439. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 und des ÖIG-Gesetzes sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1.TEIL
Änderungen des Bundesministeriengesetzes und
des Wirkungsbereiches der Bundesministerien
Artikel I
Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, idF der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 56/1979, 66/1979, 555/1979, 265/1981,
591/1982 und 617/1983 wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 13 und 14 lautet
„13. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst
und Sport
14. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr".
2. § 13 Z 1 entfällt.
3. § 13 Z 2 bis 16 werden als Z 1 bis 15 bezeichnet.
4. Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet
„7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums
einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge,
der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher
Ausgabenermächtigungen, des
Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der
Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen
für den Ressortbereich und Behandlung der
den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte
des Rechnungshofes; Angelegenheiten
des Beschaffungswesens für den Ressortbereich;
Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften
und an Genossenschaften, soweit sie
auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem
Teil 2 der Anlage zu § 2 dem Bundesministerium
zur Besorgung zugewiesen sind, sowie
die Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes."
5. Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2
lautet
„1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik
einschließlich der Koordination der
gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums
fällt.
Dazu gehören insbesondere auch
Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.
Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit
der allgemeinen Regierungspolitik und
auf das einheitliche Zusammenarbeiten der
Bundesministerien in allen politischen Belangen.
Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten
zwischen Bund und Ländern.
Wirtschaftliche Koordination.
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden
Landesverteidigung."
6. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage entfällt.
7. Z 7 bis 10 des Abschnitts A des Teiles 2 der
Anlage werden als Z 6 bis 9 bezeichnet.
8. Abschnitt A Z 11 des Teiles 2 der Anlage entfällt.
9. Z 12 bis 14 des Abschnitts A des Teiles 2 der
Anlage werden als Z 10 bis 12 bezeichnet; Z 10 lautet
„10. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr fallen."
10. Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage wird
ergänzt
„Angelegenheiten der Entwicklungshilfe einschließlich
der Angelegenheiten der OECD in diesem
Bereich sowie Koordination der internationalen
Entwicklungspolitik."
11. Abschnitt C Z 8 des Teiles 2 der Anlage lautet
„8. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich
des Dampfkesselwesens, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
fallen."
12. Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 lautet
„6. Angelegenheiten des Bundesvermögens,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines
anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere
Verfügung über Bundesvermögen.
Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums
fällt.
Angelegenheiten der Staatskredite, der Staatshaftungen
und der Staatsschulden.
Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung
von dem Bund verfallenen oder
heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.
Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes
und der Verwaltung von Anteilsrechten des
Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften,
soweit sie sich unmittelbar auf den
Bundeshaushalt auswirken."
13. Abschnitt G Z 1 erster Satz des Teiles 2 der
Anlage lautet
„1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,
soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr und des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung fallen."
14. Abschnitt L Z 3 erster Satz des Teiles 2 der
Anlage lautet
„3. Angelegenheiten des Arbeitsrechtes, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Justiz, des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes
im Bergbau und in Verkehrsbetrieben."
15. Die Überschrift zu Abschnitt M des Teiles 2
der Anlage lautet
„M. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport"
16. Die Überschrift zu Abschnitt N des Teiles 2
der Anlage lautet
„N. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr"
17. Abschnitt N Z 10 bis 12 des Teiles 2 der
Anlage lautet
„10. Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten
der Strukturpolitik.
11. Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung,
Raumordnung und Raumplanung.
12. Angelegenheiten der verstaatlichten oder
staatseigenen Unternehmungen, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten
der durch das Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1946, verstaatlichten
Unternehmungen mit Ausnahme der verstaatlichten
Banken und der Ersten Donau-
Dampfschiffahrtsgesellschaft, Wien; Verwaltung
der Anteilsrechte des Bundes an der
Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
m.b.H. „Salzachkohle" sowie die Angelegenheiten
der gemäß Art. 22 des Staatsvertrages,
BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum
des Bundes übertragenen, der Erdölwirtschaft
dienenden Unternehmungen."
Artikel II
Die Angelegenheiten der Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes an folgenden Gesellschaften
und Genossenschaften gehen aus dem besonderen
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen in den besonderen Wirkungsbereich folgender
Bundesministerien über
1. Bundeskanzleramt
Austria-Wochenschau-Gesellschaft m.b.H.,
Wien;
Austria Presse Agentur (APA), reg. Gen.
m.b.H., Wien.
2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrum
Gesellschaft m.b.H., Wien;
AUSTRIA FERNGAS Gesellschaft m.b.H.,
Wien;
Intercontinental Hotel-Betriebsgesellschaft
m.b.H., Wien;
Österreichisches Verkehrsbüro Gesellschaft
m.b.H.
3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Lagereibetriebe Gesellschaft m.b.H., Wien;
Genossenschaften auf dem Gebiet der Viehzucht,
der Milchwirtschaft und sonstigen
Landwirtschaft sowie zum Betrieb von Lagerhäusern.
4. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Radio Austria Aktiengesellschaft Wien;
Lokalbahn Lambach—Vorchdorf—Eggenberg
Aktiengesellschaft, Lambach;
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
mbH, Wien;
„KÖB" Kraftwagenbetrieb der Österreichischen
Bundesbahnen, Gesellschaft m.b.H.,
Wien;
Österreichische Fernmeldetechnische Entwicklungs-
und Förderungsgesellschaft
m.b.H., Wien;
Zillertaler Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,
Jenbach;
„Eurofima", Europäische Gesellschaft für die
Finanzierung von Eisenbahnmaterial;
INTERCONTAINER, Internationale Gesellschaft
für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel;
INTERFRIGO, Internationale Gesellschaft
der Eisenbahnen für Kühltransporte, Brüssel;
ÖKOMBI — Österreichische Gesellschaft für
kombinierten Verkehr GesmbH.;
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden
Gesellschaft m.b.H., Zeltweg;
Entwicklungsgesellschaft Hausruck Gesellschaft
m.b.H., Linz;
Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft
m.b.H., Klagenfurt;
Niederösterreichische Grenzlandförderungsgesellschaft
m.b.H., Wien;
Gesellschaft für Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen
Gesellschaft m.b.H., Wien;
ICD Gesellschaft für Industrieansiedlung und
industrielle Kooperation-Gesellschaft m.b.H.
5. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Österreichische Gesellschaft für Sonnenenergie
und Weltraumfragen Gesellschaft m.b.H.,
Wien;
Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft
m.b.H., Wien;
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf
Gesellschaft m.b.H., Wien;
Internationales Studentenhaus, Gemeinnützige
Gesellschaft m.b.H., Innsbruck.
Artikel III
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat im
Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Art. II
in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien
übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in
diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium
für Finanzen zu nominieren sind, und über
deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
(2) Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser
Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt,
obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums,
in dessen Wirkungsbereich die betreffende
Gesellschaft gemäß Art. II übergegangen ist.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für Gesellschaften,
die auf Grund des Bundesgesetzes, mit
dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem
die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Bauten und Technik übergegangen
sind.
(4) Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der
von den Abs. 1 bis 3 betroffenen Gesellschaften
sind entsprechend zu ändern.
2. TEIL
Bestimmungen über die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft
Artikel IV
§ 1 Abs. 2 erster Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 23/1967, idF der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 47/1970, 109/1973, 110/1973, 69/1974,
359/1975 und 589/1983 lautet
„Die Anteilsrechte an den in der Anlage angeführten
Gesellschaften und an anderen Gesellschaften,
an denen die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft beteiligt ist, sind so auszuüben,
wie es das Wohl dieser Gesellschaften unter
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter
und der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften sowie
der gesamten Volkswirtschaft erfordert."
Artikel V
Die Anteilsrechte des Bundes an der Elektro-Bau
AG, Linz, der Futurit Werk Aktiengesellschaft,
Wien, der Salzach-Kohlenbergbau-Gesellschaft
mbH., Trimmelkam, sowie an der Pölser Zellulose-
und Papierfabrik-Aktiengesellschaft, Pöls, gehen
als Sacheinlage in das Eigentum der „ÖSTERREICHISCHE
INDUSTRIEVERWALTUNGSAKTIENGESELLSCHAFT"
über. Der Wert der
Sacheinlage ist in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
Artikel VI
(1) Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, und des
§ 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl.
Nr. 156, sind auf die Beteiligungsverhältnisse
gemäß Art. V nicht anzuwenden.
(2) Die Vorgänge gemäß Art. V und die zu ihrer
Durchführung erforderlichen Rechtsgeschäfte,
Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner
bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
Artikel VII
(1) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen
Vorschriften in den in Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes
genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt
zur Besorgung von Geschäften berufen
ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen
Vorschriften in den in Art. LZ 17 dieses Bundesgesetzes
genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt
zur Besorgung von Geschäften berufen
ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Artikel VIII
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine
Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien
eintritt, werden die bisher dem Planstellenbereich
des Bundeskanzleramtes angehörigen Bediensteten,
die ausschließlich oder überwiegend mit
Angelegenheiten betraut sind, die gemäß diesem
Bundesgesetz in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen, in dessen Planstellenbereich
übernommen.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Zentralausschusses im Bundeskanzleramt mit
Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt
sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich eines
anderen Bundesministeriums fallen. Die Übernahme
dieser Beamten in den Planstellenbereich
des betreffenden Bundesministeriums wird mit
Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides
eine Dienstgebererklärung tritt und die
Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden
Bundesministeriums mit der Abgabe dieser
Dienstgebererklärung wirksam wird.
(4) Den gemäß Abs. 1 in den Planstellenbereich
eines anderen Bundesministeriums übernommenen
Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die
ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
3. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich
1. Art. I Z 1 bis 4 und 15 und 16 die Bundesregierung;
2. Art. I Z 5 bis 9, Art. II Z 1, Art. III Abs. 1
und 2, Art. IV und V der Bundeskanzler;
3. Art. I Z 10 und Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten;
4. Art. I Z 11 und Art. III Abs. 3 der Bundesminister
für Bauten und Technik;
5. Art. I Z 12, Art. III, VI Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen;
6. Art. I Z 13, Art. II Z 2 und Art. III Abs. 1
und 2 der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie;
7. Art. I Z 14 der Bundesminister für soziale
Verwaltung;
8. Art. I Z 17, Art. II Z 4, Art. III Abs. 1 und 2
sowie Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
9. Art. II Z 3 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
10. Art. II Z 5 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung;
11. Art. III Abs. 4 der Bundesminister für Justiz;
12. Art. VI Abs. 2, soweit die Bestimmung
Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, im übrigen der
Bundesminister für Finanzen;
13. Art. VIII Abs. 1 bis 3 der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr.