfsarbeiten 3,40 S

c) für handwerksmäßige Arbeiten .... 3,90 S

d) für Facharbeiten 4,40 S

e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters . 4,90 S

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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