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439. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 und des ÖIG-Gesetzes sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 und des ÖIG-Gesetzes sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien

Der Nationalrat hat beschlossen

1.TEIL

Änderungen des Bundesministeriengesetzes und

des Wirkungsbereiches der Bundesministerien

Artikel I

Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, idF der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 56/1979, 66/1979, 555/1979, 265/1981,

591/1982 und 617/1983 wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 13 und 14 lautet

„13. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst

und Sport

14. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr".

2. § 13 Z 1 entfällt.

3. § 13 Z 2 bis 16 werden als Z 1 bis 15 bezeichnet.

4. Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet

„7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums

einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge,

der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher

Ausgabenermächtigungen, des

Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der

Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen

für den Ressortbereich und Behandlung der

den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte

des Rechnungshofes; Angelegenheiten

des Beschaffungswesens für den Ressortbereich;

Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften

und an Genossenschaften, soweit sie

auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem

Teil 2 der Anlage zu § 2 dem Bundesministerium

zur Besorgung zugewiesen sind, sowie

die Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes."

5. Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2

lautet

„1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik

einschließlich der Koordination der

gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums

fällt.

Dazu gehören insbesondere auch

Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit

der allgemeinen Regierungspolitik und

auf das einheitliche Zusammenarbeiten der

Bundesministerien in allen politischen Belangen.

Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten

zwischen Bund und Ländern.

Wirtschaftliche Koordination.

Koordination in Angelegenheiten der umfassenden

Landesverteidigung."

6. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage entfällt.

7. Z 7 bis 10 des Abschnitts A des Teiles 2 der

Anlage werden als Z 6 bis 9 bezeichnet.

8. Abschnitt A Z 11 des Teiles 2 der Anlage entfällt.

9. Z 12 bis 14 des Abschnitts A des Teiles 2 der

Anlage werden als Z 10 bis 12 bezeichnet; Z 10 lautet

„10. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr fallen."

10. Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage wird

ergänzt

„Angelegenheiten der Entwicklungshilfe einschließlich

der Angelegenheiten der OECD in diesem

Bereich sowie Koordination der internationalen

Entwicklungspolitik."

11. Abschnitt C Z 8 des Teiles 2 der Anlage lautet

„8. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich

des Dampfkesselwesens, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

fallen."

12. Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 lautet

„6. Angelegenheiten des Bundesvermögens,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines

anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere

Verfügung über Bundesvermögen.

Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums

fällt.

Angelegenheiten der Staatskredite, der Staatshaftungen

und der Staatsschulden.

Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung

von dem Bund verfallenen oder

heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.

Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes

und der Verwaltung von Anteilsrechten des

Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften,

soweit sie sich unmittelbar auf den

Bundeshaushalt auswirken."

13. Abschnitt G Z 1 erster Satz des Teiles 2 der

Anlage lautet

„1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,

soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr und des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung fallen."

14. Abschnitt L Z 3 erster Satz des Teiles 2 der

Anlage lautet

„3. Angelegenheiten des Arbeitsrechtes, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Justiz, des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes

im Bergbau und in Verkehrsbetrieben."

15. Die Überschrift zu Abschnitt M des Teiles 2

der Anlage lautet

„M. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und

Sport"

16. Die Überschrift zu Abschnitt N des Teiles 2

der Anlage lautet

„N. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr"

17. Abschnitt N Z 10 bis 12 des Teiles 2 der

Anlage lautet

„10. Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten

der Strukturpolitik.

11. Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung,

Raumordnung und Raumplanung.

12. Angelegenheiten der verstaatlichten oder

staatseigenen Unternehmungen, soweit sie

nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten

der durch das Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1946, verstaatlichten

Unternehmungen mit Ausnahme der verstaatlichten

Banken und der Ersten Donau-

Dampfschiffahrtsgesellschaft, Wien; Verwaltung

der Anteilsrechte des Bundes an der

Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft

m.b.H. „Salzachkohle" sowie die Angelegenheiten

der gemäß Art. 22 des Staatsvertrages,

BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum

des Bundes übertragenen, der Erdölwirtschaft

dienenden Unternehmungen."

Artikel II

Die Angelegenheiten der Verwaltung der

Anteilsrechte des Bundes an folgenden Gesellschaften

und Genossenschaften gehen aus dem besonderen

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Finanzen in den besonderen Wirkungsbereich folgender

Bundesministerien über

1. Bundeskanzleramt

Austria-Wochenschau-Gesellschaft m.b.H.,

Wien;

Austria Presse Agentur (APA), reg. Gen.

m.b.H., Wien.

2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrum

Gesellschaft m.b.H., Wien;

AUSTRIA FERNGAS Gesellschaft m.b.H.,

Wien;

Intercontinental Hotel-Betriebsgesellschaft

m.b.H., Wien;

Österreichisches Verkehrsbüro Gesellschaft

m.b.H.

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Lagereibetriebe Gesellschaft m.b.H., Wien;

Genossenschaften auf dem Gebiet der Viehzucht,

der Milchwirtschaft und sonstigen

Landwirtschaft sowie zum Betrieb von Lagerhäusern.

4. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

Radio Austria Aktiengesellschaft Wien;

Lokalbahn Lambach—Vorchdorf—Eggenberg

Aktiengesellschaft, Lambach;

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

mbH, Wien;

„KÖB" Kraftwagenbetrieb der Österreichischen

Bundesbahnen, Gesellschaft m.b.H.,

Wien;

Österreichische Fernmeldetechnische Entwicklungs-

und Förderungsgesellschaft

m.b.H., Wien;

Zillertaler Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,

Jenbach;

„Eurofima", Europäische Gesellschaft für die

Finanzierung von Eisenbahnmaterial;

INTERCONTAINER, Internationale Gesellschaft

für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel;

INTERFRIGO, Internationale Gesellschaft

der Eisenbahnen für Kühltransporte, Brüssel;

ÖKOMBI — Österreichische Gesellschaft für

kombinierten Verkehr GesmbH.;

Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden

Gesellschaft m.b.H., Zeltweg;

Entwicklungsgesellschaft Hausruck Gesellschaft

m.b.H., Linz;

Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft

m.b.H., Klagenfurt;

Niederösterreichische Grenzlandförderungsgesellschaft

m.b.H., Wien;

Gesellschaft für Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen

Gesellschaft m.b.H., Wien;

ICD Gesellschaft für Industrieansiedlung und

industrielle Kooperation-Gesellschaft m.b.H.

5. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Österreichische Gesellschaft für Sonnenenergie

und Weltraumfragen Gesellschaft m.b.H.,

Wien;

Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft

m.b.H., Wien;

Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf

Gesellschaft m.b.H., Wien;

Internationales Studentenhaus, Gemeinnützige

Gesellschaft m.b.H., Innsbruck.

Artikel III

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat im

Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Art. II

in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien

übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in

diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl

der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium

für Finanzen zu nominieren sind, und über

deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(2) Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser

Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt,

obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums,

in dessen Wirkungsbereich die betreffende

Gesellschaft gemäß Art. II übergegangen ist.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für Gesellschaften,

die auf Grund des Bundesgesetzes, mit

dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem

die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Bauten und Technik übergegangen

sind.

(4) Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der

von den Abs. 1 bis 3 betroffenen Gesellschaften

sind entsprechend zu ändern.

2. TEIL

Bestimmungen über die Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft

Artikel IV

§ 1 Abs. 2 erster Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl.

Nr. 23/1967, idF der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 47/1970, 109/1973, 110/1973, 69/1974,

359/1975 und 589/1983 lautet

„Die Anteilsrechte an den in der Anlage angeführten

Gesellschaften und an anderen Gesellschaften,

an denen die Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft beteiligt ist, sind so auszuüben,

wie es das Wohl dieser Gesellschaften unter

Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter

und der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften sowie

der gesamten Volkswirtschaft erfordert."

Artikel V

Die Anteilsrechte des Bundes an der Elektro-Bau

AG, Linz, der Futurit Werk Aktiengesellschaft,

Wien, der Salzach-Kohlenbergbau-Gesellschaft

mbH., Trimmelkam, sowie an der Pölser Zellulose-

und Papierfabrik-Aktiengesellschaft, Pöls, gehen

als Sacheinlage in das Eigentum der „ÖSTERREICHISCHE

INDUSTRIEVERWALTUNGSAKTIENGESELLSCHAFT"

über. Der Wert der

Sacheinlage ist in die gesetzliche Rücklage einzustellen.

Artikel VI

(1) Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, und des

§ 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl.

Nr. 156, sind auf die Beteiligungsverhältnisse

gemäß Art. V nicht anzuwenden.

(2) Die Vorgänge gemäß Art. V und die zu ihrer

Durchführung erforderlichen Rechtsgeschäfte,

Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner

bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

Artikel VII

(1) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen

Vorschriften in den in Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes

genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt

zur Besorgung von Geschäften berufen

ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen

Vorschriften in den in Art. LZ 17 dieses Bundesgesetzes

genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt

zur Besorgung von Geschäften berufen

ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Artikel VIII

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine

Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien

eintritt, werden die bisher dem Planstellenbereich

des Bundeskanzleramtes angehörigen Bediensteten,

die ausschließlich oder überwiegend mit

Angelegenheiten betraut sind, die gemäß diesem

Bundesgesetz in den Wirkungsbereich eines anderen

Bundesministeriums fallen, in dessen Planstellenbereich

übernommen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des

Zentralausschusses im Bundeskanzleramt mit

Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt

sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich eines

anderen Bundesministeriums fallen. Die Übernahme

dieser Beamten in den Planstellenbereich

des betreffenden Bundesministeriums wird mit

Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides

eine Dienstgebererklärung tritt und die

Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden

Bundesministeriums mit der Abgabe dieser

Dienstgebererklärung wirksam wird.

(4) Den gemäß Abs. 1 in den Planstellenbereich

eines anderen Bundesministeriums übernommenen

Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die

ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

3. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich

1. Art. I Z 1 bis 4 und 15 und 16 die Bundesregierung;

2. Art. I Z 5 bis 9, Art. II Z 1, Art. III Abs. 1

und 2, Art. IV und V der Bundeskanzler;

3. Art. I Z 10 und Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten;

4. Art. I Z 11 und Art. III Abs. 3 der Bundesminister

für Bauten und Technik;

5. Art. I Z 12, Art. III, VI Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen;

6. Art. I Z 13, Art. II Z 2 und Art. III Abs. 1

und 2 der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie;

7. Art. I Z 14 der Bundesminister für soziale

Verwaltung;

8. Art. I Z 17, Art. II Z 4, Art. III Abs. 1 und 2

sowie Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

9. Art. II Z 3 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

10. Art. II Z 5 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung;

11. Art. III Abs. 4 der Bundesminister für Justiz;

12. Art. VI Abs. 2, soweit die Bestimmung

Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, im übrigen der

Bundesminister für Finanzen;

13. Art. VIII Abs. 1 bis 3 der Bundeskanzler im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr.

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