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439_1977 AT

439. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Auf Grund der §§ 18, 19, 20, 21 und 23 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl, Nr. 139/1974, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/

1977 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 371, über die Leistungsbeurteilung in Pflicht-

schulen sowie mittleren und höheren Schulen

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung

über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im

Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen

Schularbeiten hinaus nur so viele

mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen

vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung

für ein Semester oder für eine Schulstufe

unbedingt notwendig sind."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand

in jedem Semester, in saisonmäßigen

und lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch in

jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche

Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung

über das Semester oder die Schulstufe mit

Nicht genügend erfolgen müßte. Ferner ist eine

mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie

nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen

ist, wenn der Schüler die Prüfung

abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung

über das Semester oder die

Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens

zwei Wochen vor der Klassenkonferenz

gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in

denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen

für die Leistungsbeurteilung herangezogen

werden, findet dieser Absatz keine Anwendung."

3. § 5 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule

aa) in der ersten bis vierten Schulstufe in

allen Unterrichtsgegenständen,

bb) in der fünften bis achten Schulstufe

in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen,

Schreiben, Werkerziehung

und Werkzeichnen,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,

Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen

und Werkerziehung,

c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen,

Technischem Zeichnen und Werkerziehung,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen

und Werkerziehung sowie in der

Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen

in allgemeinbildenden höheren

Schulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische

Erziehung schwerpunktbildend ist),

e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen."

4. Im § 8 ist nach Abs. 1 folgender Abs. 2

einzufügen

„(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß

Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens

zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen

oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens

am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden

Woche bekanntzugeben."

5. Im § 8 haben die bisherigen Abs. 2 bis 11

die neuen Bezeichnungen „(3)" bis „(12)" zu

erhalten.

6. Im § 8 haben die neuen Abs. 10 und 11

zu lauten

„(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß

Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb

einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung,

Leibesübungen und Werkerziehung,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,

Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen

und Werkerziehung,

c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen,

Technischem Zeichnen und Werkerziehung,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher

Konversation, Geometrischem Zeichnen,

Leibesübungen und Werkerziehung

sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer

Erziehung,

e) in Berufsschulen in Leibesübungen und

Praktischer Arbeit,

f) in den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen in Leibesübungen."

7. Im § 8 ist nach dem neuen Abs. 12 folgender

Abs. 13 einzufügen

„(13) Schriftliche Überprüfungen gemäß Abs. 1

lit. a sind in Unterrichtsgegenständen, in denen

Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig."

8. § 9 Abs. 3 lit. a bis e haben zu lauten

„a) in der Volksschule (1. bis 4. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen,

Musikerziehung, Schreiben und Werkerziehung,

b) in der Volksschuloberstufe (5. bis 8. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Hauswirtschaft,

Leibesübungen, Musikerziehung,

Schreiben, Schriftverkehr, Werkerziehung

und Werkzeichnen,

c) in der Hauptschule (5. bis 8. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem

Zeichnen, Hauswirtschaft, Leibesübungen,

Musikerziehung und Werkerziehung,

d) im Polytechnischen Lehrgang in den in

lit. c genannten Unterrichtsgegenständen,

soweit sie der Lehrplan vorsieht, sowie

in Hauswirtschaft, Kinderpflege und Technischem

Zeichnen,

e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Bildnerischer Erziehung, Ernährungslehre

und Hauswirtschaft, Geometrischem

Zeichnen, Instrumentalmusik, Leibesübungen,

Maschinschreiben, Psychologie, Erziehungslehre

und Philosophie sowie Werkerziehung,

in den Höheren Internatsschulen

überdies in Hauswirtschaft,".

9. § 9 Abs. 3 lit. g hat zu lauten

„g) in den Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung in Bildnerischer Erziehung,

Hauswirtschaft, Hauswirtschaftliche

Arbeiten, Heimpraxis, Hortpraxis,

Instrumentalmusik, Instrumentale Spielgruppe,

Instrumentenbau, Kindergartenpraxis,

Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,

Leibeserziehung, Leibesübungen,

Mädchenhandarbeit, Maschinschreiben, Musikalisch-

rhythmische Erziehung, Schulpraxis,

Spielmusik, Verschiedene Techniken,

Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen

und Werkerziehung."

10. § 9 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Biologie und Umweltkunde, Chemie,

Geographie und Wirtschaftskunde, Physik

sowie im Teilgebiet Psychologie des Philosophischen

Einführungsunterrichtes,".

11. § 11 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines

Schülers in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,

Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung

und Werkerziehung sind mangelnde Anlagen

und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem

Leistungswillen zugunsten des Schülers

zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes

bestimmt."

12. Im § 11 Abs. 11 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„Hiebei ist die Leistungsfeststellung der

Außenpraxis einzubeziehen, gegebenenfalls nach

Überprüfung der Leistungsfeststellung im

Übungskindergarten bzw. Übungshort bzw.

