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439_1971 AT

439. Viertes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Viertes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen

Nachdem das in der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 29. Jänner 1971 in London zur Unterzeichnung

aufgelegte Vierte Internationale Zinnübereinkommen, dessen

Artikel 4 Absatz (d)

Artikel 5 Absatz (a) und (b)

Artikel 6 Absatz (a) und (b)

Artikel 8 Absatz (a) und (1)

Artikel 9 Absatz (c) und (f)

Artikel 11 Absatz (b) Ziffer ii, iii und iv

Artikel. 13 Absatz (d) und (g)

Artikel 17 Absatz (b)

Artikel 19 Absatz (a) und (c)

Artikel 19 Absatz (d) Ziffer i

Artikel 22 Absatz (c)

Artikel 25 Absatz (b)

Artikel 29 Absatz (d), (e) und (f)

Artikel 30 Absatz (d)

Artikel 31 Absatz (c) Ziffer ii

Artikel 33 Absatz (a), (d), (g), (i), (1) und (m)

Artikel 33 Absatz (t) Ziffer i

Artikel 34 Absatz (d)

Artikel 36 Absatz (a) Ziffer iii

Artikel 36 Absatz (f)

Artikel 39 Absatz (b)

Artikel 41 Absatz (d)

Artikel 43 Absatz (c) Ziffer i

Artikel 48 Absatz (a) und (b)

Artikel 49 letzter Satz

Artikel 51 Absatz (a) zweiter Satz

Artikel 51 Absatz (b)

Artikel 51 Absatz (f) letzter Satz

Artikel 53 Absatz (b) und

Artikel 53 Absatz (d) Ziffer iii

verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen A bis H, welches also lautet

(Übersetzung)

Präambel

Die vertragschließenden. Regierungen

sind in Anerkennung

(a) der Tatsache, daß Grundstorrabkommen

zum wirtschaftlichen

Wachstum, besonders in

erzeugenden Entwicklungsländern,

wesentlich beitragen können,

indem sie eine Preisstabilisierung

und eine stetige Entwicklung

der Exporterträge

und der Grundstoffmärkte

sichern helfen,

(b) des Wertes fortlaufender

Zusammenarbeit zwischen Erzeuger-

und Verbraucherländern

im Rahmen der grundlegenden

Prinzipien und Ziele der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung

vermittelst eines internationalen

Grundstoffabkommens, um

für Zinn belangvolle Probleme

lösen zu helfen,

(c) der außerordentlichen

Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche

Länder, deren Wirtschaft

weitgehend von günstigen und

angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-

oder Handelsbedingungen

für Zinn abhängig ist,

(d) der Notwendigkeit, das

Gedeihen und das Wachstum

der Zinnindustrie, besonders in

den erzeugenden Entwicklungsländern,

zu schützen und zu

fördern und dadurch ausreichende

Zinnlieferungen zu sichern,

um die Interessen der

Verbraucher in den Einfuhrländern

zu wahren,

(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende

Länder, ihre Kaufkraft

für Einfuhren zu erhalten

und auszudehnen und

(f) der Tatsache, daß es wünschenswert

wäre, eine Ausdehnung

des Zinnverbrauches sowohl

in Entwicklungsländern

als auch in industrialisierten

Ländern zu erreichen,

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I: ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Die Ziele dieses Übereinkommens

sind

(a) für einen Ausgleich zwischen

Welterzeugung und -verbrauch

von Zinn und die Verringerung

ernster Schwierigkeiten,

die durch Überschuß oder

Verknappung von Zinn entstehen,

zu sorgen;

(b) übermäßige Schwankungen

des Zinnpreises und der Erträge

der Zinnausfuhr zu verhüten;

(c) Vorkehrungen zu treffen,

die helfen, die Erträge der

Zinnausfuhr, besonders jene der

erzeugenden Entwicklungsländer,

zu erhöhen, um damit beizutragen,

daß diese Länder mit

Hilfsmitteln für eine Beschleunigung

des Wirtschaftswachstums

und der sozialen Entwicklung,

bei gleichzeitiger Berücksichtigung

der Interessen der

Verbraucher in den Einfuhrländern,

versehen werden;

(d) Bedingungen zu sichern,

die beitragen, eine dynamische

und steigende Produktionsrate

der Erzeugung von Zinn auf

der Grundlage eines einträglichen

Erlöses für die Erzeuger

zu erreichen, eine ausreichende

Versorgung zu für die Verbraucher

annehmbaren Preisen

zu gewährleisten und für ein

langfristiges Gleichgewicht zwischen

Erzeugung und Verbrauch

zu sorgen;

(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit

oder Unterbeschäfti-

gung und sonstige ernste

Schwierigkeiten, die als Folge

von Mißverhältnissen zwischen

Angebot und Nachfrage bei

Zinn entstehen können, zu verhüten;

(f) falls eine Verknappung

der Zinnvorräte eintritt oder zu

erwarten ist, Schritte zu unternehmen,

um eine Erhöhung der

Zinnerzeugung und eine gerechte

Verteilung von Zinnmetall

zu sichern, um ernste

Schwierigkeiten, denen sich

Verbraucherländer gegenübersehen

könnten, zu mindern;

(g) falls ein bedeutender

Überschuß an Zinnvorräten eintritt

oder zu erwarten ist,

Schritte zu unternehmen, um

ernste Schwierigkeiten, denen

sich Erzeugerländer gegenübersehen

könnten, zu mindern;

(h) Verfügungen über nichtgewerbliche

Zinnvorräte von

Regierungen zu überprüfen und

Schritte zu unternehmen, die

jede allfällig entstehende Unsicherheit

und Schwierigkeit

vermeiden würden;

(i) die Notwendigkeit der Erschließung

und Auswertung

neuer Zinnvorkommen und der

Förderung, unter anderem

durch die technischen und finanziellen

Hilfsmittel der Vereinten

Nationen und anderer dem

System der Vereinten Nationen

angehöriger Organisationen,

der wirksamsten Methoden der

Förderung, des Konzentrierens

und des Schmelzens von Zinnerzen

im Auge zu behalten;

und

(j) die Arbeiten des durch das

Erste, Zweite und Dritte Internationale

Zinnübereinkommen

errichteten Internationalen

Zinnrates fortzusetzen.

KAPITEL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

gilt folgendes

„Zinn" bedeutet Zinnmetall,

jedes andere raffinierte Zinn

oder den Zinngehalt von Konzentraten

oder Zinnerzen, die

aus ihren natürlichen Vorkommen

gefördert worden sind.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen

gelten nicht als

„Erz" (a) Stoffe, die aus dem

Gestein für einen anderen

Zweck als den der Aufbereitung

abgeschieden worden sind und

(b) Stoffe, die im Verlauf der

Aufbereitung ausgeschieden

werden.

„Zinnmetall" bedeutet raffiniertes

Zinn von guter, handelsüblicher

Qualität mit einem

Feingehalt von mindestens

99.75 vom Hundert.

„Ausgleichsvorrat" bedeutet

den gemäß den Bestimmungen

des Kapitels VIII dieses Übereinkommens

angelegten und

verwalteten Ausgleichsvorrat.

„Bestände an Zinnmaterialien"

bedeutet den Metallbestand

des Ausgleichsvorrates

und umfaßt auch Metall, das

für den Ausgleichsvorrat gekauft

wurde, jedoch beim Verwalter

des Ausgleichsvorrates

noch nicht eingetroffen ist, nicht

jedoch Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat

verkauft, aber

vom Verwalter des Ausgleichsvorrates

noch nicht ausgeliefert

wurde.

„Tonne" bedeutet die metrische

Tonne von 1000 kg.

„Nettoausfuhr" bedeutet die

unter den Umständen gemäß

Teil I der Anlage C dieses

Übereinkommens ausgeführte

Menge abzüglich der Einfuhrmenge

im Sinne von Teil II der

gleichen Anlage.

„Teilnehmerland" bedeutet

ein Land, dessen Regierung

dieses Übereinkommen ratifiziert,

genehmigt oder angenommen

oder ihre Absicht, es zu

ratifizieren, zu genehmigen oder

anzunehmen, notifiziert hat

oder ihm beigetreten ist, oder

eines oder mehrere Gebiete, deren

gesonderte Teilnahme ge-

mäß Artikel 49 in Kraft getreten

ist, oder, je nach dem Zusammenhang,

die Regierung

eines solchen Landes oder eines

oder mehrerer solcher Gebiete

selbst.

„Erzeugerland" bedeutet ein

Teilnehmerland, welches der

Rat mit Zustimmung dieses

Landes zu einem Erzeugerland

erklärt hat.

„Verbraucherland" bedeutet

ein Teilnehmerland, welches der

Rat mit Zustimmung dieses

Landes zu einem Verbraucherland

erklärt hat.

„Beitragleistendes Land" bedeutet

ein Teilnehmerland, welches

Beiträge im Ausgleichsvorrat

besitzt.

„Einfache Mehrheit" bedeutet

eine Mehrheit der von Teilnehmerländern

abgegebenen

und insgesamt gezählten Stimmen.

„Aufgeteilte einfache Mehrheit"

bedeutet eine Mehrheit

der von den Erzeugerländern

und eine Mehrheit der von den

Verbraucherländern abgegebenen

und getrennt gezählten

Stimmen.

„Aufgeteilte Zweidrittelmehrheit"

bedeutet eine Zweidrittelmehrheit

der von den Erzeugerländern

und eine Zweidrittelmehrheit

der von den

Verbraucherländern abgegebenen

und getrennt gezählten

Stimmen.

„Inkrafttreten" bedeutet, soweit

nichts besonderes bestimmt

ist, das erste Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

ohne Rücksicht darauf, ob es

gemäß Artikel .47 vorläufig

oder gemäß Artikel 46 endgültig

ist.

„Kontrollzeitraum" bedeutet

einen Zeitraum, der vom Rat

zu einem solchen erklärt und

für den eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

festgesetzt

worden ist.

„Vierteljahr" bedeutet das

Kalendervierteljahr, das am

1. Jänner, 1. April, 1. Juli bzw.

1. Oktober beginnt.

„Finanzjahr" bedeutet einen

Zeitraum von einem Jahr, der

am 1. Juli beginnt und am

30. Juni des nächsten Jahres

endet.

KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT

IM RAT

Artikel 3

Teilnahme im Rat

Jede vertragschließende Regierung

stellt, wenn in Artikel

49 nichts anderes vorgesehen

ist, ein einzelnes Ratsmitglied

dar.

Artikel 4

Kategorien der Teilnehmer

(a) Jedes Ratsmitglied wird

vom Rat mit Zustimmung des

betreffenden Landes, so bald

wie möglich, nachdem der Rat

von der Depositarregierung

Nachricht erhalten hat, daß ein

solches Mitglied seine Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

gemäß Artikel 45 oder 48 hinterlegt

oder seine Absicht, dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

47 zu ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen, notifiziert

hat, zum Erzeuger- oder

Verbraucherland erklärt.

(b) Die Mitgliedschaft von

Erzeuger- oder Verbraucherländern

beruht auf ihrer eigenen

Bergbauförderung bzw. auf

ihrem Verbrauch von Zinnmetall

mit der Maßgabe, daß

(i) die Mitgliedschaft

eines Erzeugerlandes,

welches ein bedeutender

Verbraucher von

Zinnmetall ist, das

aus seiner eigenen

Bergbauförderung

stammt, mit Zustimmung

des Landes auf

seinen Zinnexporten

beruht;

(ii) die Mitgliedschaft

eines Verbraucherlandes,

welches in seinen

eigenen Minen

einen wesentlichen

Teil des von ihm verbrauchten

Zinns erzeugt,

mit Zustimmung

des Landes auf

seinen Zinnimporten

beruht.

(c) Jede vertragschließende

Regierung kann in ihrer Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

oder anläßlich der Notifizierung

ihrer Absicht, dieses Übereinkommen

zu ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen, die

Kategorie der Teilnehmerländer

bestimmen, der sie ihrer Ansicht

nach angehören soll.

(d) In der ersten Ratssitzung

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

fällt der Rat mit

Stimmenmehrheit der in Anlage

A angeführten Teilnehmerländer

und mit Stimmenmehrheit

der in Anlage B angeführten

Teilnehmerländer, wobei

die Stimmen gesondert gezählt

werden und die Stimmrechte

mit den Anlagen A und B

dieses Übereinkommens übereinstimmen,

die für die Anwendung

dieses Artikels erforderlichen

Beschlüsse.

Artikel 5

Wechsel der Kategorie

(a) Hat sich die Stellung eines

Teilnehmerlandes von einem

Verbraucher- zu einem Erzeugerland

geändert oder umgekehrt,

so erwägt der Rat auf

Ersuchen dieses Landes oder auf

Grund eigener Initiative mit

Zustimmung des Landes dessen

neue Stellung und setzt die zu-

treffenden Tonnenmengen oder

Pro2entsätze fest.

(b) Der Rat setzt das Datum

fest, an dem die gemäß Absatz

(a) dieses Artikels von ihm

festgesetzten Tonnenmengen

und/oder Prozentsätze gegebenenfalls

wirksam werden.

(c) Von dem vom Rat gemäß

Absatz (b) festgelegten Datum

des Inkrafttretens an hört

die betreffende vertragsschließende

Regierung auf,

Rechte und Vorrechte bzw.

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen, die Ländern

in ihrer vorherigen Kategorie

zustehen, innezuhaben, und erwirbt

alle Rechte und Vorrechte

und ist durch alle Verpflichtungen

gebunden, die auf

Grund dieses Übereinkommens

den Ländern der neuen Kategorie

zukommen,

mit der Maßgabe, daß

(i) bei einem Wechsel

der Kategorie vom

Erzeugerland zum

Verbraucherland das

Land, das gewechselt

hat, dessenungeachtet

seine Rechte auf

Rückzahlung seines

Anteiles an der Liquidierung

des Ausgleichsvorrates

bei

Beendigung dieses

Übereinkommens gemäß

den Artikeln 30,

31 und 32 beibehält,

und

(ii) bei einem Wechsel

der Kategorie vom

Verbraucherland zum

Erzeugerland die

vom Rat für das

Land, das gewechselt

hat, festgelegten Bedingungen

im Vergleich

dieses Landes

mit den anderen an

diesem Übereinkommen

bereits teilnehmenden

Erzeugerländern

angemessen

sind.

KAPITEL IV: ORGANISATION

UND VERWALTUNG

Artikel 6

Der Internationale Zinnrat

(a) Der durch frühere Internationale

Zinnübereinkommen

errichtete Internationale Zinnrat

(im folgenden „Rat" genannt)

bleibt zum Zwecke der

Durchführung des Vierten Internationalen

Zinnübereinkommens

mit der Mitgliedschaft,

den Vollmachten und den

Funktionen, die in diesem

Übereinkommen vorgesehen

sind, bestehen.

(b) Der Sitz des Rates ist

London, wenn der Rat nichts

anderes bestimmt.

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen

Zinnrates

(a) Der Rat setzt sich aus

allen Teilnehmerländern zusammen.

(b) (i) Jedes Teilnehmerland

ist im Rat durch

einen Delegierten

vertreten. Jedes Land

kann zur Teilnahme

an den Ratssitzungen

Stellvertreter und Berater

ernennen.

