439. Viertes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das in der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 29. Jänner 1971 in London zur Unterzeichnung
aufgelegte Vierte Internationale Zinnübereinkommen, dessen
Artikel 4 Absatz (d)
Artikel 5 Absatz (a) und (b)
Artikel 6 Absatz (a) und (b)
Artikel 8 Absatz (a) und (1)
Artikel 9 Absatz (c) und (f)
Artikel 11 Absatz (b) Ziffer ii, iii und iv
Artikel. 13 Absatz (d) und (g)
Artikel 17 Absatz (b)
Artikel 19 Absatz (a) und (c)
Artikel 19 Absatz (d) Ziffer i
Artikel 22 Absatz (c)
Artikel 25 Absatz (b)
Artikel 29 Absatz (d), (e) und (f)
Artikel 30 Absatz (d)
Artikel 31 Absatz (c) Ziffer ii
Artikel 33 Absatz (a), (d), (g), (i), (1) und (m)
Artikel 33 Absatz (t) Ziffer i
Artikel 34 Absatz (d)
Artikel 36 Absatz (a) Ziffer iii
Artikel 36 Absatz (f)
Artikel 39 Absatz (b)
Artikel 41 Absatz (d)
Artikel 43 Absatz (c) Ziffer i
Artikel 48 Absatz (a) und (b)
Artikel 49 letzter Satz
Artikel 51 Absatz (a) zweiter Satz
Artikel 51 Absatz (b)
Artikel 51 Absatz (f) letzter Satz
Artikel 53 Absatz (b) und
Artikel 53 Absatz (d) Ziffer iii
verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen A bis H, welches also lautet
(Übersetzung)
Präambel
Die vertragschließenden. Regierungen
sind in Anerkennung
(a) der Tatsache, daß Grundstorrabkommen
zum wirtschaftlichen
Wachstum, besonders in
erzeugenden Entwicklungsländern,
wesentlich beitragen können,
indem sie eine Preisstabilisierung
und eine stetige Entwicklung
der Exporterträge
und der Grundstoffmärkte
sichern helfen,
(b) des Wertes fortlaufender
Zusammenarbeit zwischen Erzeuger-
und Verbraucherländern
im Rahmen der grundlegenden
Prinzipien und Ziele der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung
vermittelst eines internationalen
Grundstoffabkommens, um
für Zinn belangvolle Probleme
lösen zu helfen,
(c) der außerordentlichen
Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche
Länder, deren Wirtschaft
weitgehend von günstigen und
angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-
oder Handelsbedingungen
für Zinn abhängig ist,
(d) der Notwendigkeit, das
Gedeihen und das Wachstum
der Zinnindustrie, besonders in
den erzeugenden Entwicklungsländern,
zu schützen und zu
fördern und dadurch ausreichende
Zinnlieferungen zu sichern,
um die Interessen der
Verbraucher in den Einfuhrländern
zu wahren,
(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende
Länder, ihre Kaufkraft
für Einfuhren zu erhalten
und auszudehnen und
(f) der Tatsache, daß es wünschenswert
wäre, eine Ausdehnung
des Zinnverbrauches sowohl
in Entwicklungsländern
als auch in industrialisierten
Ländern zu erreichen,
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I: ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Die Ziele dieses Übereinkommens
sind
(a) für einen Ausgleich zwischen
Welterzeugung und -verbrauch
von Zinn und die Verringerung
ernster Schwierigkeiten,
die durch Überschuß oder
Verknappung von Zinn entstehen,
zu sorgen;
(b) übermäßige Schwankungen
des Zinnpreises und der Erträge
der Zinnausfuhr zu verhüten;
(c) Vorkehrungen zu treffen,
die helfen, die Erträge der
Zinnausfuhr, besonders jene der
erzeugenden Entwicklungsländer,
zu erhöhen, um damit beizutragen,
daß diese Länder mit
Hilfsmitteln für eine Beschleunigung
des Wirtschaftswachstums
und der sozialen Entwicklung,
bei gleichzeitiger Berücksichtigung
der Interessen der
Verbraucher in den Einfuhrländern,
versehen werden;
(d) Bedingungen zu sichern,
die beitragen, eine dynamische
und steigende Produktionsrate
der Erzeugung von Zinn auf
der Grundlage eines einträglichen
Erlöses für die Erzeuger
zu erreichen, eine ausreichende
Versorgung zu für die Verbraucher
annehmbaren Preisen
zu gewährleisten und für ein
langfristiges Gleichgewicht zwischen
Erzeugung und Verbrauch
zu sorgen;
(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit
oder Unterbeschäfti-
gung und sonstige ernste
Schwierigkeiten, die als Folge
von Mißverhältnissen zwischen
Angebot und Nachfrage bei
Zinn entstehen können, zu verhüten;
(f) falls eine Verknappung
der Zinnvorräte eintritt oder zu
erwarten ist, Schritte zu unternehmen,
um eine Erhöhung der
Zinnerzeugung und eine gerechte
Verteilung von Zinnmetall
zu sichern, um ernste
Schwierigkeiten, denen sich
Verbraucherländer gegenübersehen
könnten, zu mindern;
(g) falls ein bedeutender
Überschuß an Zinnvorräten eintritt
oder zu erwarten ist,
Schritte zu unternehmen, um
ernste Schwierigkeiten, denen
sich Erzeugerländer gegenübersehen
könnten, zu mindern;
(h) Verfügungen über nichtgewerbliche
Zinnvorräte von
Regierungen zu überprüfen und
Schritte zu unternehmen, die
jede allfällig entstehende Unsicherheit
und Schwierigkeit
vermeiden würden;
(i) die Notwendigkeit der Erschließung
und Auswertung
neuer Zinnvorkommen und der
Förderung, unter anderem
durch die technischen und finanziellen
Hilfsmittel der Vereinten
Nationen und anderer dem
System der Vereinten Nationen
angehöriger Organisationen,
der wirksamsten Methoden der
Förderung, des Konzentrierens
und des Schmelzens von Zinnerzen
im Auge zu behalten;
und
(j) die Arbeiten des durch das
Erste, Zweite und Dritte Internationale
Zinnübereinkommen
errichteten Internationalen
Zinnrates fortzusetzen.
KAPITEL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
gilt folgendes
„Zinn" bedeutet Zinnmetall,
jedes andere raffinierte Zinn
oder den Zinngehalt von Konzentraten
oder Zinnerzen, die
aus ihren natürlichen Vorkommen
gefördert worden sind.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen
gelten nicht als
„Erz" (a) Stoffe, die aus dem
Gestein für einen anderen
Zweck als den der Aufbereitung
abgeschieden worden sind und
(b) Stoffe, die im Verlauf der
Aufbereitung ausgeschieden
werden.
„Zinnmetall" bedeutet raffiniertes
Zinn von guter, handelsüblicher
Qualität mit einem
Feingehalt von mindestens
99.75 vom Hundert.
„Ausgleichsvorrat" bedeutet
den gemäß den Bestimmungen
des Kapitels VIII dieses Übereinkommens
angelegten und
verwalteten Ausgleichsvorrat.
„Bestände an Zinnmaterialien"
bedeutet den Metallbestand
des Ausgleichsvorrates
und umfaßt auch Metall, das
für den Ausgleichsvorrat gekauft
wurde, jedoch beim Verwalter
des Ausgleichsvorrates
noch nicht eingetroffen ist, nicht
jedoch Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat
verkauft, aber
vom Verwalter des Ausgleichsvorrates
noch nicht ausgeliefert
wurde.
„Tonne" bedeutet die metrische
Tonne von 1000 kg.
„Nettoausfuhr" bedeutet die
unter den Umständen gemäß
Teil I der Anlage C dieses
Übereinkommens ausgeführte
Menge abzüglich der Einfuhrmenge
im Sinne von Teil II der
gleichen Anlage.
„Teilnehmerland" bedeutet
ein Land, dessen Regierung
dieses Übereinkommen ratifiziert,
genehmigt oder angenommen
oder ihre Absicht, es zu
ratifizieren, zu genehmigen oder
anzunehmen, notifiziert hat
oder ihm beigetreten ist, oder
eines oder mehrere Gebiete, deren
gesonderte Teilnahme ge-
mäß Artikel 49 in Kraft getreten
ist, oder, je nach dem Zusammenhang,
die Regierung
eines solchen Landes oder eines
oder mehrerer solcher Gebiete
selbst.
„Erzeugerland" bedeutet ein
Teilnehmerland, welches der
Rat mit Zustimmung dieses
Landes zu einem Erzeugerland
erklärt hat.
„Verbraucherland" bedeutet
ein Teilnehmerland, welches der
Rat mit Zustimmung dieses
Landes zu einem Verbraucherland
erklärt hat.
„Beitragleistendes Land" bedeutet
ein Teilnehmerland, welches
Beiträge im Ausgleichsvorrat
besitzt.
„Einfache Mehrheit" bedeutet
eine Mehrheit der von Teilnehmerländern
abgegebenen
und insgesamt gezählten Stimmen.
„Aufgeteilte einfache Mehrheit"
bedeutet eine Mehrheit
der von den Erzeugerländern
und eine Mehrheit der von den
Verbraucherländern abgegebenen
und getrennt gezählten
Stimmen.
„Aufgeteilte Zweidrittelmehrheit"
bedeutet eine Zweidrittelmehrheit
der von den Erzeugerländern
und eine Zweidrittelmehrheit
der von den
Verbraucherländern abgegebenen
und getrennt gezählten
Stimmen.
„Inkrafttreten" bedeutet, soweit
nichts besonderes bestimmt
ist, das erste Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
ohne Rücksicht darauf, ob es
gemäß Artikel .47 vorläufig
oder gemäß Artikel 46 endgültig
ist.
„Kontrollzeitraum" bedeutet
einen Zeitraum, der vom Rat
zu einem solchen erklärt und
für den eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
festgesetzt
worden ist.
„Vierteljahr" bedeutet das
Kalendervierteljahr, das am
1. Jänner, 1. April, 1. Juli bzw.
1. Oktober beginnt.
„Finanzjahr" bedeutet einen
Zeitraum von einem Jahr, der
am 1. Juli beginnt und am
30. Juni des nächsten Jahres
endet.
KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT
IM RAT
Artikel 3
Teilnahme im Rat
Jede vertragschließende Regierung
stellt, wenn in Artikel
49 nichts anderes vorgesehen
ist, ein einzelnes Ratsmitglied
dar.