Übungsheim."

13. Im § 11 ist nach dem Abs. 11 folgender

Abs. 12 anzufügen

„(12) Die Leistungsbeurteilung in den Praktika

während des Unterrichtsjahres, aber außerhalb

des Unterrichtes obliegt dem praxisbetreuenden

Lehrer; dieser hat dazu die Stellungnahme der

betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen."

14. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 haben zu lauten

„1. In der Volksschule in

a) Bildnerischer Erziehung,

b) Hauswirtschaft,

c) Kurzschrift,

d) Maschinschreiben,

e) Schreiben,

f) Werkerziehung,

g) Werkzeichnen;

2. in der Hauptschule und im Polytechnischen

Lehrgang in

a) Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem

Zeichnen,

b) Hauswirtschaft (und Kinderpflege),

c) Kurzschrift,

d) Maschinschreiben,

e) Mathematik, soweit es sich um geometrische

Zeichnungen handelt,

f) Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes

Bildnerische Erziehung,

g) Werkerziehung;

3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in

a) Bildnerischer Erziehung, soweit für die

Durchführung der gestellten Aufgabe ein

hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit

erforderlich ist (insbesondere in den

Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen,

Schrift),

b) Darstellender Geometrie,

c) Ernährungslehre und Hauswirtschaft, soweit

für die Durchführung der gestellten

Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit

und Ordnung erforderlich ist,

d) Geometrischem Zeichnen,

e) graphischen und zeichnerischen Darstellungen,

insbesondere in schriftlichen Arbeiten

aus Biologie und Umweltkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Physik,

soweit für sie ein besonderes Maß

an Genauigkeit und Ordnung erforderlich

ist,

f) Werkerziehung, soweit für die Durchführung

der gestellten Aufgabe ein besonderes

Maß an Genauigkeit und

Sauberkeit erforderlich ist,

g) in den Höheren Internatsschulen Hauswirtschaft,

h) den gewerblichen Unterrichtsgegenständen

in Werkschulheimen und im

Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie, bei

denen Aufgaben zum Nachweis eines

bestimmten Könnens oder bestimmter

Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes

und der Eigenart der dafür in

Frage kommenden Unterrichtsgegenstände

und Stoffgebiete zu erbringen

sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher

oder schriftlicher Form erbracht

werden kann;".

15. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen

in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit, Leibeserziehung,

Leibesübungen, Musikerziehung und

Werkerziehung ist § 11 Abs. 9 in folgenden

Fällen nicht anzuwenden

a) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen in Werkerziehung,

b) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik

in Bildnerischer Erziehung,

Musikerziehung und Werkerziehung,

c) in Werkschulheimen in Werkerziehung,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

unter besonderer Berücksichtigung der

sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,

e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung,

Musikerziehung und Werkerziehung,

soweit diese Unterrichtsgegenstände

schwerpunktbildend sind,

f) in den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

und in den Bildungsanstalten für

Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,

Leibeserziehung, Musikerziehung

sowie Werkerziehung,

g) in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

in Bildnerischer Erziehung sowie

Werkerziehung,

h) in den Fachschulen und höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe

in Bildnerischer Erziehung und Musikerziehung."

16. Im § 15 Abs. 3 hat der letzte Satz zu

lauten

„Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche

Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und

Umweltkunde oder Physik."

17. Im § 16 Abs. 1 Z. 6 hat es an Stelle

von „in Naturgeschichte und Physik" „in Biologie

und Umweltkunde sowie in Physik" zu

lauten.

18. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der

Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis

nur

a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in

der 3. bis 7. Schulstufe,

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,

in den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen sowie in den Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

in allen Schulstufen

zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens

in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat

jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht

zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden

Pflichtschulen in der Schulnachricht und

im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der

Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht die Schule verläßt."

19. Im § 20 haben die Absatzbezeichnung

„(1)" sowie der Abs. 2 zu entfallen.

20. § 22 Abs. 5 lit. a sublit, bb hat zu lauten

„bb) aus einer praktischen Teilprüfung in

Bildnerischer Erziehung, Geometrischem

Zeichnen, Hauswirtschaft (und

Kinderpflege), Leibesübungen, Maschinschreiben,

Schreiben sowie Werkerziehung,".

21. § 22 Abs. 5 lit. b sublit, aa hat zu lauten

„aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen Schularbeiten

durchzuführen sind, in den

berufsbildenden Schulen auch in den

Unterrichtsgegenständen Kurzschrift,

Stenotypie und Phonotypie,".

22. Im § 22 ist in der lit. b am Ende der

sublit, dd an Stelle des Punktes ein Beistrich zu

setzen und folgende sublit. ee anzufügen

„ee) aus einer schriftlichen Teilprüfung im

Unterrichtsgegenstand Maschinschreiben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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