(ii) Ein stellvertretender

Delegierter ist ermächtigt,

bei Abwesenheit

des Delegierten

oder unter sonstigen

besonderen

Umständen in seinem

Namen zu handeln

und abzustimmen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des

Rates

Der Rat

(a) erhält die Befugnisse und

erfüllt die Pflichten, die für die

Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens

erforderlich sind;

(b) legt selbst seine Geschäftsordnung

fest;

(c) erhält vom geschäftsführenden

Vorsitzenden jederzeit

auf Wunsch die ihm für die Erfüllung

seiner Aufgaben im

Rahmen dieses Übereinkommens

notwendig erscheinenden

Informationen über die Bestände

und Geschäftsvorgänge

des Ausgleichsvorrates;

(d) kann Teilnehmerländer

auffordern, alle notwendigen

Angaben über Erzeugung, Verbrauch,

den internationalen

Handel und die Vorräte sowie

alle anderen für eine zufriedenstellende

Handhabung dieses

Übereinkommens notwendigen

Informationen zu liefern, welche

den Bestimmungen betreffend

die nationale Sicherheit gemäß

Artikel 41 nicht widersprechen,

und die Länder haben

die so angeforderten Informationen

möglichst weitgehend

beizustellen;

(e) schätzt wenigstens einmal

in jedem Vierteljahr die voraussichtliche

Erzeugung und

den voraussichtlichen Verbrauch

von Zinn für das folgende Vierteljahr

und kann den Einfluß

solcher anderen Umstände, soweit

sie für die gesamte statistische

Position von Zinn in

diesem Zeitraum von Bedeutung

sind, in Erwägung ziehen;

(f) trifft Vorkehrungen für

das fortwährende Studium der

kurzfristigen und langfristigen

Probleme der Weltzinnindustrie;

zu diesem Zweck unternimmt

oder fördert er ihm geeignet

erscheinende Studien

über Probleme der Zinnindustrie;

(g) informiert sich ständig

über neue Verwendungsmöglichkeiten

für Zinn und über

die Entwicklung von Ersatzerzeugnissen,

welche Zinn in seinen

herkömmlichen Anwendungsbereichen

ersetzen könnten;

(h) fördert die stärkere Beteiligung

an Organisationen,

deren Zweck es ist, Forschung

mit dem Ziel der Erhöhung des

Zinnverbrauches zu betreiben;

(i) hat die Befugnis, für die

Zwecke des gemäß Artikel 15

errichteten Verwaltungskontos

Darlehen aufzunehmen;

(j) (i) veröffentlicht nach Ablauf

jedes Rechnungsjahres

einen Bericht

über seine Tätigkeit

in diesem Jahr;

(ii) veröffentlicht nach

Ablauf jedes Vierteljahres

(aber nicht vor

Ablauf von drei Monaten

nach dem Ende

des Vierteljahres, sofern

der Rat keinen

gegenteiligen Beschluß

faßt) eine Übersicht

über seine Bestände

an Zinnmetall bei

Ablauf dieses Vierteljahres;

(k) kann Ausschüsse bilden,

die ihm zur Unterstützung bei

der Erfüllung seiner Aufgaben

notwendig erscheinen, und deren

Auftrag festlegen; diese

Ausschüsse können, sofern der

Rat nichts anderes beschließt,

selbst ihre Geschäftsordnung

festlegen;

(1) (i) kann jederzeit mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

jedem

Ausschuß jede Befugnis,

die er mit beiderseitiger

einfacher

Mehrheit ausüben

kann, mit Ausnahme

jener, die sich auf

— Festsetzung der

Beiträge gemäß

Artikel 16,

— Mindest- und

Höchstpreise gemäß

Artikel 19

und 29,

— Festsetzung einer

Ausfuhrkontrolle

gemäß Artikel 33,

— Maßnahmen im

Falle einer Zinnknappheit

gemäß

Artikel 37 beziehen,

übertragen;

(ii) kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

die Mitgliedschaft

und den Auftrag

eines solchen

Ausschusses festlegen;

(iii) kann jederzeit jede

Übertragung von Befugnissen

an ein solches

Komitee oder

die Bildung eines solchen

Komitees mit

einfacher Mehrheit

widerrufen;

(m) trifft alle geeigneten Vorkehrungen

für die Beratschlagung

und Zusammenarbeit mit

(i) den Vereinten Nationen,

ihren zuständigen

Organen (insbesondere

der Konferenz

der Vereinten

Nationen für Handel

und Entwicklung),

ihren Spezialorganisationen,

anderen Organisationen

innerhalb

des Systems der

Vereinten Nationen

und zuständigen zwischenstaatlichen

Organisationen,

und

(ii) Nichtteilnehmerländern,

die Mitglieder

der Vereinten Nationen

oder ihrer Spezialorganisationen

sind oder die Vertragsparteien

der früheren

Internationalen

Zinnübereinkommen

waren.

Artikel 9

Geschäftsführender Vorsitzender

und stellvertretender Vorsitzender

des Rates

(a) Der Rat bestellt durch

Abgabe von Stimmzetteln mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

einen unabhängigen geschäftsführenden

Vorsitzenden,

der Staatsangehöriger eines der

Teilnehmerländer sein kann.

Über die Ernennung des geschäftsführenden

Vorsitzenden

wird auf der ersten Tagung des

Rates nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beraten.

(b) Der geschäftsführende

Vorsitzende darf während der

fünf Jahre vor seiner Ernennung

nicht aktiv in der Zinnindustrie

oder im Zinnhandel

tätig gewesen sein und muß die

in Artikel 13 festgelegten Bedingungen

erfüllen.

(c) Der geschäftsführende

Vorsitzende führt das Amt für

die Dauer und unter den Bedingungen,

die der Rat beschließt.

(d) Der geschäftsführende

Vorsitzende führt bei den Sitzungen

des Rates den Vorsitz;

er ist nicht stimmberechtigt.

(e) Der Rat wählt jährlich

einen ersten und einen zweiten

stellvertretenden Vorsitzenden,

die abwechselnd in jedem Finanzjahr

aus den Delegierten

der Erzeugerländer und aus den

Delegierten der Verbraucherländer

ausgewählt werden.

(f) Im Falle einer zeitweiligen

Abwesenheit des geschäftsführenden

Vorsitzenden tritt an

seine Stelle der erste oder falls

erforderlich der zweite stellvertretende

Vorsitzende, der jedoch,

sofern der Rat nichts anderes

beschließt, nur die Aufgabe

hat, bei Sitzungen den

Vorsitz zu führen. Sollte der

geschäftsführende Vorsitzende

zurücktreten oder dauernd

außerstande sein, seinen Pflichten

nachzukommen, so ernennt

der Rat einen neuen geschäftsführenden

Vorsitzenden.

(g) Wenn ein stellvertretender

Vorsitzender die Pflichten

des geschäftsfürenden Vorsitzenden

ausübt, ist er nicht

stimmberechtigt. Das Stimmrecht

des von ihm vertretenen

Landes kann gemäß den Bestimmungen

des Artikels 7 Absatz

(b) Z. (ii) und des Artikels

12 Absatz (c) ausgeübt

werden.

Artikel 10

Ratstagungen

(a) Der Rät hält jährlich mindestens

vier Tagungen ab.

(b) Die Depositarregierung

beruft die erste Ratstagung

unter diesem Übereinkommen

nach London ein. Diese Tagung

beginnt innerhalb von acht Tagen

nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens.

(c) Sitzungen werden auf Antrag

eines Teilnehmerlandes

oder auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

vom geschäftsführenden

Vorsitzenden oder nach Konsultation

mit dem ersten stellvertretenden

Vorsitzenden bei

Verhinderung des geschäftsführenden

Vorsitzenden in seinem

Namen vom Sekretär einberufen.

Der geschäftsführende Vorsitzende

kann Sitzungen auch

nach seinem Ermessen einberufen.

(d) Die Sitzungen finden, soweit

der Rat nichts anderes beschließt,

am Sitz des Rates statt.

Sie sind, außer im Falle von

Sitzungen, die gemäß Artikel 29

einberufen werden, mindestens

sieben Tage im voraus bekanntzugeben.

(e) Delegierte, die zwei Drittel

der Gesamtstimmen aller

Erzeugerländer und zwei Drittel

der Gesamtstimmen aller

Verbraucherländer besitzen, bilden

zusammen ein Quorum bei

jeder Ratssitzung. Wenn für

eine Ratssitzung kein Quorum,

wie zwar festgelegt, zustandekommt,

so ist eine weitere Tagung

nach frühestens sieben Tagen

einzuberufen, bei der Delegierte,

die mehr als 1000 Stimmen

besitzen, zusammen beschlußfähig

sind.

Artikel 11

Stimmen

(a) Die Erzeugerländer besitzen

insgesamt 1000 Stimmen,

die unter ihnen so verteilt werden,

daß jedes Erzeugerland

fünf Grundstimmen und zusätzlich

einen Stimmenanteil

erhält, der möglichst genau dem

Anteil des in der Anlage A

angeführten oder von Zeit zu

Zeit gemäß Artikel 33 Absatz

(q) veröffentlichten Hundertsatzes

dieses Landes an der

Summe der Hundertsätze aller.

Erzeugerländer entspricht.

(b) Die Verbraucherländer

besitzen insgesamt 1000 Stimmen,

die unter ihnen so verteilt

werden, daß jedes Verbraucherland

fünf Grundstimmen und

zusätzlich einen Stimmenanteil

erhält, der möglichst genau dem

Anteil der in Anlage B für dieses

Land genannten Menge an

der Gesamtmenge aller Verbraucherländer

entspricht,

mit der Maßgabe, daß

(i) wenn mehr als

30 Verbraucherländer

vertreten sind, die

Grundstimmenzahl

für jedes Verbraucherland

die größte

ganze Zahl ist, die

mit der Forderung

vereinbar ist, daß die

gesamte Zahl der

Grundstimmen aller

Verbraucherländer

150 nicht übersteigt;

(ii) wenn ein Land, das

in der Anlage B nicht

angeführt ist, als

Verbraucherland dieses

Übereinkommens

ratifiziert, genehmigt,

annimmt, seine Absicht,

es zu ratifizieren,

zu genehmigen

oder anzunehmen,

notifiziert oder ihm

beitritt oder einen

Wechsel seiner Kategorie

vom Erzeugerland

zum Verbraucherland

gemäß Artikel

5 dieses Übereinkommens

vorgenommen

hat, der Rat die

Tonnenmenge für

dieses Land bestimmt

und veröffentlicht.

Diese Menge gilt von

dem durch den Rat

festgesetzten Zeitpunkt

an für die

Zwecke dieses Artikels

so, als ob sie eine

der in der Anlage B

angegebenen Tonnenmengen

wäre;

(iii) der Rat bei seiner

ersten Tagung die

Anlage B revidieren

kann und die revidierte

Anlage veröffentlicht,

die für den

Zweck dieses Artikels

unverzüglich wirksam

wird; und

(iv) bei Sitzungen im

zweiten Vierteljahr

eines jeden folgenden

Kalenderjahres

der Rat die Daten

über den Zinnverbrauch

jedes Verbraucherlandes

in jedem

der drei vorhergehenden

Kalenderjahre

überprüft und

auf Grund der Durchschnittswerte

dieser

Verbrauchszahlen für

jedes Verbraucherland

revidierte Tonnenmengen

veröffentlicht,

die am nächstfolgenden

1. Juli für

die Zwecke dieses Artikels

so wirksam

werden, als ob es sich

um die in der Anlage

B angegebenen

Mengen handelte.

(c) Fällt die Gesamtzahl der

Stimmen der Verbraucherländer

oder der Erzeugerländer infolge

eines Versäumnisses eines oder

mehrerer der in Anlage A oder

Anlage B angeführten Länder,

dieses Übereinkommen zu ratifizieren,

zu genehmigen, anzunehmen

oder die Absicht der

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme zu notifizieren,

oder infolge der Wirkung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

oder infolge eines

Wechsels in der Kategorie eines

Teilnehmerlandes unter 1000,

so werden die restlichen Stimmen

unter den anderen Verbraucher-

bzw. Erzeugerländern

möglichst im Verhältnis ihrer

bereits innegehabten Stimmen

abzüglich jeweils der Grundstimmen

so verteilt, daß keine

Bruchteile von Stimmen entstehen.

(d) Kein Teilnehmerland darf

mehr als 450 Stimmen besitzen.

(e) Es gibt keine Bruchteile

von Stimmen.

Artikel 12

Abstimmungsverfahren im Rat

(a) Jedes Ratsmitglied kann im

Rat die ihm zustehenden Stimmen

abgeben. Bei der Stimmabgabe

darf ein Delegierter

seine Stimmen nicht aufteilen.

Bei Stimmenthaltung eines Delegierten

gelten seine Stimmen

als nicht abgegeben.

(b) Die Beschlüsse des Rates

werden, soweit nichts anderes

vorgesehen ist, mit aufgeteilter

einfacher Mehrheit gefaßt.

(c) Jedes Teilnehmerland

kann in für den Rat annehmbarer

Form ein anderes Teilnehmerland

ermächtigen, seine

Interessen zu vertreten und bei

Sitzungen des Rates seine

Stimmrechte auszuüben.

Artikel 13

Der Mitarbeiterstab des Rates

(a) Der gemäß Artikel 9 ernannte

geschäftsführende Vorsitzende

ist dem Rat für die

Durchführung und Handhabung

dieses Übereinkommens

gemäß den Beschlüssen des Rates

verantwortlich.

(b) Der geschäftsführende

Vorsitzende ist auch für die

Verwaltung der Sekretariats-

dienste und des Mitarbeiterstabes

am Sitz des Rates verantwortliche

(c) Der Rat ernennt einen

Sekretär des Rates sowie einen

Verwalter des Ausgleichsvorrates

(im folgenden „Verwalter"

genannt) und legt die Bedingungen

für die Tätigkeit dieser

beiden Amtsträger fest.

(d) Der Rat gibt dem geschäftsführenden

Vorsitzenden

Anweisungen, in welcher Weise

der Verwalter die in diesem

Übereinkommen festgelegten

sowie weitere Aufgaben, die der

Rat bestimmen kann, zu erfüllen

hat.

(e) Der geschäftsführende

Vorsitzende wird von einem

dem Rat erforderlich erscheinenden

Mitarbeiterstab unterstützt.

Der gesamte Mitarbeiterstab

einschließlich des Sekretärs

des Rates und des Verwalters

sind dem geschäftsführenden

Vorsitzenden verantwortlich.

Die Art der Anstellung

und die Arbeitsbedingungen des

Mitarbeiterstabes werden vom

Rat genehmigt.

(f) Der geschäftsführende

Vorsitzende und der Mitarbeiterstab

des Rates dürfen in der

Zinnindustrie oder im Zinnhandel

keinerlei finanzielle Interessen

besitzen oder müssen

diese aufgeben; sie dürfen von

keiner Regierung, Person oder

Behörde, mit Ausnahme des

Rates oder einer Person, die gemäß

diesem Übereinkommen

im Namen des Rates handelt,

Anweisungen in bezug auf ihre

Arbeit oder Aufgaben erbittert

oder entgegennehmen.

(g) Über die Durchführung

oder Handhabung dieses Übereinkommens

darf vom geschäftsführenden

Vorsitzenden,

vom Verwalter oder anderen

Personen aus dem Mitarbeiterstab

des Rates keine Information

preisgegeben werden, es sei

denn, daß dies vom Rat genehmigt

oder für die ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer Aufgaben

im Rahmen dieses Übereinkommens

erforderlich ist.

KAPITEL V: VORRECHTE

UND IMMUNITÄTEN

Artikel 14

Vorrechte und Immunitäten

(a) Der Rat genießt in jedem

Teilnehmerland die devisenrechtlichen

Erleichterungen, die

für die Erfüllung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

notwendig sind.

(b) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.

Er hat insbesondere

die Fähigkeit, Verträge zu

schließen, bewegliches und unbewegliches

Vermögen zu erwerben

und darüber zu verfügen

sowie vor Gericht aufzutreten.

(c) Der Rat ist in jedem Teilnehmerland

im Rahmen des

dort geltenden Rechtes von der

Besteuerung seines Vermögens,

Einkommens und sonstigen

Eigentums befreit, soweit es für

die Erfüllung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

notwendig ist.

(d) Das Mitglied, in dessen

Gebiet das Hauptquartier des

Rates gelegen ist (im folgenden

„gastgebendes Mitglied" genannt),

schließt so bald wie

möglich nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens mit dem

Rat ein vom Rat zu genehmigendes

Abkommen, welches sich

auf die Stellung, die Vorrechte

und Immunitäten des Rates,

seines geschäftsführenden Vorsitzenden,

seines Mitarbeiterstabes

und seiner Sachverständigen

sowie der Vertreter der

Mitglieder für die Zeit ihres

Aufenthaltes im Gebiet des

gastgebenden Mitglieds zum

Zwecke der Ausübung ihrer

Tätigkeit, bezieht.

(e) Das im Absatz (d) dieses

Artikels vorgesehene Abkommen

ist von diesem Übereinkommen

unabhängig und

schreibt die Bedingungen für

seine Beendigung selbst vor.

(f) Das gastgebende Mitglied

gewährt für die vom Rat an

seine Bediensteten gezahlten

Vergütungen Steuerfreiheit, soweit

diese Bediensteten nicht

seine eigenen Staatsangehörigen

sind.

KAPITEL VI: FINANZWESEN

Artikel 15

Finanzwesen

(a) (i) Für die Handhabung

und Durchführung

dieses Übereinkommens

werden zwei

Konten geführt —

das Verwaltungskonto

und das Ausgleichsvorrats-

Konto.

(ii) Die Verwaltungsausgaben

des Rates einschließlich

der Vergütungen

des geschäftsführenden

Vorsitzenden,

des Sekretärs,

des Verwalters und

des Mitarbeiterstabes

laufen über das Verwaltungskonto.