Artikel 4
Kategorien der Teilnehmer
(a) Jedes Ratsmitglied wird
vom Rat mit Zustimmung des
betreffenden Landes, so bald
wie möglich, nachdem der Rat
von der Depositarregierung
Nachricht erhalten hat, daß ein
solches Mitglied seine Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
gemäß Artikel 45 oder 48 hinterlegt
oder seine Absicht, dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
47 zu ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen, notifiziert
hat, zum Erzeuger- oder
Verbraucherland erklärt.
(b) Die Mitgliedschaft von
Erzeuger- oder Verbraucherländern
beruht auf ihrer eigenen
Bergbauförderung bzw. auf
ihrem Verbrauch von Zinnmetall
mit der Maßgabe, daß
(i) die Mitgliedschaft
eines Erzeugerlandes,
welches ein bedeutender
Verbraucher von
Zinnmetall ist, das
aus seiner eigenen
Bergbauförderung
stammt, mit Zustimmung
des Landes auf
seinen Zinnexporten
beruht;
(ii) die Mitgliedschaft
eines Verbraucherlandes,
welches in seinen
eigenen Minen
einen wesentlichen
Teil des von ihm verbrauchten
Zinns erzeugt,
mit Zustimmung
des Landes auf
seinen Zinnimporten
beruht.
(c) Jede vertragschließende
Regierung kann in ihrer Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
oder anläßlich der Notifizierung
ihrer Absicht, dieses Übereinkommen
zu ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen, die
Kategorie der Teilnehmerländer
bestimmen, der sie ihrer Ansicht
nach angehören soll.
(d) In der ersten Ratssitzung
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
fällt der Rat mit
Stimmenmehrheit der in Anlage
A angeführten Teilnehmerländer
und mit Stimmenmehrheit
der in Anlage B angeführten
Teilnehmerländer, wobei
die Stimmen gesondert gezählt
werden und die Stimmrechte
mit den Anlagen A und B
dieses Übereinkommens übereinstimmen,
die für die Anwendung
dieses Artikels erforderlichen
Beschlüsse.
Artikel 5
Wechsel der Kategorie
(a) Hat sich die Stellung eines
Teilnehmerlandes von einem
Verbraucher- zu einem Erzeugerland
geändert oder umgekehrt,
so erwägt der Rat auf
Ersuchen dieses Landes oder auf
Grund eigener Initiative mit
Zustimmung des Landes dessen
neue Stellung und setzt die zu-
treffenden Tonnenmengen oder
Pro2entsätze fest.
(b) Der Rat setzt das Datum
fest, an dem die gemäß Absatz
(a) dieses Artikels von ihm
festgesetzten Tonnenmengen
und/oder Prozentsätze gegebenenfalls
wirksam werden.
(c) Von dem vom Rat gemäß
Absatz (b) festgelegten Datum
des Inkrafttretens an hört
die betreffende vertragsschließende
Regierung auf,
Rechte und Vorrechte bzw.
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen, die Ländern
in ihrer vorherigen Kategorie
zustehen, innezuhaben, und erwirbt
alle Rechte und Vorrechte
und ist durch alle Verpflichtungen
gebunden, die auf
Grund dieses Übereinkommens
den Ländern der neuen Kategorie
zukommen,
mit der Maßgabe, daß
(i) bei einem Wechsel
der Kategorie vom
Erzeugerland zum
Verbraucherland das
Land, das gewechselt
hat, dessenungeachtet
seine Rechte auf
Rückzahlung seines
Anteiles an der Liquidierung
des Ausgleichsvorrates
bei
Beendigung dieses
Übereinkommens gemäß
den Artikeln 30,
31 und 32 beibehält,
und
(ii) bei einem Wechsel
der Kategorie vom
Verbraucherland zum
Erzeugerland die
vom Rat für das
Land, das gewechselt
hat, festgelegten Bedingungen
im Vergleich
dieses Landes
mit den anderen an
diesem Übereinkommen
bereits teilnehmenden
Erzeugerländern
angemessen
sind.
KAPITEL IV: ORGANISATION
UND VERWALTUNG
Artikel 6
Der Internationale Zinnrat
(a) Der durch frühere Internationale
Zinnübereinkommen
errichtete Internationale Zinnrat
(im folgenden „Rat" genannt)
bleibt zum Zwecke der
Durchführung des Vierten Internationalen
Zinnübereinkommens
mit der Mitgliedschaft,
den Vollmachten und den
Funktionen, die in diesem
Übereinkommen vorgesehen
sind, bestehen.
(b) Der Sitz des Rates ist
London, wenn der Rat nichts
anderes bestimmt.
Artikel 7
Zusammensetzung des Internationalen
Zinnrates
(a) Der Rat setzt sich aus
allen Teilnehmerländern zusammen.
(b) (i) Jedes Teilnehmerland
ist im Rat durch
einen Delegierten
vertreten. Jedes Land
kann zur Teilnahme
an den Ratssitzungen
Stellvertreter und Berater
ernennen.
(ii) Ein stellvertretender
Delegierter ist ermächtigt,
bei Abwesenheit
des Delegierten
oder unter sonstigen
besonderen
Umständen in seinem
Namen zu handeln
und abzustimmen.
