439. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 19, 20, 21 und 23 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl, Nr. 139/1974, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/
1977 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 371, über die Leistungsbeurteilung in Pflicht-
schulen sowie mittleren und höheren Schulen
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung
über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im
Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen
Schularbeiten hinaus nur so viele
mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen
vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung
für ein Semester oder für eine Schulstufe
unbedingt notwendig sind."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand
in jedem Semester, in saisonmäßigen
und lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch in
jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche
Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung
über das Semester oder die Schulstufe mit
Nicht genügend erfolgen müßte. Ferner ist eine
mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie
nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen
ist, wenn der Schüler die Prüfung
abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung
über das Semester oder die
Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens
zwei Wochen vor der Klassenkonferenz
gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in
denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen
für die Leistungsbeurteilung herangezogen
werden, findet dieser Absatz keine Anwendung."
3. § 5 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig
a) in der Volksschule
aa) in der ersten bis vierten Schulstufe in
allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der fünften bis achten Schulstufe
in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen,
Schreiben, Werkerziehung
und Werkzeichnen,
b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,
Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen
und Werkerziehung,
c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen,
Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen
und Werkerziehung sowie in der
Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen
in allgemeinbildenden höheren
Schulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische
Erziehung schwerpunktbildend ist),
e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen."
4. Im § 8 ist nach Abs. 1 folgender Abs. 2
einzufügen
„(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß
Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens
zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen
oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens
am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden
Woche bekanntzugeben."
5. Im § 8 haben die bisherigen Abs. 2 bis 11
die neuen Bezeichnungen „(3)" bis „(12)" zu
erhalten.
6. Im § 8 haben die neuen Abs. 10 und 11
zu lauten
„(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß
Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb
einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig
a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung,
Leibesübungen und Werkerziehung,
b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,
Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen
und Werkerziehung,
c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen,
Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher
Konversation, Geometrischem Zeichnen,
Leibesübungen und Werkerziehung
sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer
Erziehung,
e) in Berufsschulen in Leibesübungen und
Praktischer Arbeit,
f) in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen in Leibesübungen."
7. Im § 8 ist nach dem neuen Abs. 12 folgender
Abs. 13 einzufügen
„(13) Schriftliche Überprüfungen gemäß Abs. 1
lit. a sind in Unterrichtsgegenständen, in denen
Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig."
8. § 9 Abs. 3 lit. a bis e haben zu lauten
„a) in der Volksschule (1. bis 4. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen,
Musikerziehung, Schreiben und Werkerziehung,
b) in der Volksschuloberstufe (5. bis 8. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Hauswirtschaft,
Leibesübungen, Musikerziehung,
Schreiben, Schriftverkehr, Werkerziehung
und Werkzeichnen,
c) in der Hauptschule (5. bis 8. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem
Zeichnen, Hauswirtschaft, Leibesübungen,
Musikerziehung und Werkerziehung,
d) im Polytechnischen Lehrgang in den in
lit. c genannten Unterrichtsgegenständen,
soweit sie der Lehrplan vorsieht, sowie
in Hauswirtschaft, Kinderpflege und Technischem
Zeichnen,
e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Bildnerischer Erziehung, Ernährungslehre
und Hauswirtschaft, Geometrischem
Zeichnen, Instrumentalmusik, Leibesübungen,
Maschinschreiben, Psychologie, Erziehungslehre
und Philosophie sowie Werkerziehung,
in den Höheren Internatsschulen
überdies in Hauswirtschaft,".
9. § 9 Abs. 3 lit. g hat zu lauten
„g) in den Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung in Bildnerischer Erziehung,
Hauswirtschaft, Hauswirtschaftliche
Arbeiten, Heimpraxis, Hortpraxis,
Instrumentalmusik, Instrumentale Spielgruppe,
Instrumentenbau, Kindergartenpraxis,
Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,
Leibeserziehung, Leibesübungen,
Mädchenhandarbeit, Maschinschreiben, Musikalisch-
rhythmische Erziehung, Schulpraxis,
Spielmusik, Verschiedene Techniken,
Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen
und Werkerziehung."
10. § 9 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Biologie und Umweltkunde, Chemie,
Geographie und Wirtschaftskunde, Physik
sowie im Teilgebiet Psychologie des Philosophischen
Einführungsunterrichtes,".
11. § 11 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,
Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung
und Werkerziehung sind mangelnde Anlagen
und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem
Leistungswillen zugunsten des Schülers
zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes
bestimmt."
12. Im § 11 Abs. 11 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„Hiebei ist die Leistungsfeststellung der
Außenpraxis einzubeziehen, gegebenenfalls nach
Überprüfung der Leistungsfeststellung im
Übungskindergarten bzw. Übungshort bzw.