(iii) Alle Ausgaben, die

ausschließlich auf

Transaktionen oder

Geschäftsvorgänge des

Ausgleichsvorrates zurückzuführen

sind,

einschließlich der

Auslagen für Kreditvereinbarungen,

Lagerung,

Provision

und Versicherung, gehen

zu Lasten der

von den beitragsleistenden

Ländern gemäß

diesem Übereinkommen

für den

Ausgleichsvorrat zu

zahlenden Beiträge

und werden vom

Verwalter auf dem

Ausgleichsvorrats-

Konto geführt. Über

die Haftung des Ausgleichsvorrats-

Kontos

für jede andere Art

von Ausgaben entscheidet

der geschäftsführende

Vorsitzende.

(b) Der Rat haftet nicht für

die Ausgaben der Delegierten

beim Rat oder ihrer Stellvertreter

oder Berater.

Artikel 16

Das Verwaltungskonto

(a) Auf seiner ersten Tagung

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

genehmigt der Rat

das Budget für die über das

Verwaltungskonto laufenden

Beiträge und Ausgaben für die

Zeit zwischen dem Inkrafttreten

des Übereinkommens und

dem Ablauf des Rechnungsjahres.

Danach genehmigt er ein

ähnliches jährliches Budget für

jedes Rechnungsjahr. Stellt sich

zu irgendeiner Zeit im Laufe

eines Rechnungsjahres heraus,

daß auf Grund unvorhergesehener

schon eingetretener oder

voraussichtlich noch eintretender

Umstände das auf dem Verwaltungskonto

vorhandene

Guthaben voraussichtlich nicht

ausreicht, die Verwaltungskosten

des Rates zu decken, so

kann der Rat für den Rest

dieses Rechnungsjahres erforderlichenfalls

ein ergänzendes

Budget genehmigen.

(b) Auf der Grundlage dieser

Budgets setzt der Rat den Beitrag

jedes Teilnehmerlandes

zum Verwaltungskonto in

Pfund Sterling fest; nach Mitteilung

der Beitragsfestsetzung

ist jedes Teilnehmerland verpflichtet,

dem Rat seinen vollen

Beitrag zu zahlen. Jedes Teilnehmerland

hat für jede Stimme,

die es am Tag der Beitragsfestsetzung

im Rat besitzt, ein

Zweitausendstel des benötigten

Gesamtbetrages zu zahlen, mit

der Maßgabe, daß kein Land

weniger als 200 Pfund Sterling

in jedem Rechnungsjahr beiträgt.

Artikel 17

Bezahlung von Bargeldbeiträgen

(a) Barzahlungen auf das

Verwaltungskonto durch Teil-

nehmerländer gemäß den Artikeln

16 und 53, Barzahlungen

auf das Ausgleichsvorrats-

Konto durch beitragsleistende

Länder gemäß den Artikeln 21,

22 und 23, Barzahlungen aus

dem Verwaltungskonto an Teilnehmerländer

gemäß Artikel 53

und Barzahlungen aus dem Ausgleichsvorrats-

Konto an beitragsleistende

Länder gemäß

den Artikeln 21, 22, 23, 31 und

32 erfolgen in Pfund Sterling

oder nach Wahl des betreffenden

Landes in einer Währung,

die auf dem Londoner Devisenmarkt

frei in Pfund Sterling

konvertierbar ist.

(b) Jedem Teilnehmerland,

das seinen Beitrag nicht innerhalb

von sechs Monaten nach

Mitteilung der Beitragsfestsetzung

auf das Verwaltungskonto

einzahlt, kann vom Rat

sein Stimmrecht entzogen werden.

Zahlt dieses Land seinen

Beitrag nicht innerhalb von

zwölf Monaten nach dem Tag

der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,

so kann ihm der Rat

alle sonstigen Rechte nach diesem

Übereinkommen entziehen,

mit der Maßgabe, daß der Rat

nach Zahlung eines solchen ausstehenden

Beitrages die Rechte

des betreffenden Landes, die

ihm gemäß diesem Absatz entzogen

worden sind, wiederherstellt.

Artikel 18

Prüfung und Veröffentlichung

von Konten

Der Rat veröffentlicht so

bald wie möglich nach Ablauf

jedes Rechnungsjahres die unabhängig

voneinander geprüften

Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-

Konten mit der

Maßgabe, daß diese Ausgleichsvorrats-

Konten nicht vor drei

Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres,

auf das sie sich beziehen,

veröffentlicht werden

dürfen.

KAPITEL VII: MINDEST-

UND HÖCHSTPREISE

Artikel 19

Mindest- und Höchstpreise

(a) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens werden Mindest-

und Höchstpreise für

Zinnmetall festgesetzt.

(b) Die anfänglichen Mindest-

und Höchstpreise sind die gleichen,

die gemäß dem Dritten

Übereinkommen am Tage seiner

Beendigung in Kraft waren.

(c) Die Spanne zwischen den

Mindest- und Höchstpreisen

wird in drei Zonen eingeteilt.

Der Rat kann bei jeder Sitzung

den Umfang einer oder mehrerer

dieser Zonen beschließen.

(d) (i) Der Rat prüft auf

seiner ersten Tagung

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

und später von

Zeit zu Zeit oder gemäß

Artikel 29, ob

die Mindest- und

Höchstpreise für die

Erreichung der Ziele

dieses Übereinkommens

geeignet sind,

und kann einen der

beiden oder beide

Preise ändern.

(ii) Hiebei berücksichtigt

der Rat die kurzfristigen

Entwicklungen

und die mittelfristigen

Tendenzen der

Erzeugung und des

Verbrauches von

Zinn, die vorhandene

Produktionskapazität

der Bergwerke, die

Angemessenheit des

jeweiligen Preises zur

Erhaltung einer ausreichenden

künftigen

Produktionskapazität

der Bergwerke und

sonstige erhebliche

Faktoren.

(e) Der Rat veröffentlicht so

bald wie möglich alle geänderten

Mindest- oder Höchstpreise

einschließlich der gemäß Artikel

29 festgesetzten vorläufigen

oder geänderten Preise und

jede geänderte Einteilung der

Preisspanne.

KAPITEL VIII: DER AUSGLEICHSVORRAT

Artikel 20

Bildung eines Ausgleichsvorrats

(a) Ein Ausgleichsvorrat wird

gebildet.

(b) (i) Beiträge zum Ausgleichsvorrat

leisten

die Erzeugerländer

gemäß den Vorschriften

des Artikels 21.

(ii) Jedes zur Zinnkonferenz

1970 der Vereinten

Nationen eingeladene

Land kann

ebenfalls gemäß Artikel

22 einen freiwilligen

Beitrag zum

Ausgleichsvorrat leisten.

(c) Für die Zwecke dieses Artikels

gilt jeder in bar geleistete

Teil eines Beitrages als der Zinnmenge

gleichwertig, die zu dem

am Tage des Inkrafttretens des

Übereinkommens gültigen Mindestpreis

hätte gekauft werden

können.

Artikel 21

Zwangsbeiträge

(a) (i) Die Erzeugerländer

leisten Beiträge zum

Ausgleichsvorrat, die

sich auf den Gegenwert

von insgesamt

20.000 t Zinnmetall

belaufen.

(ii) Der Gegenwert von

insgesamt 7500 t dieses

Gesamtbeitrages

gemäß Z. (i) ist bei

Inkrafttreten des

Übereinkommens fäl-

lig und nach Maßgabe

der Bestimmungen

der Z. (iii) am

Tage der ersten Ratssitzung

gemäß diesem

Übereinkommen zu

leisten.

(iii) Der Rat beschließt,

welche Teile der Beiträge,

die gemäß

Z. (i) oder (ii) zu

leisten sind, in bar

und welche in Zinnmetall

fällig sind. Die

Erzeugerländer zahlen

den Barantell an

einem vom Rat festgesetzten

Tag und

entrichten den Zinnmetallanteil

innerhalb

von drei Monaten

nach dem Tag

eines solchen Beschlusses.

(iv) Der Rat kann jederzeit

bestimmen, an

welchem Tag oder an

welchen Tagen und

in welchen Raten die

Gesamtheit oder ein

Teil der ausstehenden

Beträge des Gesamtbeitrages

zu leisten ist.

Der Rat kann jedoch

den geschäftsführenden

Vorsitzenden ermächtigen,

unter Setzung

einer mindestens

14tägigen Frist

die Bezahlung von

Raten dieser ausstehenden

Beträge zu

verlangen.

(v) Wenn immer der Rat

auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto Barvermögen

führt, das

über die Beiträge gemäß

Z. (ii) und allfällige

freiwillige

Beiträge gemäß Artikel

22 hinausgeht, so

kann der Rat Rückzahlungen

aus einem

solchen Überschuß an

die Erzeugerländer

gestatten, die im Verhältnis

zu den von

ihnen gemäß diesem

Artikel geleisteten

Beiträge stehen. Die

in Z. (iv) als fällig

bezeichneten ausstehenden

Beträge werden

um die Summe

der Rückzahlungen

erhöht. Auf Verlangen

eines Erzeugerlandes

kann der ihm

zustehende Rückzahlungsbetrag

im Ausgleichsvorrat

belassen

werden.

(b) Beiträge, die gemäß Absatz

(a) dieses Artikels fällig

sind, können mit Zustimmung

des betreffenden beitragsleistenden

Landes durch Übertrag von

dem gemäß dem Dritten Übereinkommen

bereitgestellten

Ausgleichsvorrat geleistet werden,

(c) Die in Absatz (a) dieses

Artikels angeführten Beiträge

werden zwischen den Erzeugerländern

nach den in Anlage A

und den bei der ersten Ratstagung

gemäß Artikel 33 Absatz

(m) überprüften und neu

bestimmten Hundertsätzen aufgeteilt.

(d) (i) Wenn bei oder nach

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens ein

in Anlage A angeführtes

Land dieses

Übereinkommen ratifiziert,

genehmigt

oder annimmt, oder

seine Absicht zur Ratifikation,

Genehmigung

oder Annahme

notifiziert oder ihm

beitritt, oder wenn

ein Verbraucherland

einen Wechsel in seiner

Kategorie zu

einem Erzeugerland

gemäß Artikel 5 vorgenommen

hat, wird

der Beitrag dieses

Landes auf Grund

seines Hundertsatzes

in Anlage A vom

Rat festgesetzt.

(ii) Die gemäß Z. (i) festgesetzten

Beiträge

sind am Tag der

Hinterlegung der Urkunde

oder an dem

vom Rat gemäß Artikel

5 Absatz (b) bestimmten

Tag zu leisten.

(iii) Der Rat kann anordnen,

daß Rückerstattungen,

die insgesamt

den Betrag

eines gemäß Z. (i) erhaltenen

Beitrages

nicht übersteigen

dürfen, an die anderen

Erzeugerländer

oder Verbraucherländer

zu leisten sind.

Beschließt der Rat,

daß derartige Rückerstattungen

ganz

oder teilweise in

Zinnmetall zu leisten

sind, so kann er an

diese Rückerstattungen

die Bedingungen

knüpfen, die ihm

notwendig erscheinen.

Auf Verlangen

eines Erzeugerlandes

kann der ihm zustehende

Rückzahlungsbetrag

im Ausgleichsvorrat

belassen werden.

(e) (i) Ein Erzeugerland, das

zwecks Leistung eines

Beitrages gemäß diesem

Artikel in diesem

Land lagernde Zinnvorräte

auszuführen

wünscht, kann beim

Rat beantragen, die

gewünschte Tonnenmenge

zusätzlich zu

seiner gegebenenfalls

gemäß Artikel 33

festgelegten zulässi-

gen Ausfuhrtonnenmenge

ausführen zu

dürfen.

(ii) Der Rat prüft derartige

Anträge und

kann sie vorbehaltlich

der ihm notwendig

erscheinenden Bedingungen

genehmigen.

Sofern diese Bedingungen

erfüllt

sind und der Nachweis

erbracht wird,

den der Rat zur

Identifizierung des

ausgeführten Metalls

oder der ausgeführten

Konzentrate mit

dem an den Ausgleichsvorrat

gelieferten

Zinnmetall fordern

kann, werden

die Absätze (n), (o)

und (p) des Artikels

33 auf diese Ausfuhren

nicht angewendet.

(f) Beiträge an Zinnmetall

kann der Verwalter in Lagerhäusern,

die von der Londoner

Metallbörse offiziell anerkannt

sind, oder an einem oder mehreren

anderen Orten, die der

Rat bestimmt, annehmen. Die

auf diese Weise gelieferten

Zinnsorten sind Sorten, die an

der Londoner Metallbörse eingetragen

und von ihr anerkannt

sind.

Artikel 22

Freiwillige Beiträge

(a) Jedes Land, das zur Zinnkonferenz

1970 der Vereinten

Nationen eingeladen war, kann

mit Zustimmung des Rates und

unter Bedingungen, die Rückzahlungsbedingungen

einschließen,

freiwillig Beiträge zum

Ausgleichsvorrat in bar oder in

Zinnmetall oder in beiden leisten.

Solche freiwilligen Beiträge

sind zusätzlich zu den im

Artikel 21 Absatz (a) erwähnten

Beiträgen.

(b) Der geschäftsführende

Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

und jedem nicht

teilnehmenden Land, das einen

Beitrag gemäß Absatz (a) dieses

Artikels geleistet hat, den Erhalt

jedes derartigen freiwilligen

Beitrages.

(c) Ungeachtet der gemäß

Absatz (a) dieses Artikels auferlegten

Bedingungen kann der

Rat jedem Land, das gemäß

Absatz (a) dieses Artikels einen

freiwilligen Beitrag zum Ausgleichsvorrat

geleistet hat, diesen

Beitrag ganz oder teilweise

zurückerstatten. Wenn eine

solche Rückerstattung ganz oder

teilweise in Zinnmetall erfolgt,

so kann der Rat an diese Rückerstattung

die ihm notwendig

erscheinenden Bedingungen

knüpfen.

Artikel 23

Strafen

(a) Der Rat legt Strafen fest,

welche gegenüber Ländern, die

ihre Verpflichtungen gemäß Artikel

21 Absatz (a) Z. (iv) nicht

einhalten, zur Anwendung

kommen.

(b) Erfüllt ein Erzeugerland

seine Verpflichtungen gemäß

Artikel 21 nicht, so kann ihm

der Rat Rechte und Vorrechte

aus diesem Übereinkommen

teilweise oder ganz entziehen

und außerdem die übrigen Erzeugerländer

auffordern, den

Ausfall in bar oder in Zinnmetall

oder in beiden auszugleichen.

(c) Ist ein Teil des Ausfalls

in Zinnmetall auszugleichen,

wird den Erzeugerländern, die

diesen Ausfall ausgleichen, erlaubt,

die von ihnen geforderten

Mengen zusätzlich zu den

gegebenenfalls gemäß Artikel

33 festgesetzten zulässigen

Ausfuhrmengen auszuführen.

Vorbehaltlich der Erbringung

des Nachweises, den der Rat

zur Identifizierung des ausge-

führten Metalls oder der ausgeführten

Konzentrate mit dem

an den Ausgleichsvorrat gelieferten

Zinnmetall fordern

kann, werden die Absätze (n),

(o) und (p) des Artikels 33 auf

diese Ausfuhren nicht angewendet.

(d) Der Rat kann jederzeit

unter von ihm festgelegten Bedingungen

(i) erklären, daß das

Versäumnis wiedergutgemacht

worden

ist,

(ii) die Rechte und Vorrechte

des betreffenden

Landes wiederherstellen

und

(iii) die von den anderen

Erzeugerländern gemäß

Absatz (b) dieses

Artikels geleisteten

zusätzlichen Beiträge

mit vom Rat festzusetzenden

Zinsen,

wobei die geltenden

internationalen Zinssätze

zu berücksichtigen

sind, zurückerstatten,

mit der Maßgabe,

daß in bezug

auf den Teil des zusätzlichen

Beitrages,

der in Zinnmetall geleistet

wurde, Zinsen

auf der Grundlage

des Bargeldgegenwertes

zum Verkaufspreis

für Zinnmetall

am Tag des Ratsbeschlusses

gemäß Absatz

(b) dieses Artikels

an der Londoner

Metallbörse berechnet

werden. Erfolgen

derartige Rückzahlungen

ganz oder

teilweise in Zinnmetall,

so kann der Rat

an diese Rückerstattungen

die ihm notwendig

erscheinenden

Bedingungen knüpfen.

Artikel 24

Kreditaufnahme für den Ausgleichsvorrat

(a) Der Rat kann für die

Zwecke des Ausgleichsvorrates

und gegen Sicherstellung durch

Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat

besitzt. Kredite, die

ihm erforderlich erscheinen, aufnehmen,

vorausgesetzt, daß der

Höchstbetrag einer solchen Kreditaufnahme

und deren Bedingungen

mit der Mehrheit der

von den Verbraucherländern abgegebenen

Stimmen und mit

sämtlichen von den Erzeugerländern

abgegebenen Stimmen

gebilligt worden sind.