Artikel 8
Befugnisse und Aufgaben des
Rates
Der Rat
(a) erhält die Befugnisse und
erfüllt die Pflichten, die für die
Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens
erforderlich sind;
(b) legt selbst seine Geschäftsordnung
fest;
(c) erhält vom geschäftsführenden
Vorsitzenden jederzeit
auf Wunsch die ihm für die Erfüllung
seiner Aufgaben im
Rahmen dieses Übereinkommens
notwendig erscheinenden
Informationen über die Bestände
und Geschäftsvorgänge
des Ausgleichsvorrates;
(d) kann Teilnehmerländer
auffordern, alle notwendigen
Angaben über Erzeugung, Verbrauch,
den internationalen
Handel und die Vorräte sowie
alle anderen für eine zufriedenstellende
Handhabung dieses
Übereinkommens notwendigen
Informationen zu liefern, welche
den Bestimmungen betreffend
die nationale Sicherheit gemäß
Artikel 41 nicht widersprechen,
und die Länder haben
die so angeforderten Informationen
möglichst weitgehend
beizustellen;
(e) schätzt wenigstens einmal
in jedem Vierteljahr die voraussichtliche
Erzeugung und
den voraussichtlichen Verbrauch
von Zinn für das folgende Vierteljahr
und kann den Einfluß
solcher anderen Umstände, soweit
sie für die gesamte statistische
Position von Zinn in
diesem Zeitraum von Bedeutung
sind, in Erwägung ziehen;
(f) trifft Vorkehrungen für
das fortwährende Studium der
kurzfristigen und langfristigen
Probleme der Weltzinnindustrie;
zu diesem Zweck unternimmt
oder fördert er ihm geeignet
erscheinende Studien
über Probleme der Zinnindustrie;
(g) informiert sich ständig
über neue Verwendungsmöglichkeiten
für Zinn und über
die Entwicklung von Ersatzerzeugnissen,
welche Zinn in seinen
herkömmlichen Anwendungsbereichen
ersetzen könnten;
(h) fördert die stärkere Beteiligung
an Organisationen,
deren Zweck es ist, Forschung
mit dem Ziel der Erhöhung des
Zinnverbrauches zu betreiben;
(i) hat die Befugnis, für die
Zwecke des gemäß Artikel 15
errichteten Verwaltungskontos
Darlehen aufzunehmen;
(j) (i) veröffentlicht nach Ablauf
jedes Rechnungsjahres
einen Bericht
über seine Tätigkeit
in diesem Jahr;
(ii) veröffentlicht nach
Ablauf jedes Vierteljahres
(aber nicht vor
Ablauf von drei Monaten
nach dem Ende
des Vierteljahres, sofern
der Rat keinen
gegenteiligen Beschluß
faßt) eine Übersicht
über seine Bestände
an Zinnmetall bei
Ablauf dieses Vierteljahres;
(k) kann Ausschüsse bilden,
die ihm zur Unterstützung bei
der Erfüllung seiner Aufgaben
notwendig erscheinen, und deren
Auftrag festlegen; diese
Ausschüsse können, sofern der
Rat nichts anderes beschließt,
selbst ihre Geschäftsordnung
festlegen;
(1) (i) kann jederzeit mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
jedem
Ausschuß jede Befugnis,
die er mit beiderseitiger
einfacher
Mehrheit ausüben
kann, mit Ausnahme
jener, die sich auf
— Festsetzung der
Beiträge gemäß
Artikel 16,
— Mindest- und
Höchstpreise gemäß
Artikel 19
und 29,
— Festsetzung einer
Ausfuhrkontrolle
gemäß Artikel 33,
— Maßnahmen im
Falle einer Zinnknappheit
gemäß
Artikel 37 beziehen,
übertragen;
(ii) kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
die Mitgliedschaft
und den Auftrag
eines solchen
Ausschusses festlegen;
(iii) kann jederzeit jede
Übertragung von Befugnissen
an ein solches
Komitee oder
die Bildung eines solchen
Komitees mit
einfacher Mehrheit
widerrufen;
(m) trifft alle geeigneten Vorkehrungen
für die Beratschlagung
und Zusammenarbeit mit
(i) den Vereinten Nationen,
ihren zuständigen
Organen (insbesondere
der Konferenz
der Vereinten
Nationen für Handel
und Entwicklung),
ihren Spezialorganisationen,
anderen Organisationen
innerhalb
des Systems der
Vereinten Nationen
und zuständigen zwischenstaatlichen
Organisationen,
und
(ii) Nichtteilnehmerländern,
die Mitglieder
der Vereinten Nationen
oder ihrer Spezialorganisationen
sind oder die Vertragsparteien
der früheren
Internationalen
Zinnübereinkommen
waren.
Artikel 9
Geschäftsführender Vorsitzender
und stellvertretender Vorsitzender
des Rates
(a) Der Rat bestellt durch
Abgabe von Stimmzetteln mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
einen unabhängigen geschäftsführenden
Vorsitzenden,
der Staatsangehöriger eines der
Teilnehmerländer sein kann.
Über die Ernennung des geschäftsführenden
Vorsitzenden
wird auf der ersten Tagung des
Rates nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beraten.
(b) Der geschäftsführende
Vorsitzende darf während der
fünf Jahre vor seiner Ernennung
nicht aktiv in der Zinnindustrie
oder im Zinnhandel
tätig gewesen sein und muß die
in Artikel 13 festgelegten Bedingungen
erfüllen.
(c) Der geschäftsführende
Vorsitzende führt das Amt für
die Dauer und unter den Bedingungen,
die der Rat beschließt.
