439. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel, Republik der Philippinen andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Das Ministerium für Handel, Republik der
Philippinen bestätigt, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke
der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich die National Cottage Industries Development
Authority (NACIDA) ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt
und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Handel, Republik der
Philippinen wird jede Änderung bezüglich der
im Artikel 1 genannten National Cottage Industries
Development Authority (NACIDA) dem
Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Handel, Republik der
Philippinen leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung
in Kraft; es wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit ver-
längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Hugo Michitsch
Sektionsrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für das Ministerium für Handel der Republik
der Philippinen
Troadio T. Quiazon jr.
Secretary of Trade
Wien, am 20. Mai 1976
Manila, am 15. Juni 1976
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 24. August 1976 in Kraft.