(b) Der Rat kann mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit alle

sonstigen Vorkehrungen treffen,

die ihm für eine Kreditaufnahme

für die Zwecke des Ausgleichsvorrates

geeignet erscheinen.

(c) Gemäß diesem Artikel darf

einem Teilnehmerland ohne dessen

Zustimmung keine Verpflichtung

auferlegt werden.

Artikel 25

Handhabung des Ausgleichsvorrates

(a) Der Verwalter ist gemäß

Artikel 13 und im Rahmen der

Vorschriften des Übereinkommens

sowie der Anweisungen

des Rates dem geschäftsführenden

Vorsitzenden für die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

verantwortlich.

(b) Für die Zwecke dieses Artikels

gilt als Zinn-Marktpreis

der Preis von Loko-Ware an der

Londoner Metallbörse oder ein

anderer oder andere vom Rat

von Zeit zu Zeit festgesetzte

Preise.

(c) Ist der Zinn-Marktpreis

(i) gleich dem Höchstpreis

oder höher, so

hat der Verwalter,

falls er Zinn zur Verfügung

hat und er

vom Rat nicht anders

angewiesen ist, vorbehaltlich

der Bestimmungen

der Artikel 26

und 27 an der Londoner

Metallbörse

Zinn zum Marktpreis

zum Verkauf anzubieten,

bis der Zinn-

Marktpreis unter den

Höchstpreis sinkt

oder das ihm zur Verfügung

stehende Zinn

erschöpft ist;

(ii) in dem oberen Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und

Höchstpreis gelegen,

so kann der Verwalter

an der Londoner

Metallbörse zum

Marktpreis tätig werden,

falls er dies für

notwendig erachtet,

um zu verhindern,

daß der Marktpreis

zu rasch ansteigt, vorausgesetzt,

er ist ein

Nettoverkäufer von

Zinn;

(iii) in dem mittleren Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und

Höchstpreis gelegen,

so darf der Verwalter

Zinn nur über besondere

Ermächtigung des

Rates kaufen oder

verkaufen;

(iv) in dem unteren Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und

Höchstpreis gelegen,

so kann der Verwalter

an der Londoner

Metallbörse zum

Marktpreis tätig werden,

falls er dies für

notwendig erachtet,

um zu verhindern,

daß der Marktpreis zu

rasch fällt, vorausgesetzt,

er ist ein Nettoverkäufer

von Zinn;

(v) gleich dem Mindestpreis

oder niedriger,

so hat der Verwalter,

falls er Mittel zur

Verfügung hat und er

vom Rat nicht anders

angewiesen ist sowie

vorbehaltlich der Bestimmungen

der Artikel

26 und 27 Kaufangebote

für Zinn an

der Londoner Metallbörse

zum Mindestpreis

abzugeben, bis

der Marktpreis über

dem Mindestpreis

liegt oder die ihm zur

Verfügung stehenden

Mittel erschöpft sind.

(d) Wenn der Verwalter gemäß

Absatz (c) dieses Artikels

Zinn an der Londoner Metallbörse

kaufen (beziehungsweise

verkaufen) darf, kann er auf anderen

anerkannten Zinnmärkten

Zinn kaufen (beziehungsweise

verkaufen) mit der Maßgabe,

daß er Termingeschäfte nur

tätigen darf, wenn diese vor Beendigung

dieses Übereinkommens

durchgeführt werden.

Artikel 26

Einschränkung oder Einstellung

der Handhabung des Ausgleichsvorrates

Tätigwerden des Rates

(a) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels 25 Absatz

(c) Z. (ii) und (iv) kann der

Rat Termingeschäfte mit Zinn

einschränken oder einstellen,

wenn er es zur Erreichung der

Zwecke dieses Übereinkommens

für notwendig erachtet.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels 25 Absatz

(c) Z. (i) und (v) kann der

Rat, wenn er tagt, die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

einschränken oder einstellen,

wenn seiner Ansicht nach die

Erfüllung der dem Verwalter

durch diese Bestimmungen auferlegten

Verpflichtungen nicht

den Zwecken dieses Übereinkommens

dient.

(c) Der Rat kann eine Einschränkung

oder Einstellung gemäß

Artikel 27 Absatz (a) bestätigen

oder, wenn durch den

geschäftsführenden Vorsitzenden

gemäß Artikel 27 Absatz (b)

eine Einschränkung oder Einstellung

widerrufen wurde, diese

Einschränkung oder Einstellung

wieder in Kraft setzen. Kommt

der Rat zu keinem Beschluß, so

wird die Handhabung des Ausgleichsvorrates

ohne Einschränkung

wiederaufgenommen beziehungsweise

fortgesetzt.

(d) Solange irgendeine gemäß

diesem Artikel oder gemäß Artikel

27 festgelegte Einschränkung

oder Einstellung der

Handhabung des Ausgleichsvorrates

in Kraft bleibt, überprüft

der Rat in Zeitabständen von

höchstens sechs Wochen diese

Entscheidung. Wenn der Rat

bei einer Sitzung zum Zwecke

einer solchen Überprüfung nicht

die Fortsetzung der Einschränkung

oder Einstellung beschließt,

so wird die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

wiederaufgenommen.

Artikel 27

Einschränkung oder Einstellung

der Handhabung des Ausgleichsvorrates

Tätigwerden des geschäftsführenden

Vorsitzenden

(a) Wenn der Rat nicht tagt,

steht die Befugnis, die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel 26 Absatz (b)

einzuschränken oder einzustellen,

dem geschäftsführenden

Vorsitzenden zu.

(b) Der geschäftsführende

Vorsitzende kann eine Einschränkung

oder Einstellung, die

er auf Grund der ihm gemäß

Absatz (a) dieses Artikels zustehenden

Befugnisse verfügt

hat, jederzeit widerrufen.

(c) Nach einer Entscheidung

des geschäftsführenden Vorsitzenden,

auf Grund der ihm gemäß

Absatz (a) dieses Artikels

zustehenden Befugnis, die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

einzuschränken oder einzustellen,

beruft er sofort eine Sitzung

des Rates ein, um diese Entscheidung

zu überprüfen. Diese

Sitzung ist binnen 14 Tagen

nach dem Tag der Einschränkung

oder Einstellung abzuhalten.

Artikel 28

Sonstige Handhabung des Ausgleichsvorrates

(a) Der Rat kann den Verwalter

unter bestimmten Umständen

ermächtigen, nach Maßgabe

der Vorschriften des Artikels

40 aus staatlichen nichtgewerblichen

Vorratslagern

Zinn zu kaufen oder Zinn an

sie oder für deren Rechnung zu

verkaufen. Die Bestimmungen

des Artikels 25 Absatz (c) finden

keine Anwendung auf

Zinnmetall, für das eine solche

Ermächtigung erteilt wurde.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen

der Artikel 25, 26 und

27 kann der Rat den Verwalter,

wenn dessen Mittel nicht ausreichen,

seine Geschäftsausgaben

zu decken, ermächtigen, eine genügende

Zinnmenge zum jeweiligen

Preis zu verkaufen, um die

Ausgaben zu decken.

Artikel 29

Der Ausgleichsvorrat und Änderungen

der Wechselkurse

(a) Der geschäftsführende

Vorsitzende kann aus eigenem

oder auf Antrag eines Teilnehmerlandes

eine Sitzung des

Rates zur sofortigen Überprüfung

der Mindest- und Höchstpreise

einberufen, wenn nach

der Ansicht des geschäftsführenden

Vorsitzenden beziehungsweise

des betreffenden Teilnehmerlandes

Änderungen der

Wechselkurse eine solche Überprüfung

notwendig machen.

Sitzungen gemäß diesem Absatz

können innerhalb einer Frist

von weniger als sieben Tagen

einberufen werden.

(b) Unter den in Absatz (a)

dieses Artikels dargelegten Umständen

kann der geschäftsführende

Vorsitzende bis zu der im

gleichen Absatz erwähnten Ratssitzung

einstweilen die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

einschränken oder einstellen,

wenn eine solche Einschränkung

oder Einstellung seiner Ansicht

nach notwendig ist, um zu verhindern,

daß Käufe oder Verkäufe

von Zinn durch den Verwalter

in einem Umfang erfolgen,

der voraussichtlich den

Zielen dieses Übereinkommens

zuwiderlaufen würde.

(c) Der Rat kann die Einschränkung

oder Einstellung der

Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß diesem Artikel einschränken

oder einstellen oder

bestätigen. Kommt der Rat zu

keinem Beschluß, so wird die

Handhabung des Ausgleichsvorrates,

falls sie vorläufig eingeschränkt

oder eingestellt worden

war, wiederaufgenommen.

(d) Der Rat befaßt sich binnen

30 Tagen nach der Beschlußfassung,

gemäß diesem

Artikel die Einschränkung oder

Einstellung der Handhabung

des Ausgleichsvorrates einzuschränken

oder einzustellen

oder zu bestätigen, mit der

Festsetzung einstweiliger Mindest-

und Höchstpreise und

kann diese Preise festsetzen.

(e) Binnen 90 Tagen nach der

Festsetzung einstweiliger Mindest-

und Höchstpreise überprüft

der Rat diese Preise und

kann neue Mindest- und Höchstpreise

festsetzen.

(f) Werden vom Rat keine

einstweiligen Mindest- und

Höchstpreise gemäß Absatz (d)

dieses Artikels festgesetzt, so

kann der Rat bei einer späteren

Sitzung die Mindest- und

Höchstpreise bestimmen.

(g) Die Handhabung des Ausgleichsvorrates

ist auf der

Grundlage der gemäß den Absätzen

(d) beziehungsweise (e)

oder (f) dieses Artikels festgesetzten

Mindest- und Höchstpreise

wiederaufzunehmen.

Artikel 30

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

bei Beendigung des Übereinkommens

(a) Bei der Festsetzung der

während eines Kontrollzeitraumes

zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge

gemäß Artikel 33

entscheidet der Rat im Lichte

der Überlegungen über eine Erneuerung

des Übereinkommens

gemäß Artikel 53 Absatz (c), ob

es erforderlich ist, die zu diesem

Zeitpunkt im Ausgleichsvorrat

vorhandene Tonnenmenge an

Zinnmetall zu verringern. In

einem solchen Fall kann die zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

vom Rat niedriger festgesetzt

werden, als sie der Rat

für den betreffenden Zeitraum

sonst festgesetzt hätte.

(b) Im Rahmen der Anweisungen

des Rates kann der Verwalter

aus dem Ausgleichsvorrat

zu jedem Preis, der dem jeweiligen

Marktpreis entspricht, aber

nicht unter dem Mindestpreis

liegt, die Zinnmengen verkaufen,

um die der Rat die zulässigen

Gesamtausfuhrtonnenmengen

gemäß Absatz (a) dieses

Artikels gesenkt hat.

(c) Bei Beendigung dieses

Übereinkommens wird jede

Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß den Artikeln 25, 26,

27, 28, 29 oder Absatz (b) dieses

Artikels eingestellt. Der Verwalter

darf danach keinen weiteren

Ankauf von Zinnmetall

durchführen und nur gemäß

Artikel 31 Absatz (a) und Artikel

32 Absatz (c) oder mit Genehmigung

des Rates gemäß

Absatz (d) dieses Artikels Zinnmetall

verkaufen.

(d) Sofern der Rat nicht die

Regelungen der Artikel 31 und

32 von Zeit zu Zeit durch andere

ersetzt, hat der Verwalter

im Zusammenhang mit der

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

die in den Artikeln 31

und 32 und in Anlage H dargelegten

Schritte zu unternehmen.

Artikel 31

Liquidierungsverfahren

(a) So bald wie möglich nach

Beendigung dieses Übereinkommens

stellt der Verwalter einen

Voranschlag über die Gesamtausgaben

für die Liquidierung

des Ausgleichsvorrates gemäß

diesem Artikel auf und legt aus

dem verbleibenden Guthaben

des Ausgleichsvorrats-Kontos

eine Summe zurück, die nach

seiner Meinung ausreicht, diese

Ausgaben zu decken. Reicht das

auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto verbleibende Guthaben

nicht aus, diese Ausgaben zu

decken, so verkauft er eine ausreichende

Zinnmetallmenge, um

die erforderliche zusätzliche

Summe zu beschaffen.

(b) Gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

wird jedem beitragleistenden

Land sein Anteil am Ausgleichsvorrat

zurückerstattet.

(c) (i) Der Anteil jedes beitragleistenden

Landes

wird gemäß Anlage

H festgestellt.

(ii) Auf Ersuchen aller

beitragleistenden Länder

revidiert der Rat

Anlage H.

Artikel 32

Zuteilung und Ausbezahlung

der Liquidierungserträge

(a) Gemäß Artikel 31 Absatz

(a) wird der Anteil jedes

beitragleistenden Landes, der

gemäß Anlage H als Barbetrag

öder als Zinnmetall zur Verteilung

zur Verfügung steht,

diesem Land zugeteilt; sofern

jedoch ein beitragleistendes

Land seine Anrechte auf Beteiligung

an den Erträgen aus der

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

kraft der Artikel 17, 23,

33, 42, 43 oder 52 ganz oder

teilweise verwirkt hat, ist es

bis zur entsprechenden Höhe

von der Rückerstattung seines

Anteils ausgeschlossen und der

sich ergebende Rest wird zwischen

den anderen beitragleistenden

Ländern in der in Anlage

H Z. (iv) für die Verteilung

eines Fehlbetrages festgelegten

Weise aufgeteilt.

(b) Das Verhältnis von Zinnmetall

zu Bargeld muß bei der

Verteilung auf die einzelnen

beitragleistenden Länder gemäß

Artikel 31 Absatz (b) und (c)

und Absatz (a) dieses Artikels

gleich sein.

(c) Jedem beitragleistenden

Land wird der Barbetrag, der

ihm nach dem Verfahren gemäß

Anlage H zuerkannt worden

ist, zurückgezahlt. Zu diesem

Zweck

(i) wird das jedem beitragleistenden

Land

zuerkannte Zinnmetall

in solchen Teilmengen

und während

einer solchen Zeitspanne,

als es der Rat

für angemessen hält,

übertragen, wobei jedoch

die Zeitspanne

24 Monate nicht

übersteigen darf,

oder

(ii) es wird über Wunsch

eines beitragleistenden

Landes jede beliebige

Teilmenge verkauft

und der Nettoerlös

aus dem Verkauf

dem Land ausbezahlt.

(d) Nachdem über alles Zinnmetall

gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (c) dieses Artikels

verfügt worden ist, verteilt

der Verwalter unter den

beitragleistenden Ländern einen

etwa verbleibenden Rest der gemäß

Artikel 31 Absatz (a) zurückgelegten

Summe in dem

Verhältnis, das jedem Land gemäß

Artikel 31 Absatz (c) und

Anlage H zuerkannt wurde.

KAPITEL IX: AUSFUHRKONTROLLE

Artikel 33

Festsetzung der Ausfuhrkontrolle

(a) Der Rat kann auf Grund

seiner Überprüfung der gemäß

Artikel 8 Absatz (e) erfolgten

Schätzung der Erzeugung und

des Verbrauchs und unter Berücksichtigung

der Zinnmetallmengen

und des Bargeldes, die

im Ausgleichsvorrat vorhanden

sind, der Menge, der Verfügbarkeit

und der voraussichtlichen

Entwicklung anderer Vorräte,

des Zinnhandels, des jeweiligen

Zinnmetallpreises und

anderer erheblicher Faktoren

von Zeit zu Zeit die Zinnmengen,

die gemäß diesem Artikel

von den Erzeugerländern ausgeführt

werden können, festlegen

und einen Kontrollzeitraum

bestimmen und setzt mit

derselben Entschließung eine

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für diesen Kontrollzeitraum

fest. Bei der Festsetzung

dieser Tonnenmenge ist der Rat

verpflichtet, das Angebot der

Nachfrage anzupassen, um den

Preis des Zinnmetalls zwischen

Mindest- und Höchstpreis zu

halten. Der Rat hat auch bemüht

zu sein, im Ausgleichsvorrat

einen ausreichenden Bestand

an Zinnmetall und Bargeld

verfügbar zu halten, um

jede durch unvorhergesehene

Umstände hervorgerufene Diskrepanz

zwischen Angebot und

Nachfrage auszugleichen.

(b) Die Kontrollzeiträume

entsprechen dem Vierteljahr,

mit der Maßgabe, daß jedesmal,

wenn die Ausfuhrbegrenzung

erstmalig während der Laufzeit

dieses Übereinkommens einge-

führt oder nach einer Unterbrechung,

während der keine

Ausfuhrbegrenzung bestand,

wieder eingeführt wird der Rat

jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklären kann, der

höchstens fünf Monate und

mindestens zwei Monate umfaßt

und am 31. März, 30. Juni,

30. September oder 31. Dezember

endet.