(d) Der geschäftsführende
Vorsitzende führt bei den Sitzungen
des Rates den Vorsitz;
er ist nicht stimmberechtigt.
(e) Der Rat wählt jährlich
einen ersten und einen zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden,
die abwechselnd in jedem Finanzjahr
aus den Delegierten
der Erzeugerländer und aus den
Delegierten der Verbraucherländer
ausgewählt werden.
(f) Im Falle einer zeitweiligen
Abwesenheit des geschäftsführenden
Vorsitzenden tritt an
seine Stelle der erste oder falls
erforderlich der zweite stellvertretende
Vorsitzende, der jedoch,
sofern der Rat nichts anderes
beschließt, nur die Aufgabe
hat, bei Sitzungen den
Vorsitz zu führen. Sollte der
geschäftsführende Vorsitzende
zurücktreten oder dauernd
außerstande sein, seinen Pflichten
nachzukommen, so ernennt
der Rat einen neuen geschäftsführenden
Vorsitzenden.
(g) Wenn ein stellvertretender
Vorsitzender die Pflichten
des geschäftsfürenden Vorsitzenden
ausübt, ist er nicht
stimmberechtigt. Das Stimmrecht
des von ihm vertretenen
Landes kann gemäß den Bestimmungen
des Artikels 7 Absatz
(b) Z. (ii) und des Artikels
12 Absatz (c) ausgeübt
werden.
Artikel 10
Ratstagungen
(a) Der Rät hält jährlich mindestens
vier Tagungen ab.
(b) Die Depositarregierung
beruft die erste Ratstagung
unter diesem Übereinkommen
nach London ein. Diese Tagung
beginnt innerhalb von acht Tagen
nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens.
(c) Sitzungen werden auf Antrag
eines Teilnehmerlandes
oder auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
vom geschäftsführenden
Vorsitzenden oder nach Konsultation
mit dem ersten stellvertretenden
Vorsitzenden bei
Verhinderung des geschäftsführenden
Vorsitzenden in seinem
Namen vom Sekretär einberufen.
Der geschäftsführende Vorsitzende
kann Sitzungen auch
nach seinem Ermessen einberufen.
(d) Die Sitzungen finden, soweit
der Rat nichts anderes beschließt,
am Sitz des Rates statt.
Sie sind, außer im Falle von
Sitzungen, die gemäß Artikel 29
einberufen werden, mindestens
sieben Tage im voraus bekanntzugeben.
(e) Delegierte, die zwei Drittel
der Gesamtstimmen aller
Erzeugerländer und zwei Drittel
der Gesamtstimmen aller
Verbraucherländer besitzen, bilden
zusammen ein Quorum bei
jeder Ratssitzung. Wenn für
eine Ratssitzung kein Quorum,
wie zwar festgelegt, zustandekommt,
so ist eine weitere Tagung
nach frühestens sieben Tagen
einzuberufen, bei der Delegierte,
die mehr als 1000 Stimmen
besitzen, zusammen beschlußfähig
sind.
Artikel 11
Stimmen
(a) Die Erzeugerländer besitzen
insgesamt 1000 Stimmen,
die unter ihnen so verteilt werden,
daß jedes Erzeugerland
fünf Grundstimmen und zusätzlich
einen Stimmenanteil
erhält, der möglichst genau dem
Anteil des in der Anlage A
angeführten oder von Zeit zu
Zeit gemäß Artikel 33 Absatz
(q) veröffentlichten Hundertsatzes
dieses Landes an der
Summe der Hundertsätze aller.
Erzeugerländer entspricht.
(b) Die Verbraucherländer
besitzen insgesamt 1000 Stimmen,
die unter ihnen so verteilt
werden, daß jedes Verbraucherland
fünf Grundstimmen und
zusätzlich einen Stimmenanteil
erhält, der möglichst genau dem
Anteil der in Anlage B für dieses
Land genannten Menge an
der Gesamtmenge aller Verbraucherländer
entspricht,
mit der Maßgabe, daß
(i) wenn mehr als
30 Verbraucherländer
vertreten sind, die
Grundstimmenzahl
für jedes Verbraucherland
die größte
ganze Zahl ist, die
mit der Forderung
vereinbar ist, daß die
gesamte Zahl der
Grundstimmen aller
Verbraucherländer
150 nicht übersteigt;
(ii) wenn ein Land, das
in der Anlage B nicht
angeführt ist, als
Verbraucherland dieses
Übereinkommens
ratifiziert, genehmigt,
annimmt, seine Absicht,
es zu ratifizieren,
zu genehmigen
oder anzunehmen,
notifiziert oder ihm
beitritt oder einen
Wechsel seiner Kategorie
vom Erzeugerland
zum Verbraucherland
gemäß Artikel
5 dieses Übereinkommens
vorgenommen
hat, der Rat die
Tonnenmenge für
dieses Land bestimmt
und veröffentlicht.
