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439_1976 AT

439. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel, Republik der Philippinen andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel, Republik der Philippinen andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Ministerium für Handel, Republik der

Philippinen bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich die National Cottage Industries Development

Authority (NACIDA) ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt

und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Handel, Republik der

Philippinen wird jede Änderung bezüglich der

im Artikel 1 genannten National Cottage Industries

Development Authority (NACIDA) dem

Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Handel, Republik der

Philippinen leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung

in Kraft; es wird auf die Dauer von

zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit ver-

längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer

Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Hugo Michitsch

Sektionsrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für das Ministerium für Handel der Republik

der Philippinen

Troadio T. Quiazon jr.

Secretary of Trade

Wien, am 20. Mai 1976

Manila, am 15. Juni 1976

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 24. August 1976 in Kraft.

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