(c) Die Begrenzung der Ausfuhr

in jedem Kontrollzeitraum

gemäß diesem Übereinkommen

bedarf eines Beschlusses des Rates;

eine solche Begrenzung gilt

während eines Zeitraumes nur

dann, wenn ihn der Rat zum

Kontrollzeitraum erklärt und

für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

festgesetzt

hat.

(d) Ein schon bestimmter

Kontrollzeitraum kann vom

Rat vor Beginn der Laufzeit

widerrufen oder während der

Laufzeit dieses Zeitraumes beendet

werden; ein auf diese

Weise widerrufener oder beendeter

Zeitraum wird nicht

als ein dem Absatz (i) und dem

Absatz (p) Z. (ii), (iii) und (iv)

dieses Artikels entsprechender

Kontrollzeitraum angesehen.

(e) Der Rat bestimmt einen

Kontrollzeitraum nur dann,

wenn er feststellt, daß zu Beginn

des Zeitraumes voraussichtlich

mindestens 10.000 t

Zinnmetall im Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, mit der Maßgabe,

daß

(i) die Menge, die vom

Tage des Inkrafttretens

des schon bestimmten

Kontrollzeitraumes

an oder

die ab oder bis zu

einem vom Rat zu

bestimmenden Termin

zur Anwendung

gelangt, für die

Zwecke dieses Absatzes

5000 t beträgt,

wenn ein Kontrollzeitraum

das erste

Mal nach einer Unterbrechung,

während

der keine Ausfuhrbe-

grenzung in Kraft

war, bestimmt wird,

und

(ii) der Rat mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit

für jeden

beliebigen Kontrollzeitraum

die vorgeschriebene

Tonnenmenge

von 10.000 t

beziehungsweise

5000 t verringern

kann.

(f) Eine in Kraft getretene

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

wird im Laufe des Zeitraumes,

auf den sie sich bezieht,

nicht allein deswegen ungültig,

weil die Bestände des Ausgleichsvorrates

unter die nach

Absatz (e) dieses Artikels vorgeschriebene

Mindesttonnenmenge

oder eine andere Tonnenmenge

Zinnmetalls, die nach

demselben Absatz an ihre Stelle

tritt, gesunken sind.

(g) Der Rat kann ungeachtet

der Einschränkung oder der

Einstellung der Handhabung

des Ausgleichsvorrates gemäß

den Artikeln 26, 27 oder 29

Kontrollzeiträume bestimmen

und zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen

festlegen.

(h) Der Rat kann eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge,

die früher gemäß Absatz

(a) dieses Artikels festgesetzt

worden ist, ändern, jedoch

mit der Maßgabe, daß eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

nicht während des Kontrollzeitraumes

gesenkt werden

darf, auf den sie sich bezieht.

(i) Wenn der Rat nach den

Bestimmungen des Absatzes (a)

dieses Artikels einen Kontrollzeitraum

bestimmt und eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

für diesen Zeitraum festgelegt

hat, so kann er gleichzeitig

jedes zur Zinnkonferenz

1970 der Vereinten Nationen

eingeladene Land, das auch Zinn

aus Minen innerhalb seines Gebietes

oder seiner Gebiete fördert,

auffordern, für diesen

Zeitraum seine Ausfuhren von

Zinn, das aus dieser Erzeugung

stammt, in einem Ausmaß zu

begrenzen, das vom Rat im

Einvernehmen mit dem betreffenden

Land als angemessen erachtet

wird.

(j) Ist auf Grund des Dritten

Internationalen Zinnabkommens

eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für das letzte

Vierteljahr des genannten

Übereinkommens festgelegt

worden und bei dessen Ablauf

noch in Kraft, so hat ungeachtet

der Bestimmungen dieses

Artikels

(i) ein mit Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

beginnender

Kontrollzeitraum als

gemäß diesem Übereinkommen

bestimmt

zu gelten und

(ii) die für diesen Kontrollzeitraum

zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

in

einem entsprechenden

Verhältnis zu

derjenigen zu stehen,

die durch das Dritte

Übereinkommen für

das letzte Vierteljahr

des genannten Übereinkommens

festgelegt

wurde, solange

der Rat sie nicht gemäß

diesem Artikel

geändert hat.

Dies gilt mit der Maßgabe, daß

der Rat, wenn zum Zeitpunkt

der ersten Ratstagung unter

diesem Übereinkommen weniger

als 10.000 t Zinnmetall im

Ausgleichsvorrat vorhanden

sind, die Lage bei seiner ersten

Tagung prüft; kommt kein Beschluß,

die Ausfuhrbegrenzung

aufrechtzuerhalten, zustande, so

gilt der betreffende Zeitraum

nicht mehr als Kontrollzeitraum.

(k) Die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für einen

Kontrollzeitraum wird auf die

Erzeugerländer im Verhältnis

ihrer Hundertsätze verteilt, die

in Anlage A oder in einer Tabelle

über geänderte Hundertsätze

genannt sind, die gegebenenfalls

gemäß diesem Übereinkommen

veröffentlicht wird;

die in dieser Weise für ein Land

für einen Kontrollzeitraum berechnete

Zinnmenge ist die zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes für den betreffenden

Kontrollzeitraum.

(1) Wenn nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens ein

Land als Erzeugerland dieses

Übereinkommen ratifiziert, genehmigt

oder annimmt oder

seine Absicht, es zu ratifizieren,

zu genehmigen oder anzunehmen,

notifiziert oder ihm beitritt

oder vom Rat die Zustimmung

zu einem Wechsel seiner

Kategorie vom Verbraucher-

zum Erzeugerland gemäß Artikel

5 erhalten hat, bestimmt

der Rat den Hundertsatz für

dieses Land und setzt für alle

anderen Teilnehmerländer

Hundertsätze im Verhältnis

ihrer bisherigen Hundertsätze

neu fest.

(m) (i) Der Rat überprüft

die Hundertsätze der

Erzeugerländer und

bestimmt sie gemäß

den Bestimmungen

der Anlage G neu.

Außer bei der ersten

Neufestsetzung, die

bei der ersten Tagung

des Rates stattfindet,

darf der Hundertsatz

eines Erzeugerlandes

innerhalb eines Zeitraumes

von zwölf

Monaten nicht um

mehr als ein Zehntel

seines bei Beginn dieses

Zeitraumes geltenden

Hundertsatzes

verringert werden.

(ii) Der Rat zieht bei jeder

Maßnahme, die

er gemäß den Bestimmungen

der Anlage

G zu ergreifen

beabsichtigt, alle Umstände

entsprechend

in Betracht, die von

einem Erzeugerland

als außergewöhnlich

angeführt werden,

und kann mit einer

aufgeteilten Zweidrittelmehrheit

die

volle Anwendung

dieser Bestimmungen

aufheben oder ändern.

(iii) Der Rat kann von

Zeit zu Zeit mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit

die Bestimmungen

der Anlage G

revidieren; alle derartigen

Revisionen

gelten so, als wären

sie in der Anlage enthalten.

(iv) Die Hundertsätze,

die sich gemäß dem

in diesem Absatz dargelegten

Verfahren

ergeben, werden veröffentlicht

und treten

am ersten Tag des

Vierteljahres, das

dem Tag des Ratsbeschlusses

folgt, anstelle

der in der Anlage

A genannten

Hundertsätze in

Kraft.

(n) (i) Ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes

(k) dieses Artikels

kann der Rat

mit Zustimmung

eines Erzeugerlandes

dessen Anteil an der

zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge

verringern und den

Verringerungsbetrag

auf die übrigen Erzeugerländer

im Verhältnis

ihrer Hundertsätze

oder, sofern

es die Umstände erfordern,

in anderer

Weise neu verteilen.

(ii) Die gemäß Z. (i) dieses

Absatzes für ein

Erzeugerland für

einen Kontrollzeitraum

festgesetzte

Zinnmenge gilt für

die Zwecke dieses Artikels

als die zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes für den

betreffenden Kontrollzeitraum.

(o) (i) Es ist Pflicht jedes

Erzeugerlandes, das

glaubt, innerhalb

eines Kontrollzeitraumes

voraussichtlich

nicht so viel Zinn

ausführen zu können,

wie es auf Grund

seiner zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

innerhalb

dieses Kontrollzeitraumes

ausführen

dürfte, so bald

wie möglich, auf keinen

Fall aber später

als zwei Kalendermonate

nach dem Tag,

an dem seine zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

in Kraft getreten

ist, dem Rat

eine entsprechende

Erklärung abzugeben.

(ii) Wenn der Rat eine

solche Erklärung erhalten

hat oder der

Meinung ist, daß ein

Erzeugerland voraussichtlich

nicht in der

Lage sein wird, in

einem Kontrollzeitraum

so viel Zinn auszuführen,

wie es auf

Grund seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmenge

ausführen

dürfte, so kann er die

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für

den betreffenden

Kontrollzeitraum um

eine Tonnenmenge

erhöhen, die seiner

Ansicht nach gewähr-

leistet, daß die erforderliche

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

wirklich ausgeführt

wird.

(p) (i) Die Nettoausfuhr

von Zinn aus jedem

Erzeugerland während

jedes Kontrollzeitraumes

ist, soweit

in diesem Artikel

nichts anderes vorgesehen

ist, auf die zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes

für diesen Kontrollzeitraum

zu begrenzen.

(ii) Übersteigen ungeachtet

der Bestimmungen

der Z. (i) dieses

Absatzes die Nettoausfuhren

von Zinn

aus einem Erzeugerland

in einem Kontrollzeitraum

seine

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

für diesen

Kontrollzeitraum um

mehr als fünf vom

Hundert, so kann der

Rat das betreffende

Land auffordern,

einen zusätzlichen

Beitrag zum Ausgleichsvorrat

zu leisten,

der nicht höher

ist als die Tonnenmenge,

um die diese

Ausfuhren die sonst

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

übersteigt.

Dieser Beitrag ist in

Zinnmetall oder in

bar oder in einem

solchen Verhältnis in

Zinnmetall und in

bar und bis zu dem

Tage oder den Tagen

zu leisten, wie es der

Rat bestimmt. Der

Teil des Beitrages, der

gegebenenfalls in bar

zu zahlen ist, wird zu

dem am Tag des Inkrafttretens

des

Übereinkommens geltenden

Mindestpreis

berechnet. Der Teil

des Beitrages, der ge-

gebenenfalls in Zinnmetall

zu leisten ist,

wird auf die zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

des betreffenden Landes

für den Kontrollzeitraum,

in dem dieser

Beitrag geleistet

wird, angerechnet

und ihr nicht hinzugerechnet.

(iii) Übersteigen ungeachtet

der Bestimmungen

der Z. (i) dieses

Absatzes die gesamten

Nettoausfuhren

von Zinn aus einem

Erzeugerland in vier

aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen,

einschließlich gegebenenfalls

des in Z. (ii)

dieses Absatzes erwähnten

Kontrollzeitraumes,

die Gesamthöhe

seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmengen

für diese

Zeiträume um mehr

als eins vom Hundert,

so können die

zulässigen Ausfuhrtonnenmengen

dieses

Landes für jeden der

vier folgenden Kontrollzeiträume

um

ein Viertel der insgesamt

zuviel ausgeführten

Menge oder,

wenn der Rat es beschließt,

um einen

größeren Bruchteil,

höchstens jedoch die

Hälfte, gekürzt werden.

Eine solche Kürzung

wird in und ab

dem Kontrollzeitraum

wirksam, der

unmittelbar dem

folgt, in dem der Beschluß

des Rates gefaßt

wurde.

(iv) Übersteigen nach solchen

vier aufeinan-

derfolgenden Kontrollzeiträumen

(in

denen die gesamten

Nettoausfuhren von

Zinn aus einem Land

seine zulässige Ausfuhrtonhenmenge

gemäß

Z. (iii) dieses

Absatzes überstiegen

haben) die gesamten

Nettoausfuhren von

Zinn aus diesem

Land in vier weiteren

aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen

(die keine der

in Z. (iii) behandelten

Kontrollzeiträume

einschließen)

die Gesamthöhe der

in diesen vier Kontrollzeiträumen

zulässigen

Ausfuhrtonnenmengen,

so kann

der Rat zusätzlich

zur Kürzung der zulässigen

Gesamtausfuhrtonnenmenge

dieses

Landes gemäß den

Bestimmungen der

Z. (iii) erklären, daß

das Land einen Teil

seiner Rechte auf

Teilnahme an der

Liquidierung des Ausgleichsvorrates,

der

erstmalig die Hälfte

seines Anspruches

nicht übersteigen

darf, verwirkt. Der

Rat kann jederzeit zu

von ihm festgesetzten

Bedingungen den

so verwirkten Teil

der Rechte des betreffenden

Landes

wiederherstellen.

(v) Es ist Pflicht eines

Erzeugerlandes, das

eine Tonnenmenge

an Zinn ausgeführt

hat, die über seine

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

und sonstige

nach anderen

Bestimmungen dieses

Artikels zulässige

Tonnenmengen hinausgeht,

wirksame

Schritte zu unternehmen,

um die Verletzung

dieses Übereinkommens

so bald

wie möglich zu bereinigen;

der Rat hat

bei der Entscheidung

über die gemäß diesem

Absatz zu treffenden

Maßnahmen

jede Unterlassung,

solche Schritte zu unternehmen,

oder deren

Verzögerung zu

berücksichtigen.

(q) Beträgt infolge der Festsetzung

oder Änderung des

Hundertsatzes eines Erzeugerlandes

oder des Rücktrittes

eines Erzeugerlandes die Summe

der Hundertsätze nicht

mehr hundert, so werden die

Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer

anteilig so berichtigt,

daß die Summe der Hundertsätze

wieder hundert ergibt.

Der Rat veröffentlicht dann so

bald wie möglich die geänderte

Liste der Hundertsätze, die für

die Zwecke der Ausfuhrkontrolle

mit dem ersten Tage des

Kontrollzeitraumes, der demjenigen

folgt, in dem der Beschluß,

die Hundertsätze zu ändern,

gefaßt wurde, in Kraft

tritt.

(r) Jedes Erzeugerland trifft

alle notwendigen Maßnahmen,

um die Bestimmungen dieses

Artikels aufrechtzuerhalten und

durchzuführen, damit seine

Ausfuhren in jedem Kontrollzeitraum

so genau wie möglich

der zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

entsprechen.

(s) Für die Zwecke dieses Artikels

kann der Rat beschließen,

daß auf die Zinnausfuhr eines

Erzeugerlandes auch der Zinngehalt

jeglichen aus der Erzförderung

des betreffenden Landes

stammenden Materials angerechnet

wird.

(t) Zinn gilt als ausgeführt,

wenn im Falle eines in der Anlage

C genannten Landes die in

dieser Anlage neben dem Na-

men dieses Landes angeführten

Formalitäten erfüllt wurden,

mit der Maßgabe, daß

(i) der Rat von Zeit zu

Zeit mit Zustimmung

des betreffenden Landes

die Anlage C revidieren

kann und

eine solche Revision

gilt, als wäre sie in

dieser Anlage enthalten;

(ii) wenn Zinn aus einem

Erzeugerland in einer

in Anlage C nicht

vorgesehenen Weise

ausgeführt wird, der

Rat entscheidet, ob

dieses Zinn für die

Zwecke dieses Übereinkommens

als ausgeführt

und zutreffendenfalls

zu welchem

Zeitpunkt eine

solche Ausfuhr als

durchgeführt gilt.

(u) Für die Zwecke des Absatzes

(p) Z. (ii), (iii) und (iv)

dieses Artikels gelten Kontrollzeiträume,

für die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen

festgesetzt

worden sind, und Strafen,

die gemäß Artikel VII des

Dritten Übereinkommens auferlegt

worden sind, mit Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

gemäß diesem Artikel

festgesetzt oder auferlegt.

Artikel 34

Sonderausfuhren

(a) Hat der Rat einen Kontrollzeitraum

erklärt, so kann

er jederzeit, falls er die Bedingungen

der Anlage D als erfüllt

ansieht, mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr

(im folgenden „Sonderausfuhr"

genannt) einer bestimmten

Zinnmenge zusätzlich zu

der in Artikel 33 Absatz (k)

genannten zulässigen Ausfuhrmenge

genehmigen.

(b) Der Rat kann mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit die

ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen für eine Sonderausfuhr

auferlegen.