Diese Menge gilt von
dem durch den Rat
festgesetzten Zeitpunkt
an für die
Zwecke dieses Artikels
so, als ob sie eine
der in der Anlage B
angegebenen Tonnenmengen
wäre;
(iii) der Rat bei seiner
ersten Tagung die
Anlage B revidieren
kann und die revidierte
Anlage veröffentlicht,
die für den
Zweck dieses Artikels
unverzüglich wirksam
wird; und
(iv) bei Sitzungen im
zweiten Vierteljahr
eines jeden folgenden
Kalenderjahres
der Rat die Daten
über den Zinnverbrauch
jedes Verbraucherlandes
in jedem
der drei vorhergehenden
Kalenderjahre
überprüft und
auf Grund der Durchschnittswerte
dieser
Verbrauchszahlen für
jedes Verbraucherland
revidierte Tonnenmengen
veröffentlicht,
die am nächstfolgenden
1. Juli für
die Zwecke dieses Artikels
so wirksam
werden, als ob es sich
um die in der Anlage
B angegebenen
Mengen handelte.
(c) Fällt die Gesamtzahl der
Stimmen der Verbraucherländer
oder der Erzeugerländer infolge
eines Versäumnisses eines oder
mehrerer der in Anlage A oder
Anlage B angeführten Länder,
dieses Übereinkommen zu ratifizieren,
zu genehmigen, anzunehmen
oder die Absicht der
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme zu notifizieren,
oder infolge der Wirkung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
oder infolge eines
Wechsels in der Kategorie eines
Teilnehmerlandes unter 1000,
so werden die restlichen Stimmen
unter den anderen Verbraucher-
bzw. Erzeugerländern
möglichst im Verhältnis ihrer
bereits innegehabten Stimmen
abzüglich jeweils der Grundstimmen
so verteilt, daß keine
Bruchteile von Stimmen entstehen.
(d) Kein Teilnehmerland darf
mehr als 450 Stimmen besitzen.
(e) Es gibt keine Bruchteile
von Stimmen.
Artikel 12
Abstimmungsverfahren im Rat
(a) Jedes Ratsmitglied kann im
Rat die ihm zustehenden Stimmen
abgeben. Bei der Stimmabgabe
darf ein Delegierter
seine Stimmen nicht aufteilen.
Bei Stimmenthaltung eines Delegierten
gelten seine Stimmen
als nicht abgegeben.
(b) Die Beschlüsse des Rates
werden, soweit nichts anderes
vorgesehen ist, mit aufgeteilter
einfacher Mehrheit gefaßt.
(c) Jedes Teilnehmerland
kann in für den Rat annehmbarer
Form ein anderes Teilnehmerland
ermächtigen, seine
Interessen zu vertreten und bei
Sitzungen des Rates seine
Stimmrechte auszuüben.
Artikel 13
Der Mitarbeiterstab des Rates
(a) Der gemäß Artikel 9 ernannte
geschäftsführende Vorsitzende
ist dem Rat für die
Durchführung und Handhabung
dieses Übereinkommens
gemäß den Beschlüssen des Rates
verantwortlich.
(b) Der geschäftsführende
Vorsitzende ist auch für die
Verwaltung der Sekretariats-
dienste und des Mitarbeiterstabes
am Sitz des Rates verantwortliche
(c) Der Rat ernennt einen
Sekretär des Rates sowie einen
Verwalter des Ausgleichsvorrates
(im folgenden „Verwalter"
genannt) und legt die Bedingungen
für die Tätigkeit dieser
beiden Amtsträger fest.
(d) Der Rat gibt dem geschäftsführenden
Vorsitzenden
Anweisungen, in welcher Weise
der Verwalter die in diesem
Übereinkommen festgelegten
sowie weitere Aufgaben, die der
Rat bestimmen kann, zu erfüllen
hat.
(e) Der geschäftsführende
Vorsitzende wird von einem
dem Rat erforderlich erscheinenden
Mitarbeiterstab unterstützt.
Der gesamte Mitarbeiterstab
einschließlich des Sekretärs
des Rates und des Verwalters
sind dem geschäftsführenden
Vorsitzenden verantwortlich.
Die Art der Anstellung
und die Arbeitsbedingungen des
Mitarbeiterstabes werden vom
Rat genehmigt.
(f) Der geschäftsführende
Vorsitzende und der Mitarbeiterstab
des Rates dürfen in der
Zinnindustrie oder im Zinnhandel
keinerlei finanzielle Interessen
besitzen oder müssen
diese aufgeben; sie dürfen von
keiner Regierung, Person oder
Behörde, mit Ausnahme des
Rates oder einer Person, die gemäß
diesem Übereinkommen
im Namen des Rates handelt,
Anweisungen in bezug auf ihre
Arbeit oder Aufgaben erbittert
oder entgegennehmen.
(g) Über die Durchführung
oder Handhabung dieses Übereinkommens
darf vom geschäftsführenden
Vorsitzenden,
vom Verwalter oder anderen
Personen aus dem Mitarbeiterstab
des Rates keine Information
preisgegeben werden, es sei
denn, daß dies vom Rat genehmigt
oder für die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieses Übereinkommens
erforderlich ist.
KAPITEL V: VORRECHTE
UND IMMUNITÄTEN
Artikel 14
Vorrechte und Immunitäten
(a) Der Rat genießt in jedem
Teilnehmerland die devisenrechtlichen
Erleichterungen, die
für die Erfüllung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
notwendig sind.
(b) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.
Er hat insbesondere
die Fähigkeit, Verträge zu
schließen, bewegliches und unbewegliches
Vermögen zu erwerben
und darüber zu verfügen
sowie vor Gericht aufzutreten.