Übungsheim."
13. Im § 11 ist nach dem Abs. 11 folgender
Abs. 12 anzufügen
„(12) Die Leistungsbeurteilung in den Praktika
während des Unterrichtsjahres, aber außerhalb
des Unterrichtes obliegt dem praxisbetreuenden
Lehrer; dieser hat dazu die Stellungnahme der
betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen."
14. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 haben zu lauten
„1. In der Volksschule in
a) Bildnerischer Erziehung,
b) Hauswirtschaft,
c) Kurzschrift,
d) Maschinschreiben,
e) Schreiben,
f) Werkerziehung,
g) Werkzeichnen;
2. in der Hauptschule und im Polytechnischen
Lehrgang in
a) Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem
Zeichnen,
b) Hauswirtschaft (und Kinderpflege),
c) Kurzschrift,
d) Maschinschreiben,
e) Mathematik, soweit es sich um geometrische
Zeichnungen handelt,
f) Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes
Bildnerische Erziehung,
g) Werkerziehung;
3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in
a) Bildnerischer Erziehung, soweit für die
Durchführung der gestellten Aufgabe ein
hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit
erforderlich ist (insbesondere in den
Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen,
Schrift),
b) Darstellender Geometrie,
c) Ernährungslehre und Hauswirtschaft, soweit
für die Durchführung der gestellten
Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit
und Ordnung erforderlich ist,
d) Geometrischem Zeichnen,
e) graphischen und zeichnerischen Darstellungen,
insbesondere in schriftlichen Arbeiten
aus Biologie und Umweltkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Physik,
soweit für sie ein besonderes Maß
an Genauigkeit und Ordnung erforderlich
ist,
f) Werkerziehung, soweit für die Durchführung
der gestellten Aufgabe ein besonderes
Maß an Genauigkeit und
Sauberkeit erforderlich ist,
g) in den Höheren Internatsschulen Hauswirtschaft,
h) den gewerblichen Unterrichtsgegenständen
in Werkschulheimen und im
Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie, bei
denen Aufgaben zum Nachweis eines
bestimmten Könnens oder bestimmter
Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes
und der Eigenart der dafür in
Frage kommenden Unterrichtsgegenstände
und Stoffgebiete zu erbringen
sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher
oder schriftlicher Form erbracht
werden kann;".
15. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen
in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit, Leibeserziehung,
Leibesübungen, Musikerziehung und
Werkerziehung ist § 11 Abs. 9 in folgenden
Fällen nicht anzuwenden
a) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen in Werkerziehung,
b) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik
in Bildnerischer Erziehung,
Musikerziehung und Werkerziehung,
c) in Werkschulheimen in Werkerziehung,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung,
Musikerziehung und Werkerziehung,
soweit diese Unterrichtsgegenstände
schwerpunktbildend sind,
f) in den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
und in den Bildungsanstalten für
Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,
Leibeserziehung, Musikerziehung
sowie Werkerziehung,
g) in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
in Bildnerischer Erziehung sowie
Werkerziehung,
h) in den Fachschulen und höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe
in Bildnerischer Erziehung und Musikerziehung."
16. Im § 15 Abs. 3 hat der letzte Satz zu
lauten
„Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche
Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und
Umweltkunde oder Physik."
17. Im § 16 Abs. 1 Z. 6 hat es an Stelle
von „in Naturgeschichte und Physik" „in Biologie
und Umweltkunde sowie in Physik" zu
lauten.
18. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der
Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis
nur
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in
der 3. bis 7. Schulstufe,
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,
in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie in den Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
in allen Schulstufen
zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens
in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat
jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht
zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden
Pflichtschulen in der Schulnachricht und
im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der
Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht die Schule verläßt."
19. Im § 20 haben die Absatzbezeichnung
„(1)" sowie der Abs. 2 zu entfallen.
20. § 22 Abs. 5 lit. a sublit, bb hat zu lauten
„bb) aus einer praktischen Teilprüfung in
Bildnerischer Erziehung, Geometrischem
Zeichnen, Hauswirtschaft (und
Kinderpflege), Leibesübungen, Maschinschreiben,
Schreiben sowie Werkerziehung,".
21. § 22 Abs. 5 lit. b sublit, aa hat zu lauten
„aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen Schularbeiten
durchzuführen sind, in den
berufsbildenden Schulen auch in den
Unterrichtsgegenständen Kurzschrift,
Stenotypie und Phonotypie,".
22. Im § 22 ist in der lit. b am Ende der
sublit, dd an Stelle des Punktes ein Beistrich zu
setzen und folgende sublit. ee anzufügen
„ee) aus einer schriftlichen Teilprüfung im
Unterrichtsgegenstand Maschinschreiben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.