(c) Werden die Bestimmungen

des Artikels 36 und die

vom Rat gemäß Absatz (b)

dieses Artikels auferlegten Bedingungen

erfüllt, so ist eine

Sonderausfuhr, falls die Bestimmungen

des Artikels 33

Absatz (n), (o) und (p) angewendet

werden, nicht anzurechnen.

(d) Der Rat kann mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit jederzeit

die Bedingungen in Anlage

D revidieren, mit der Maßgabe,

daß solche Revisionen

ohne Nachteile für Maßnahmen

sind, die von einem Land gemäß

einer erteilten Genehmigung

und gemäß Absatz (b)

dieses Artikels bereits auferlegten

Bedingungen getroffen wurden.

Artikel 35

Besondere Lager

(a) Ein Erzeugerland kann

mit Zustimmung des Rates jederzeit

besondere Zinnmetalllager

beim Verwalter einrichten.

Ein besonderes Lager ist

nicht als Teil des Ausgleichsvorrates

zu behandeln und steht

dem Verwalter nicht zur Verfügung.

(b) Ein Erzeugerland, das

dem Rat seine Absicht mitgeteilt

hat, ein besonderes Lager

für Zinnmetall, das aus diesem

Land stammt, zu errichten,

darf vorbehaltlich der Beibringung

des Nachweises, den der

Rat zur Identifizierung des ausgeführten

Metalls oder der ausgeführten

Konzentrate mit dem

Gegenstand des besonderen Lagers

bildenden Zinnmetall fordern

kann, dieses Metall oder

diese Konzentrate zusätzlich zu

einer diesem Land gegebenenfalls

gemäß Artikel 33 zuerkannten

zulässigen Ausfuhrmenge

ausführen; vorbehaltlich

der Einhaltung des Artikels 36

durch das Erzeugerland findet

Artikel 33 Absatz (n), (o) und

(p) auf solche Ausfuhren keine

Anwendung.

(c) Besondere Lager können

von dem Verwalter nur an dem

Ort oder den Orten, die ihm

passend erscheinen, entgegengenommen

werden.

(d) Der geschäftsführende

Vorsitzende notifiziert den

Teilnehmerländern den Erhalt

solcher besonderer Lager, jedoch

nicht vor Ablauf von drei Monaten

nach dem Tag des Einlangens.

(e) Ein Erzeugerland, das ein

besonderes Zinnmetallager errichtet

hat, kann dieses ganz

oder teilweise zurückziehen,

um in einem Kontrollzeitraum

seine zulässige Ausfuhrmenge

ganz oder teilweise einzuhalten.

In diesem Fall gilt die dem besonderem

Lager entnommene

Menge als für die Zwecke des

Artikels 33 in dem Kontrollzeitraum

ausgeführt, in dem die

Entnahme erfolgt ist.

(f) In jedem Vierteljahr, das

nicht zum Kontrollzeitraum erklärt

worden ist, steht jedes besondere

Lager dem Land, das

es errichtet hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

36 Absatz (h) zur Verfügung.

(g) Alle Kosten, die im Zusammenhang

mit einem besonderen

Lager entstehen, werden

von dem Land getragen, das das

Lager errichtet; der Rat trägt

keine Kosten.

KAPITEL X: VORRÄTE

Artikel 36

Vorräte in Erzeugerländern

(a) (i) Die in einem Erzeugerland

vorhandenen

Zinnvorräte, die

nicht nach den für

dieses Land in Anlage

C enthaltenen

Bestimmungen aus-

geführt worden sind,

dürfen zu keiner Zeit

während eines Kontrollzeitraumes

die in

der Anlage E für dieses

Land angegebene

Tonnenmenge übersteigen.

(ii) Zinn, das sich auf

dem Transport zwischen

dem Bergwerk

und dem Ausfuhrort

im Sinne der Anlage

C befindet, ist in

diesen Vorräten nicht

inbegriffen.

(iii) Der Rat kann Anlage

E revidieren;

hat er jedoch dabei

die in Anlage E angeführte

Tonnenmenge

für irgendein

Land erhöht, so

kann er Bedingungen

einschließlich solcher

betreffend Zeitraum

und darauffolgende

Ausfuhr in bezug auf

eine solche Erhöhung

festsetzen.

(b) Jede Erhöhung des Verhältnisses,

die gemäß Artikel

XIV Absatz 2 des Dritten

Übereinkommens genehmigt

wurde und bei Beendigung jenes

Übereinkommens noch gültig

ist, sowie alle in diesem Zusammenhang

auferlegten Bedingungen

gelten als im Rahmen

dieses Übereinkommens genehmigt

beziehungsweise auferlegt,

sofern der Rat nicht innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten

des Übereinkommens

anders beschließt.

(c) Jedes gemäß Artikel 35

angelegte besondere Lager ist

von der Vorratsmenge abzuziehen,

die gemäß diesem Artikel

während eines Kontrollzeitraumes

in dem betreffenden Erzeugerland

vorhanden sein darf.

(d) (i) In den in der Anlage

F erwähnten Erzeugerländern,

in denen

Zinnerz zwangsläufig

beim Abbau

der anderen in dieser

Anlage erwähnten

Bodenschätze aus seinem

natürlichen Vorkommen

gefördert

wird und in denen

daher die Begrenzung

der Vorräte, wie in

Absatz (a) dieses Artikels

vorgeschrieben,

den Abbau dieser anderen

Bodenschätze

ungebührlich einschränken

würde,

dürfen zusätzliche

Vorräte von Zinnkonzentraten

in dem

Umfang unterhalten

werden, in dem die

Regierung des betreffenden

Landes bescheinigt,

daß sie ausschließlich

in Verbindung

mit diesen anderen

Bodenschätzen

gewonnen wurden

und tatsächlich in

diesem Land verbleiben,

vorausgesetzt,

daß das Verhältnis

dieser zusätzlichen

Vorräte zu der Gesamtmenge

der anderen

geförderten Bodenschätze

zu keiner

Zeit das in Anlage F

genannte Verhältnis

übersteigt.

(ii) Mit der Ausfuhr solcher

zusätzlicher Vorräte

darf außer mit

Zustimmung des

Rates nicht eher als

nach der Liquidierung

des gesamten

Zinnmetallbestandes

des Ausgleichsvorrates

begonnen werden,

und die sodann

zur Ausfuhr gelangende

Menge darf in

jedem Vierteljahr ein

Vierzigste] der Gesamtmenge

oder

zweihundertfünfzig

Tonnen, je nachdem,

welche Menge größer

ist, nicht übersteigen.

(e) Die in Anlage E oder F

erwähnten Länder haben im

Einvernehmen mit dem Rat

Vorschriften über die Unterhaltung,

den Schutz und die Kontrolle

solcher zusätzlicher Vorräte

zu erlassen.

(f) Der Rat kann mit Zustimmung

des betreffenden Erzeugerlandes

die Anlagen E und

F revidieren.

(g) Jedes Erzeugerland übermittelt

dem Rat in Zeitabständen,

die der Rat bestimmt, Berichte

über die in seinem Gebiet

lagernden Zinnvorräte, die

nicht nach den für dieses Land

geltenden Bestimmungen der

Anlage C ausgeführt worden

sind. Diese Berichte schließen

Zinnmengen, die sich auf dem

Transport zwischen dem Bergwerk

und dem Ausfuhrort im

Sinne der Anlage C befinden,

nicht ein. Die gemäß Absatz (d)

dieses Artikels gelagerten Vorräte

sind in diesen Berichten gesondert

anzuführen.

(h) Spätestens zwölf Monate

vor Beendigung dieses Übereinkommens

hat jedes Land, das

besondere Lager gemäß Artikel

35 besitzt oder dem es gestattet

ist, die Tonnenmengen

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

zu erhöhen, dem Rat seine

Pläne für die Ausfuhr der besonderen

Lager und der Gesamtheit

oder eines Teiles solcher

erhöhter Tonnenmengen

(unter Nichteinrechnung zusätzlicher

Vorräte, deren Ausfuhr

nach Absatz (d) dieses Artikels

erfolgt) mitzuteilen und sich

mit dem Rat darüber ins Einvernehmen

zu setzen, wie diese

Ausfuhr am besten ohne vermeidbare

Störung des Zinnmarktes

und im Einklang mit

den Bestimmungen über die Liquidierung

des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel 30 durchführbar

ist. Das betreffende Erzeugerland

hat die Empfehlungen

des Rates gebührend zu erwägen.

KAPITEL XI: ZINNMANGEL

Artikel 37

Maßnahmen im Falle eines

Zinnmangels

(a) Wenn der Rat zu irgendeiner

Zeit annimmt, daß eine

ernste Verknappung von Zinnangeboten

entstanden ist oder

wahrscheinlich bevorsteht,

unternimmt der Rat alle erforderlichen

Erhebungen, die ihn

in die Lage versetzen, den Gesamtbedarf

an Zinn und die

zur Verfügung stehenden Mengen

für die Zeiträume, die er

bestimmt, abzuschätzen.

(b) Wenn Studien und Untersuchungen

zusammen mit sachdienlichen

Faktoren die Gefahr

einer Zinnknappheit bestätigen,

so hat der Rat

(i) den Teilnehmerländern

zu empfehlen,

Maßnahmen zu ergreifen,

um so rasch

wie möglich eine

Steigerung der Zinnmenge,

die sie zu liefern

imstande sein

werden, zu gewährleisten,

und

(ii) die Teilnehmerländer

einzuladen, mit

ihm Vereinbarungen

zu treffen, die den

Verbraucherländern

eine gerechte Verteilung

der verfügbaren

Zinnvorräte sichern,

und

(iii) das Marktverhalten

andauernd im Hinblick

auf die Hintanhaltung

einer Zinnknappheit

zu beobachten.

KAPITEL XII: VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 38

Angemessene Arbeitsbedingungen

Die Teilnehmerländer erklären,

daß sie, um eine Senkung

des Lebensstandards und die

Einführung unlauterer Wettbe-

werbsbedingungen im Welthandel

zu vermeiden, trachten werden,

angemessene Arbeitsbedingungen

in der Zinnindustrie zu

sichern.

Artikel 39

Allgemeine Bestimmungen

(a) Die Teilnehmerländer haben

während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zur Erreichung

seiner Ziele alle Anstrengungen

zu unternehmen

und zusammenzuarbeiten,

(b) Die Teilnehmerländer

verpflichten sich, sämtliche auf

Grund dieses Übereinkommens

vom Rat gefaßten Beschlüsse als

bindend anzuerkennen.

(c) Unbeschadet der allgemeinen

Zielsetzung des Absatzes (a)

dieses Artikels haben die Teilnehmerländer

insbesondere folgendes

zu beachten

(i) Solange ausreichende

Zinnmengen zur

vollen Deckung ihres

Bedarfs vorhanden

sind, werden sie nicht

die Verwendung von

Zinn für bestimmte

Endzwecke verbieten

oder beschränken,

außer unter Umständen,

unter denen ein

solches Verbot oder

eine solche Beschränkung

nicht im Gegensatz

zu anderen internationalen

Handelsabkommen

stehen

würde;

(ii) sie haben Bedingungen

zu schaffen, die

die Verlagerung der

Zinnerzeugung von

leistungsschwächeren

auf leistungsfähigere

Unternehmen fördern,

und

(iii) sie haben die Erhaltung

der natürlichen

Zinnvorkommen

durch Verhinderung

der vorzeitigen Aufgabe

von Lagerstätten

zu fördern.

Artikel 40

Veräußerung von Zinn aus

nichtgewerblichen Vorräten

(a) Ein Teilnehmerland, das

Zinn aus nichtgewerblichen

Vorräten veräußern will, hat

mit dem Rat nach entsprechender

Benachrichtigung seine Veräußerungspläne

zu beraten.

(b) Wenn ein Teilnehmerland

einen Plan, Zinn aus nichtgewerblichen

Vorräten zu veräußern,

bekanntgibt, so nimmt

der Rat sofort mit diesem Land

offizielle Besprechungen über

diesen Plan auf, um eine entsprechende

Einhaltung der Bestimmungen

des Absatzes (d)

dieses Artikels zu gewährleisten.

(c) Der Rat überprüft von

Zeit zu Zeit den Fortschritt solcher

Veräußerungen und kann

dem veräußernden Teilnehmerland

Empfehlungen geben.

(d) Die Veräußerungen sind

mit entsprechender Rücksichtnahme

auf den Schutz der Erzeuger,

der Verarbeiter und der

Verbraucher vor vermeidbaren

Störungen ihrer üblichen

Märkte vorzunehmen. Die Auswirkungen

solcher Veräußerungen

auf Kapitalinvestitionen für

die Erforschung und Erschließung

neuer Vorkommen und

auf das Gedeihen und das

Wachstum der Zinnförderung

in den Erzeugerländern sind

ebenfalls zu berücksichtigen. Die

Veräußerungen haben in solchen

Mengen und über solche

Zeiträume zu erfolgen, daß sie

die Zinnerzeugung und die Beschäftigung

in der Zinnindustrie

in den Erzeugerländern nicht

ungebührlich beeinträchtigen

und Härten für die Wirtschaft

der teilnehmenden Erzeugerländer

vermeiden.

Artikel 41

Bestimmungen betreffend die

nationale Sicherheit

(a) Nichts in diesem Übereinkommen

darf dahingehend

ausgelegt werden,

(i) daß von einem Teilnehmerland

verlangt

werden könnte, Informationen

zu liefern,

deren Bekanntgabe

es als seinen wesentlichen

Sicherheitsinteressen

zuwiderlaufend

betrachtet,

(ii) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, entweder

einzeln oder

zusammen mit anderen

Ländern Maßnahmen

zu treffen, die

es zum Schutz seiner

wesentlichen Sicherheitsinteressen

als

notwendig erachtet,

soweit derartige Maßnahmen

den Handel

mit Waffen, Munition

oder Kriegsgerät

oder den Handel mit

anderen Waren oder

Materialien betreffen,

der unmittelbar oder

mittelbar dem

Zwecke der Versorgung

einer militärischen

Anlage eines

Landes dient, oder in

Kriegszeiten oder in

Zeiten eines sonstigen

Notstandes in

den internationalen

Beziehungen getroffen

werden,

(iii) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, an

einem zwischenstaatlichen

Übereinkommen

(oder einem sonstigen

Übereinkommen

im Namen eines

Landes, für den in

diesem Absatz bezeichneten

Zweck),

das von Streitkräften

oder für diese zum

Zweck der Erfüllung

wesentlicher Bedürf-

nisse der nationalen

Sicherheit eines oder

mehrerer der an diesem

Abkommen beteiligten

Länder abgeschlossen

wird, teilzunehmen

oder es

durchzuführen, oder

(iv) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, Maßnahmen

in Erfüllung

seiner Verpflichtungen

im Rahmen der

Satzung der Vereinten

Nationen zur Erhaltung

des internationalen

Friedens

und der internationalen

Sicherheit zu

ergreifen.

(b) Die Teilnehmerländer haben

dem geschäftsführenden

Vorsitzenden so bald wie möglich

alle Maßnahmen mitzuteilen,

die sie in bezug auf Zinn

gemäß Absatz (a) Z. (ii) oder

(iv) dieses Artikels treffen, und

der geschäftsführende Vorsitzende

hat die anderen Teilnehmerländer

hievon zu unterrichten.

(c) Jedes Teilnehmerland, das

seine wirtschaftlichen Interessen

im Rahmen dieses Übereinkommens

durch Maßnahmen, die

von einem oder mehreren der

Teilnehmerländer, ausgenommen

in Kriegszeiten, gemäß den

Bestimmungen des Absatzes (a)

dieses Artikels getroffen wurden,

als ernsthaft geschädigt erachtet,

kann vor dem Rat Beschwerde

führen.

(d) Nach Erhalt einer solchen

Beschwerde prüft der Rat die

Sachlage, entscheidet mit einer

Mehrheit der gesamten Stimmen

aller Verbraucherländer

und einer Mehrheit der gesamten

Stimmen aller Erzeugerländer,

ob die Beschwerde des beschwerdeführenden

Landes berechtigt

ist, und gestattet, falls

er dies bejaht, dem beschwerdeführenden

Land, von diesem

Übereinkommen zurückzutreten.

KAPITEL XIII: BESCHWERDEN

UND STREITIGKEITEN

Artikel 42

Beschwerden

(a) Beschwerden, daß ein Teilnehmerland

eine Verletzung

dieses Übereinkommens, für die

nicht an anderen Stellen in diesem

Übereinkommen eine Bestimmung

vorgesehen ist, begangen

hat, sind über Ersuchen

des beschwerdeführenden Landes

zur Entscheidung an den

Rat zu verweisen.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen

nichts anderes vorgesehen

ist, kann kein Teilnehmerland

schuldig befunden werden,

eine Verletzung des Übereinkommens

begangen zu haben,

wenn nicht ein entsprechender

Beschluß gefaßt wurde.