(c) Der Rat ist in jedem Teilnehmerland
im Rahmen des
dort geltenden Rechtes von der
Besteuerung seines Vermögens,
Einkommens und sonstigen
Eigentums befreit, soweit es für
die Erfüllung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
notwendig ist.
(d) Das Mitglied, in dessen
Gebiet das Hauptquartier des
Rates gelegen ist (im folgenden
„gastgebendes Mitglied" genannt),
schließt so bald wie
möglich nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit dem
Rat ein vom Rat zu genehmigendes
Abkommen, welches sich
auf die Stellung, die Vorrechte
und Immunitäten des Rates,
seines geschäftsführenden Vorsitzenden,
seines Mitarbeiterstabes
und seiner Sachverständigen
sowie der Vertreter der
Mitglieder für die Zeit ihres
Aufenthaltes im Gebiet des
gastgebenden Mitglieds zum
Zwecke der Ausübung ihrer
Tätigkeit, bezieht.
(e) Das im Absatz (d) dieses
Artikels vorgesehene Abkommen
ist von diesem Übereinkommen
unabhängig und
schreibt die Bedingungen für
seine Beendigung selbst vor.
(f) Das gastgebende Mitglied
gewährt für die vom Rat an
seine Bediensteten gezahlten
Vergütungen Steuerfreiheit, soweit
diese Bediensteten nicht
seine eigenen Staatsangehörigen
sind.
KAPITEL VI: FINANZWESEN
Artikel 15
Finanzwesen
(a) (i) Für die Handhabung
und Durchführung
dieses Übereinkommens
werden zwei
Konten geführt —
das Verwaltungskonto
und das Ausgleichsvorrats-
Konto.
(ii) Die Verwaltungsausgaben
des Rates einschließlich
der Vergütungen
des geschäftsführenden
Vorsitzenden,
des Sekretärs,
des Verwalters und
des Mitarbeiterstabes
laufen über das Verwaltungskonto.
(iii) Alle Ausgaben, die
ausschließlich auf
Transaktionen oder
Geschäftsvorgänge des
Ausgleichsvorrates zurückzuführen
sind,
einschließlich der
Auslagen für Kreditvereinbarungen,
Lagerung,
Provision
und Versicherung, gehen
zu Lasten der
von den beitragsleistenden
Ländern gemäß
diesem Übereinkommen
für den
Ausgleichsvorrat zu
zahlenden Beiträge
und werden vom
Verwalter auf dem
Ausgleichsvorrats-
Konto geführt. Über
die Haftung des Ausgleichsvorrats-
Kontos
für jede andere Art
von Ausgaben entscheidet
der geschäftsführende
Vorsitzende.
(b) Der Rat haftet nicht für
die Ausgaben der Delegierten
beim Rat oder ihrer Stellvertreter
oder Berater.
Artikel 16
Das Verwaltungskonto
(a) Auf seiner ersten Tagung
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
genehmigt der Rat
das Budget für die über das
Verwaltungskonto laufenden
Beiträge und Ausgaben für die
Zeit zwischen dem Inkrafttreten
des Übereinkommens und
dem Ablauf des Rechnungsjahres.
Danach genehmigt er ein
ähnliches jährliches Budget für
jedes Rechnungsjahr. Stellt sich
zu irgendeiner Zeit im Laufe
eines Rechnungsjahres heraus,
daß auf Grund unvorhergesehener
schon eingetretener oder
voraussichtlich noch eintretender
Umstände das auf dem Verwaltungskonto
vorhandene
Guthaben voraussichtlich nicht
ausreicht, die Verwaltungskosten
des Rates zu decken, so
kann der Rat für den Rest
dieses Rechnungsjahres erforderlichenfalls
ein ergänzendes
Budget genehmigen.
(b) Auf der Grundlage dieser
Budgets setzt der Rat den Beitrag
jedes Teilnehmerlandes
zum Verwaltungskonto in
Pfund Sterling fest; nach Mitteilung
der Beitragsfestsetzung
ist jedes Teilnehmerland verpflichtet,
dem Rat seinen vollen
Beitrag zu zahlen. Jedes Teilnehmerland
hat für jede Stimme,
die es am Tag der Beitragsfestsetzung
im Rat besitzt, ein
Zweitausendstel des benötigten
Gesamtbetrages zu zahlen, mit
der Maßgabe, daß kein Land
weniger als 200 Pfund Sterling
in jedem Rechnungsjahr beiträgt.
Artikel 17
Bezahlung von Bargeldbeiträgen
(a) Barzahlungen auf das
Verwaltungskonto durch Teil-
nehmerländer gemäß den Artikeln
16 und 53, Barzahlungen
auf das Ausgleichsvorrats-
Konto durch beitragsleistende
Länder gemäß den Artikeln 21,
22 und 23, Barzahlungen aus
dem Verwaltungskonto an Teilnehmerländer
gemäß Artikel 53
und Barzahlungen aus dem Ausgleichsvorrats-
Konto an beitragsleistende
Länder gemäß
den Artikeln 21, 22, 23, 31 und
32 erfolgen in Pfund Sterling
oder nach Wahl des betreffenden
Landes in einer Währung,
die auf dem Londoner Devisenmarkt
frei in Pfund Sterling
konvertierbar ist.
(b) Jedem Teilnehmerland,
das seinen Beitrag nicht innerhalb
von sechs Monaten nach
Mitteilung der Beitragsfestsetzung
auf das Verwaltungskonto
einzahlt, kann vom Rat
sein Stimmrecht entzogen werden.