Jeder derartige Beschluß hat

Art und Umfang der Verletzung

genau anzuführen.

(c) Stellt der Rat auf Grund

dieses Artikels fest, daß ein

Teilnehmerland dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann

er, sofern an anderer Stelle dieses

Übereinkommens keine andere

Strafe vorgesehen ist, dem

betreffenden Land sein Stimmrecht

oder sonstige Rechte entziehen,

bis es die Verletzung

des Übereinkommens wiedergutgemacht

oder seine Verpflichtungen

in anderer Weise

erfüllt hat.

(d) Für die Zwecke dieses Artikels

schließt der Ausdruck

„Verletzung dieses Übereinkommens"

die Verletzung einer

Bedingung, die vom Rat vorgeschrieben

wurde, oder die

Nichterfüllung einer Verpflichtung,

die einem Teilnehmerland

gemäß diesem Übereinkommen

auferlegt wurde, ein.

Artikel 43

Streitigkeiten

(a) Streitigkeiten bezüglich

der Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden können, sind

auf Antrag eines Teilnehmerlandes

zur Entscheidung an den

Rat zu verweisen.

(b) Ist gemäß diesem Artikel

eine Streitigkeit an den Rat

verwiesen worden, so kann eine.

Mehrheit der Teilnehmerländer

oder können Teilnehmerländer,

die mindestens ein Drittel der

Stimmen im Rat besitzen, den

Rat nach eingehender Erörterung

auffordern, bevor er eine

Entscheidung fällt, das Gutachten

des im Absatz (c) dieses Artikels

erwähnten Beratenden

Ausschusses zu den strittigen

Fragen einzuholen.

(c) (i) Wenn der Rat nicht

durch einstimmigen

Beschluß etwas anderes

bestimmt, besteht

der Ausschuß aus

zwei Personen, von

denen die eine große

Erfahrung in Angelegenheiten

der in

Streit stehenden Art

und die andere hohes

Ansehen und Erfahrungen

als Jurist besitzt,

die von den Erzeugerländern

namhaft

gemacht werden,

zwei solchen Personen,

die von den

Verbraucherländern

namhaft gemacht

werden, und

einem Vorsitzenden,

der einstimmig von

den oben namhaft

gemachten vier Personen

oder, falls diese

zu keiner Einigung

gelangen, vom geschäftsführenden

Vorsitzenden

zu wählen

ist.

(ii) Für den Beratenden

Ausschuß namhaft

gemachte Personen

treten in persönlicher

Eigenschaft und ohne

Anweisungen irgendeiner

Regierung auf.

(iii) Die Ausgaben des Beratenden

Ausschusses

bezahlt der Rat.

(d) Das Gutachten des Beratenden

Ausschusses und seine

Begründung werden dem Rat

vorgelegt, der nach Prüfung

aller erheblichen Unterlagen

über die Streitigkeit entscheidet.

KAPITEL XIV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 1. Juli 1970 bis einschließlich

29. Jänner 1971 in London

bei der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland (im

nachstehenden „Depositarregierung"

genannt) für Länder, die

am Dritten Internationalen

Zinnübereinkommen teilgenommen

haben, und für die auf der

Zinnkonferenz 1970 der Vereinten

Nationen vertretenen Regierungen

unabhängiger Staaten

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 45

Ratifikation, Genehmigung,

Annahme

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme durch die

unterzeichneten Regierungen in

Übereinstimmung mit deren

verfassungsmäßigen Verfahren.

Die Ratifikations-, Genehmigungs-

oder Annahmeurkunden

sind bei der Depositarregierung

zu hinterlegen.

Artikel 46

Endgültiges Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen

tritt für die Regierungen, die

Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden hinterlegt

haben, endgültig in Kraft,

sobald nach dem 30. Juni 1971

solche Urkunden im Namen

von Regierungen hinterlegt

worden sind, die wenigstens

sechs der in Anlage A angeführten

Erzeugerländer, die zusammen

über wenigstens

950 Stimmen der in dieser Anlage

angegebenen Stimmen verfügen,

und wenigstens neun der

in Anlage B angeführten Verbraucherländer,

die zusammen

über wenigstens 300 der in dieser

Anlage angegebenen Stimmen

verfügen, vertreten.

(b) Für die unterzeichnete

Regierung, die eine Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde nach dem

endgültigen Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt

hat, tritt dieses Übereinkommen

endgültig am Tage der

Hinterlegung dieser Urkunde

in Kraft.

(c) Ist dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 47 Absatz

(a) vorläufig in Kraft getreten,

so tritt es, sobald Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden von Regierungen,

die Länder vertreten,

die die in Absatz (a) dieses Artikels

dargelegten Bedingungen

erfüllen, hinterlegt worden

sind, für diese Regierungen

endgültig in Kraft.

(d) Ist dieses Übereinkommen

gemäß Absatz (a) oder Absatz

(c) dieses Artikels endgültig

in Kraft getreten und hat

eine Regierung, die ihre Absicht,

es zu ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen bekanntgegeben

hat, ihre Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde nicht binnen

90 Tagen nach dem Tag des

endgültigen Inkrafttretens hinterlegt,

so endet die Teilnahme

dieser Regierung an diesem

Übereinkommen, jedoch mit

der Maßgabe, daß der Rat die

genannte Frist auf Antrag dieser

Regierung verlängern kann,

und ferner, daß diese Regierung

vor Ablauf der genannten Frist

oder deren Verlängerung von

dem Übereinkommen zurücktreten

kann, indem sie es der

Depositarregierung wenigstens

30 Tage vorher bekanntgibt.

Artikel 47

Vorläufiges Inkrafttreten

(a) (i) Sind die im Artikel

46 Absatz (a) dargelegten

Bedingungen

für das endgültige

Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

nicht erfüllt

worden, so tritt dieses

Übereinkommen

für die Regierungen,

die Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden

hinterlegt oder ihre

Absicht zu ratifizieren,

Zu genehmigen

oder anzunehmen bekanntgegeben

haben,

vorläufig an dem

Tag, der dem Ablauf

des Dritten Übereinkommens

folgt, in

Kraft, vorausgesetzt,

daß solche Urkunden

oder Notifikationen

bei der Depositarregierung

bis 30. Juni 1971

oder, falls das

Dritte Übereinkommen

verlängert

wird, bis zum

Tag der Beendigung

des genannten

Übereinkommens

und

im Namen von

Regierungen, die

wenigstens sechs

der in Anlage A

angeführten Erzeugerländer,

die zusammen

über wenigstens

950 der in

dieser Anlage angegebenen

Stimmen

verfügen, und

wenigstens neun

der in Anlage B

angeführten Verbraucherländer,

die

zusammen über

wenigstens 300 der

in dieser Anlage

angegebenen Stimmen

verfügen, vertreten,

hinterlegt worden

sind.

(ii) Für jede unterzeichnete

Regierung, die

für dieses Übereinkommen,

während es

vorläufig in Kraft ist,

eine Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde

hinterlegt oder ihre

Absicht, es zu ratifizieren,

zu genehmigen

oder anzunehmen,

bekanntgegeben

hat, tritt dieses Übereinkommen

vorläufig

am Tag der Hinterlegung

einer solchen

Urkunde oder Notifikation

in Kraft.

(b) Ist dieses Übereinkommen

innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf des Dritten

Übereinkommens vorläufig, aber

nicht endgültig gemäß Artikel

46 in Kraft getreten, so beruft

der geschäftsführende Vorsitzende

so rasch wie möglich

eine oder mehrere Ratstagungen

ein, um die Lage zu beraten.

Sollte jedoch das Übereinkommen

überhaupt nur vorläufig

in Kraft treten, so läuft

es spätestens ein Jahr nach dem

vorläufigen Inkrafttreten ab.

Artikel 48

Beitritt

(a) Jede Regierung, die bei

der Zinnkonferenz 1970 der

Vereinten Nation vertreten

war, und jedes Teilnehmerland

des Dritten Internationalen

Zinnübereinkommens ist berechtigt,

zu den vom Rat festzulegenden

Bedingungen dem

Übereinkommen beizutreten.

(b) Jede andere Regierung,

die bei der Zinnkonferenz 1970

der Vereinten Nationen nicht

vertreten war, aber Mitglied

der Vereinten Nationen oder

ihrer SpezialOrganisationen ist,

kann zu den vom Rat festzulegenden

Bedingungen diesem

Übereinkommen beitreten.

(c) Die vom Rat festgelegten

Bedingungen müssen hinsichtlich

der Stimmrechte und der

finanziellen Verpflichtungen

zwischen den Ländern, die dem

Übereinkommen beizutreten

wünschen, und den anderen bereits

teilnehmenden Ländern

ein gerechtes Verhältnis gewährleisten.

(d) Im Falle des Beitritts

eines Erzeugerlandes zu diesem

Übereinkommen setzt der Rat

(i) mit Zustimmung dieses Landes

die entsprechenden in Anlagen

E und F für dieses Land

einzutragenden Tonnenmengen

und Anteile und (ii) die Umstände,

die zum Zwecke der

Ausfuhrkontrolle unter dem

Namen dieses Landes in Anlage

C erster Teil aufscheinen

sollen, fest. Die Tonnenmenge,

der Anteil oder die Anweisung,

die derart festgesetzt

wird, gilt so, als wäre sie in den

Anlagen enthalten.

(e) Der Beitritt wird durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Depositarregierung

vollzogen, die diesen Beitritt

allen interessierten Regierungen

und dem Rat notifiziert.

Artikel 49

Gesonderte Teilnahme

Eine vertragschließende Regierung

kann bei der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder bei

Bekanntgabe ihrer Absicht zu

ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen oder zu

einem späteren Zeitpunkt die

gesonderte Teilnahme je nach

den Umständen als Erzeuger- oder

Verbraucherland eines

oder mehrerer Gebiete, die an

der Zinnerzeugung oder am

Zinnverbrauch interessiert sind,

deren internationale Beziehungen

die vertragschließende Regierung

wahrnimmt und für die

das Übereinkommen gilt oder

bei seinem Inkrafttreten gelten

wird, vorschlagen. Eine solche

gesonderte Teilnahme unterliegt

der Zustimmung des Rates sowie

vom Rat festzulegenden

Bedingungen.

Artikel 50

Eine zwischenstatliche Organisation,

der hinsichtlich der

Verhandlung internationaler

Übereinkommen Verantwortlichkeit

zukommt, kann am Internationalen

Zinnübereinkommen

teilnehmen. Eine solche

Organisation hat für sich kein

Stimmrecht. Bei in ihre Zuständigkeit

fallenden Angelegenheiten

können die Stimmrechte

ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam

ausgeübt werden.

Artikel 51

Änderungen

(a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

der gesamten

Stimmen aller Erzeugerländer

und Zweidrittelmehrheit der

gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

den vertragschließenden

Regierungen Änderungen

dieses Übereinkommens

empfehlen. Der Rat bestimmt

in seiner Empfehlung

die Frist, innerhalb der jede

vertragschließende Regierung

der Depositarregierung zu notifizieren

hat, ob sie die Änderung

ratifiziert, genehmigt

oder annimmt.

(b) Der Rat kann die von

ihm gemäß Absatz (a) dieses

Artikels für die Notifikation der

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme festgesetzte

Frist verlängern.

(c) Wird innerhalb der gemäß

Absatz (a) dieses Artikels

festgesetzten oder gemäß Absatz

(b) dieses Artikels verlängerten

Frist eine Änderung

seitens aller Teilnehmerländer

ratifiziert, genehmigt oder an-

genommen, so tritt sie sofort

nach Eingang der letzten Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde bei der Depositarregierung

in Kraft.

(d) Wird innerhalb der gemäß

Absatz (a) dieses Artikels

festgesetzten oder gemäß Absatz

(b) dieses Artikels verlängerten

Frist eine Änderung

nicht von Teilnehmerländern,

die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer

besitzen, sowie

von Teilnehmerländern, die

zwei Drittel der gesamten Stimmen

aller Verbraucherländer

besitzen, ratifiziert, genehmigt

oder angenommen, so tritt sie

nicht in Kraft.

(e) Wird bis zum Ablauf der

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

festgesetzten oder gemäß

Absatz (b) dieses Artikels verlängerten

Frist eine Änderung

von Teilnehmerländern, die

sämtliche Stimmen der Erzeugerländer

besitzen, sowie von

Teilnehmerländern, die zwei

Drittel der gesamten Stimmen

aller Verbraucherländer besitzen,

ratifiziert, genehmigt oder

angenommen,

(i) so tritt die Änderung

für die Teilnehmerländer,

durch die die

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme

notifiziert

worden ist, drei Monate

nach dem Tag

in Kraft, an dem bei

der Depositarregierung

die letzte Ratifikations-,

Genehmigungs-

oder Annahmeurkunde

eingelangt

ist, die erforderlich

ist, damit die

gesamten Stimmen

der Erzeugerländer

und zwei Drittel der

gesamten Stimmen

aller Verbraucherländer

vorliegen;

(ii) eine vertragschließende

Regierung, die

eine Änderung bis

zum Tag des Inkrafttretens

nicht ra-

tifiziert, genehmigt

oder annimmt,

nimmt ab diesem

Tag am Übereinkommen

nicht mehr

teil, außer die vertragschließende

Regierung

weist dem

Rat auf dessen erster

dem Tag des Inkrafttretens

der Änderung

folgenden Tagung

nach, daß sie

die Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme

wegen verfassungsmäßiger

Schwierigkeiten

nicht rechtzeitig

erreichen konnte,

und der Rat entscheidet,

den für die

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme

festgesetzten

Zeitraum für die vertragschließende

Regierung

bis zur Überwindung

dieser

Schwierigkeiten zu

erstrecken.

(f) Glaubt ein Verbraucherland,

daß seine Interessen durch

eine Änderung beeinträchtigt

werden, so kann es vor dem

Tag des Inkrafttretens der Depositarregierung

seinen Rücktritt

vom Übereinkommen bekanntgeben;

dieser Rücktritt

wird am Tag des Inkrafttretens

der Änderung wirksam. Der

Rat kann jederzeit unter ihm

angemessen erscheinenden Voraussetzungen

und Bedingungen

dem Land gestatten, seine

Rücktrittsanzeige zurückzunehmen.

(g) Änderungen dieses Artikels

treten nur in Kraft, wenn

sie seitens aller Teilnehmerländer

ratifiziert, genehmigt oder

angenommen worden sind.

(h) Die Bestimmungen dieses

Artikels berühren nicht die Befugnisse

im Rahmen dieses

Übereinkommens, die Anlagen

dieses Übereinkommens zu revidieren.

Artikel 52

Rücktritt

Ein Teilnehmerland, das von

diesem Übereinkommen während

seiner Geltungsdauer zurücktritt,

ausgenommen

(i) gemäß Artikel 41

Absatz (d) oder Artikel

51 Absatz (f)

oder

(ii) nach einer mindestens

zwölf Monate

vorher der Depositarregierung

frühestens

ein Jahr nach

dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

bekanntgegebenen

Kündigung,

hat weder Anspruch auf einen

Anteil an dem Liquidationserlös

des Ausgleichsvorrates gemäß

Artikel 31 oder 32 noch

Anspruch auf einen Anteil an

den übrigen Vermögenswerten

des Rates gemäß Artikel 53 bei

Beendigung dieses Übereinkommens.

Artikel 53

Geltungsdauer, Verlängerung

und Beendigung

(a) Die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens beträgt, soweit

in diesem Artikel oder im

Artikel 47 Absatz (b) nichts

anderes vorgesehen ist, fünf

Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.

(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

sämtlicher

Stimmen aller Erzeugerländer

und Zweidrittelmehrheit sämtlicher

Stimmen aller Verbraucherländer

die Geltungsdauer

dieses Übereinkommens um

einen oder mehrere Zeiträume

von insgesamt höchstens zwölf

Monaten verlängern.

(c) Der Rat informiert in

einer Empfehlung die vertragschließenden

Regierungen spätestens

vier Jahre nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens,

ob es notwendig und ange-

bracht ist, dieses Übereinkommen

zu erneuern und zutreffendenfalls

in welcher Form; er

untersucht gleichzeitig, welches

Verhältnis bei Ablauf dieses

Übereinkommens voraussichtlich

zwischen Zinnangebot und

Zinnachfrage bestehen wird.

(d) (i) Eine vertragschließende

Regierung

kann dem geschäftsführenden

Vorsitzenden

jederzeit

schriftlich bekanntgeben,

daß sie beabsichtigt,

bei der nächsten

Sitzung des Rates

die Beendigung

dieses Übereinkommens

vorzuschlagen,

(ii) Nimmt der Rat den

Vorschlag zur Beendigung

mit einer

Zweidrittelmehrheit

sämtlicher Stimmen

aller Erzeugerländer

und aller Verbraucherländer

an, so

empfiehlt er den vertragschließenden

Regierungen,

dieses

Übereinkommen zu

beendigen.

(iii) Wird dem Rat

von vertragschließenden

Regierungen, die

zwei Drittel sämtlicher

Stimmen aller

Erzeugerländer und

zwei Drittel sämtlicher

Stimmen aller

Verbraucherländer

besitzen, notifiziert,

daß sie die Empfehlung

annehmen, so

endet dieses Übereinkommen

zu dem

vom Rat bestimmten

Zeitpunkt, jedoch

spätestens sechs Monate

nach Eingang

der letzten Notifikation

dieser vertragschließenden

Regierungen

beim Rat.

(e) Der Rat bleibt so lange

bestehen, wie es für die Durch-

führung des Absatzes (f) dieses

Artikels für die Überwachung

der Liquidierung des Ausgleichsvorrates

und sonstiger

Vorräte, die gemäß Artikel 36

in den Erzeugerländern lagern,

und für die Überwachung der

ordnungsgemäßen Erfüllung der

gemäß diesem Übereinkommen

vom Rat auferlegten oder gemäß

dem Dritten Übereinkommen

auferlegten Bedingungen

erforderlich ist; der Rat übt die

ihm in diesem Übereinkommen

übertragenen Befugnisse und

Funktionen in dem für diesen

Zweck notwendigen Umfang

aus.

(f) Bei Beendigung dieses

Übereinkommens

(i) wird der Ausgleichsvorrat

gemäß den Bestimmungen

der Artikel

30, 31 und 32

liquidiert;

(ii) schätzt der Rat die

von ihm gegenüber

seinem Mitarbeiterstab

übernommenen

Verpflichtungen und

trifft, wenn nötig,

Vorkehrungen, um

mittels eines Zusatzvoranschlages

zum

Verwaltungskonto gemäß

Artikel 15 und

16 ausreichende Mittel

zur Einhaltung

der Verpflichtungen

sicherzustellen;

(iii) wird, nachdem alle

vom Rat eingegangenen

Verbindlichkeiten,

außer jenen,

die sich auf das Ausgleichsvorrats-

Konto

beziehen, erfüllt worden

sind, über die

restlichen Vermögenswerte

gemäß

diesem Artikel verfügt.

(g) Der Rat überträgt, wenn

er weiter bestehen bleibt oder

ein Organ als Nachfolger des

Rates geschaffen wird, seine

Archive, sein statistisches Material

und sonstige vom Rat zu

bestimmenden Unterlagen die-

sem Nachfolgeorgan und kann

mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

seine restlichen Vermögenswerte

ganz oder teilweise

diesem Nachfolgeorgan

übertragen.

(h) Wenn der Rat nicht weiter

bestehen bleibt und kein

Nachfolgeorgan geschaffen

wird,

(i) so überträgt der Rat

seine Archive, sein

statistisches Material

und sonstige Unterlagen

dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen, einer

von diesem genannten

internationalen

Organisation oder

mangels einer solchen

Nennung einer vom

Rat zu bestimmenden

Stelle;

(ii) so werden die restlichen

nichtmonetären

Vermögenswerte

des Rates verkauft

oder in einer anderen

vom Rat zu bestimmenden

Weise realisiert;

(iii) so werden der Erlös

aus dieser Realisierung

und alle restlichen

monetären

Vermögenswerte in

der Weise verteilt,

daß jedes Teilnehmerland

einen Anteil

erhält, der im Verhältnis

der Summe

seiner Beiträge zu

dem gemäß Artikel

15 errichteten

Verwaltungskonto

entspricht.

Artikel 54

Notifikation durch die Depositarregierung

Die Depositarregierung notifiziert

allen Regierungen, die

bei der Zinnkonferenz 1970

der Vereinten Nationen vertreten

waren, allen Mitgliedsregierungen

des Dritten Internationalen

Zinnübereinkommens,

allen Regierungen, die

dem Übereinkommen gemäß

Artikel 48 beigetreten sind,

dem Sekretär des Rates und

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen folgendes

(i) Unterzeichnungen,

Ratifikationen, Genehmigungen,

Annahmen

und Notifikationen

der Ratifikations-,

Genehmigungs-

oder Annahmeabsicht

gemäß

Artikel 44, 45 oder

47;

(ii) das Inkrafttreten

dieses Übereinkommens,

sowohl das

endgültige als auch

das vorläufige, gemäß

Artikel 46 oder

47;

(in) Beitritte und Notifikationen

von gesonderten

Teilnahmen

gemäß Artikel 48

oder 49;

(iv) Notifikationen der

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme

von Änderungen

und die Zeitpunkte

ihres Inkrafttretens

gemäß Artikel

51;

(v) Notifikationen eines

Rücktrittes oder der

Beendigung einer

Teilnahme und

(vi) Notifikationen der

Beendigung dieses

Übereinkommens gemäß

Artikel 53.

Artikel 55

Beglaubigte Abschriften des

Übereinkommens

Die Depositarregierung übermittelt

so bald wie möglich

nach dem Inkrafttreten des

Übereinkommens eine beglau-

bigte Abschrift dieses Übereinkommens

in jeder der in Artikel

56 angeführten Sprachen

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zur Registrierung

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen.

Jede Änderung dieses

Übereinkommens wird gleicherweise

mitgeteilt.

Artikel 56

Verbindlicher Wortlaut des

Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens

ist in englischer,

französischer; russischer und

spanischer Sprache gleichermaßen

verbindlich; die Urschriften

werden bei der Regierung

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

hinterlegt, die allen unterzeichneten

und beitretenden

Regierungen und dem Sekretär

des Rates eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

an dem neben

ihrer Unterschrift angegebenen

Tag unterzeichnet.

ANLAGEN

ANLAGE A

Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer

ANLAGE B

Tonnenmengen und Stimmen der Verbraucherländer

ANLAGE C

Erster Teil

Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt

Der Text der Anlage C dieses Übereinkommens ist der überprüfte Text der Anlage C, wie sie

zum Zeitpunkt des Ablaufs des Dritten Internationalen Zinnübereinkommens in Kraft war.

Im Falle Australiens gilt Zinn als an dem Versendungstag ausgeführt, der in dem gemäß den

„Customs (Prohibited Exports) Regulations" (Zollbestimmungen über verbotene Exporte) ausgestellten

„Restricted Goods Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung) aufscheint, vorausgesetzt,

daß die tatsächliche Versendung innerhalb von 14 Tagen nach diesem Tag Platz greift.

Zweiter Teil

Einfuhr in Erzeugerländer

Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhren gemäß Artikel 33 ist als Einfuhr von der Ausfuhr

während eines Kontrollzeitraumes die Menge abzuziehen, die von dem betreffenden Erzeugerland

während des Vierteljahres, das der Erklärung des betreffenden Kontrollzeitraumes unmittelbar

vorausging, eingeführt wurde, mit der Maßgabe, daß das Zinn, das zum Schmelzen eingeführt und

ausgeführt wurde, nicht in Rechnung gestellt wird.

ANLAGE D

Bedingungen für Sonderausfuhren

Die in Artikel 34 erwähnten Bedingungen sind, daß die vorgeschlagene Sonderausfuhr dazu

bestimmt ist, Teile eines Vorratslagers einer Regierung zu bilden, und während der Laufzeit des

Übereinkommens voraussichtlich nicht für Zwecke des Handels und der Industrie verwendet wird.

ANLAGE E

Vorräte in Erzeugerländern gemäß Artikel 36

ANLAGE F

Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden

ANLAGE G

Regeln für die Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer

Regel 1

Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer findet bei der ersten Sitzung

des Rates gemäß diesem Übereinkommen statt. Diese Neufestsetzung findet auf Grund der letzten

vier Vierteljahre, für die Zahlen über die Zinnproduktion in jedem der Erzeugerländer erhältlich

sind, statt.

Regel 2

Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen

Abständen statt, solange kein Zeitraum, der den in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahren folgt,

zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.

Regel 3

Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt, so findet keine weitere Neufestsetzung der

Hundertsätze statt, bis weitere vier aufeinanderfolgende Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen

erklärt worden sind; eine weitere Neufestsetzung erfolgt, sobald Zahlen über die Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während solcher vier aufeinanderfolgender Vierteljahre erhältlich sind;

anschließend finden Neufestsetzungen in jährlichen Abständen statt, solange kein Zeitraum zum

Kontrollzeitraum erklärt wird. In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn ein späterer Zeitraum zum

Kontrollzeitraum erklärt wird.

Regel 4

Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten Neufestsetzungen als in jährlichen Abständen durchgeführt,

wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr wie die vorhergehenden Neufestsetzungen

stattfinden.

Regel 5

Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1 werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer

entsprechend dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes dieser Länder während der in Regel 1 erwähnten

vier Vierteljahre festgesetzt.

Regel 6

Bei den gemäß Regel 2 nachfolgenden Neufestsetzungen werden die neuen Hundertsätze wie

folgt errechnet

(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes Erzeugerlandes während der letzten aufeinanderfolgenden vierundzwanzig

Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind, und

(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden

sechsunddreißig Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind.

Regel 7

Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie folgt

berechnet

(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis

der gesamten Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden

zwölf Kalendermonate, für die Zahlen vorliegen, und während der diesem Kontrollzeitraum

unmittelbar vorhergehenden vier Vierteljahre; und

(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen entsprechen die Hundertsätze, sofern kein

Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist, dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden vierundzwanzig

beziehungsweise sechsunddreißig Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind.

Regel 8

Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden

Kalendermonaten nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag übermittelt, bis zu

dem vier- Erzeugerländer ihre Zahlen übermittelt haben, so wird die Erzeugung dieses Landes für

diesen Zeitraum von zwölf Monaten für die Zwecke der vorstehenden Regeln errechnet, indem man

den Monatsdurchschnitt der Erzeugung dieses Zeitraums, wie er den vorliegenden Zahlen zu entnehmen

ist, mit zwölf multipliziert und von der so errechneten Menge fünf vom Hundert abzieht.

Regel 9

Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes

aus einem Zeitraum zu benützen, der mehr als zweiundvierzig Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung

liegt.

Regel 10

Ungeachtet der vorstehenden Regeln kann der Rat den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,

das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrtonnenmenge gemäß Artikel 33 Absatz (k) beziehungsweise

eine größere Menge, die es gemäß Absatz (n) dieses Artikels gebilligt hat, ausgeführt hat. Bei

der Erwägung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Rat als mildernde Umstände, wenn das betreffende

Erzeugerland gemäß Artikel 33 Absatz (n) auf einen Teil seiner zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

rechtzeitig verzichtet hat, sodaß die anderen Erzeugerländer wirksame Schritte, um die Fehlmenge

auszugleichen, unternehmen können und wenn das betreffende Erzeugerland, das die gemäß

Artikel 33 Absatz (o) festgesetzte Menge nicht ausgeführt hat, seine gemäß Artikel 33 Absatz (k)

oder Absatz (n) festgesetzte zulässige Ausfuhrmenge im vollen Umfang ausgeführt hat.

Regel 11

Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch frei

werdende Hundertsatz unter die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze, die am

Tage des Senkungsbeschlusses gelten, zu verteilen.

Regel 12

Wird nach den vorstehenden Regeln der Hundertsatz eines Erzeugerlandes auf weniger als die

Mindestzahl gekürzt, die gemäß der Bestimmung in Artikel 33 Absatz (m) Z. (i) zulässig ist, so wird

der Hundertsatz dieses Landes wieder auf diese Mindestzahl gebracht und die Hundertsätze der übrigen

Erzeugerländer anteilig so gekürzt, daß die Summe der Hundertsätze wieder hundert ergibt.

Regel 13

Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz (m) Z. (ii) können folgende Umstände unter anderem

als außergewöhnlich betrachtet werden: eine nationale Katastrophe, ein größerer Streik, der den

Zinnbergbau während längerer Zeit lahmgelegt hat, ein größerer Zusammenbruch der Energieversorgung

oder der Haupttransportverbindung zur Küste.

Regel 14

Für die Zwecke dieser Regeln findet die Berechnung für Erzeugerländer, welche infolge ihrer

eigenen Bergbauförderung bedeutende Verbraucher von Zinn sind, auf Grund ihrer Zinnausfuhren

und nicht auf Grund der Förderung ihrer Zinnminen statt. Im Falle Australiens findet die Berechnung

bei der ersten gemäß Regel 1 erfolgenden Neufestsetzung der Anlage A auf Grund der letzten vier

Vierteljahre, für die Zahlen über Zinnausfuhren erhältlich sind, statt, vorausgesetzt, die so zustandegekommenen

Hundertsätze sind gleich einer Tonnenmenge von mindestens 4572 Tonnen.

Regel 15

Der Ausdruck „Zinnerzeugung" bezieht sich in dieser Anlage ausschließlich auf die Bergbauförderung

und läßt demgemäß die Erzeugung durch Schmelzverfahren außer acht.

ANLAGE H

Den Anteil jedes beitragleistenden Landes am Ausgleichsvorrat stellt der Verwalter nach folgendem

Verfahren fest

(i) Die Beiträge jedes beitragleistenden Landes zum Ausgleichsvorrat (ausschließlich freiwillige

Beiträge oder Teile freiwilliger Beiträge gemäß Artikel 22 Absatz (a), die gemäß Artikel 22

Absatz (c) zurückerstattet worden sind) werden errechnet; zu diesem Zweck wird jeder

Beitrag oder Teil eines Beitrages, den ein beitragleistendes Land in Metall geleistet hat,

zu dem am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens geltenden Mindestpreis berechnet

und der Summe der von diesem Land in bar geleisteten Beiträge hinzugefügt.

(ii) Das gesamte Zinnmetall, über das der Verwalter am Tage der Beendigung des Übereinkommens

verfügt, wird auf Grund des Verkaufspreises für Zinn an der Londoner Metallbörse

an diesem Tage bewertet; ein Betrag in der Höhe dieses Wertes wird nach Rücklage

eines gemäß Artikel 31 Absatz (a) erforderlichen Betrages dem Gesamtbetrag an Bargeld

hinzugefügt, über den der Verwalter an diesem Tag verfügt.

(iii) Ist die gemäß Z. (ii) dieser Anlage ermittelte Gesamtsumme größer als die Summe aller

(gemäß Z. (i) dieser Anlage berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat aller beitragleistenden

Länder, so wird der Mehrbetrag im Verhältnis der von jedem beitragleistenden

Land zum Ausgleichsvorrat insgesamt geleisteten Beiträge, multipliziert mit der Zahl der

Tage, an denen diese Beiträge dem Verwalter bis zur Beendigung dieses Übereinkommens

zur Verfügung gestanden sind, auf die beitragleistenden Länder verteilt. Zu diesem Zweck

werden die in Metall geleisteten Beiträge gemäß Z. (i) dieser Anlage berechnet und jeder

Einzelbeitrag (in Metall oder in bar) wird mit der Zahl der Tage multipliziert, an denen er

dem Verwalter zur Verfügung gestanden ist. Bei der Berechnung der Zahl der Tage, an

denen dem Verwalter ein Beitrag zur Verfügung gestanden ist, werden weder der Tag,

an dem der Beitrag bei ihm eingegangen ist, noch der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens

berücksichtigt. Der in dieser Weise jedem beitragleistenden Land zuerkannte

Mehrbetrag wird der Summe der (gemäß Z. (i) dieser Anlage berechneten) Beiträge des

betreffenden Landes hinzugefügt, jedoch mit der Maßgabe, daß ein verfallener Beitrag bei

Berechnung der Verteilung dieser Mehrbeträge während der Verfallszeit nicht als für den

Verwalter verfügbar angesehen wird.

(iv) Ist die gemäß Z. (ii) dieser Anlage ermittelte Summe geringer als die Gesamtsumme aller

Beiträge zum Ausgleichsvorrat aller beitragleistenden Länder, so wird der Fehlbetrag auf

die beitragleistenden Länder im Verhältnis der Summe ihrer Beiträge aufgeteilt. Der in

dieser Weise auf jedes beitragleistende Land entfallende Fehlbetrag wird von der Summe

der Beiträge des betreffenden Landes abgezogen. Die in dieser Ziffer erwähnten Beiträge

werden gemäß Z. (i) dieser Anlage berechnet.

(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung gilt im Falle jedes beitragleistenden Landes als sein

Anteil am Ausgleichsvorrat.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung deer darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. August 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 27. September

1971 bei der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland

hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 46 Absatz (b) am gleichen Tag für

Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an

Australien, Bolivien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien, Japan, Kanada,

Malaysia, Nigeria, Polen, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarns Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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