Zahlt dieses Land seinen
Beitrag nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag
der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,
so kann ihm der Rat
alle sonstigen Rechte nach diesem
Übereinkommen entziehen,
mit der Maßgabe, daß der Rat
nach Zahlung eines solchen ausstehenden
Beitrages die Rechte
des betreffenden Landes, die
ihm gemäß diesem Absatz entzogen
worden sind, wiederherstellt.
Artikel 18
Prüfung und Veröffentlichung
von Konten
Der Rat veröffentlicht so
bald wie möglich nach Ablauf
jedes Rechnungsjahres die unabhängig
voneinander geprüften
Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-
Konten mit der
Maßgabe, daß diese Ausgleichsvorrats-
Konten nicht vor drei
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres,
auf das sie sich beziehen,
veröffentlicht werden
dürfen.
KAPITEL VII: MINDEST-
UND HÖCHSTPREISE
Artikel 19
Mindest- und Höchstpreise
(a) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens werden Mindest-
und Höchstpreise für
Zinnmetall festgesetzt.
(b) Die anfänglichen Mindest-
und Höchstpreise sind die gleichen,
die gemäß dem Dritten
Übereinkommen am Tage seiner
Beendigung in Kraft waren.
(c) Die Spanne zwischen den
Mindest- und Höchstpreisen
wird in drei Zonen eingeteilt.
Der Rat kann bei jeder Sitzung
den Umfang einer oder mehrerer
dieser Zonen beschließen.
(d) (i) Der Rat prüft auf
seiner ersten Tagung
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
und später von
Zeit zu Zeit oder gemäß
Artikel 29, ob
die Mindest- und
Höchstpreise für die
Erreichung der Ziele
dieses Übereinkommens
geeignet sind,
und kann einen der
beiden oder beide
Preise ändern.
(ii) Hiebei berücksichtigt
der Rat die kurzfristigen
Entwicklungen
und die mittelfristigen
Tendenzen der
Erzeugung und des
Verbrauches von
Zinn, die vorhandene
Produktionskapazität
der Bergwerke, die
Angemessenheit des
jeweiligen Preises zur
Erhaltung einer ausreichenden
künftigen
Produktionskapazität
der Bergwerke und
sonstige erhebliche
Faktoren.
(e) Der Rat veröffentlicht so
bald wie möglich alle geänderten
Mindest- oder Höchstpreise
einschließlich der gemäß Artikel
29 festgesetzten vorläufigen
oder geänderten Preise und
jede geänderte Einteilung der
Preisspanne.
KAPITEL VIII: DER AUSGLEICHSVORRAT
Artikel 20
Bildung eines Ausgleichsvorrats
(a) Ein Ausgleichsvorrat wird
gebildet.
(b) (i) Beiträge zum Ausgleichsvorrat
leisten
die Erzeugerländer
gemäß den Vorschriften
des Artikels 21.
(ii) Jedes zur Zinnkonferenz
1970 der Vereinten
Nationen eingeladene
Land kann
ebenfalls gemäß Artikel
22 einen freiwilligen
Beitrag zum
Ausgleichsvorrat leisten.
(c) Für die Zwecke dieses Artikels
gilt jeder in bar geleistete
Teil eines Beitrages als der Zinnmenge
gleichwertig, die zu dem
am Tage des Inkrafttretens des
Übereinkommens gültigen Mindestpreis
hätte gekauft werden
können.
Artikel 21
Zwangsbeiträge
(a) (i) Die Erzeugerländer
leisten Beiträge zum
Ausgleichsvorrat, die
sich auf den Gegenwert
von insgesamt
20.000 t Zinnmetall
belaufen.
(ii) Der Gegenwert von
insgesamt 7500 t dieses
Gesamtbeitrages
gemäß Z. (i) ist bei
Inkrafttreten des
Übereinkommens fäl-
lig und nach Maßgabe
der Bestimmungen
der Z. (iii) am
Tage der ersten Ratssitzung
gemäß diesem
Übereinkommen zu
leisten.
(iii) Der Rat beschließt,
welche Teile der Beiträge,
die gemäß
Z. (i) oder (ii) zu
leisten sind, in bar
und welche in Zinnmetall
fällig sind. Die
Erzeugerländer zahlen
den Barantell an
einem vom Rat festgesetzten
Tag und
entrichten den Zinnmetallanteil
innerhalb
von drei Monaten
nach dem Tag
eines solchen Beschlusses.
(iv) Der Rat kann jederzeit
bestimmen, an
welchem Tag oder an
welchen Tagen und
in welchen Raten die
Gesamtheit oder ein
Teil der ausstehenden
Beträge des Gesamtbeitrages
zu leisten ist.
Der Rat kann jedoch
den geschäftsführenden
Vorsitzenden ermächtigen,
unter Setzung
einer mindestens
14tägigen Frist
die Bezahlung von
Raten dieser ausstehenden
Beträge zu
verlangen.
(v) Wenn immer der Rat
auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto Barvermögen
führt, das
über die Beiträge gemäß
Z. (ii) und allfällige
freiwillige
Beiträge gemäß Artikel
22 hinausgeht, so
kann der Rat Rückzahlungen
aus einem
solchen Überschuß an
die Erzeugerländer
gestatten, die im Verhältnis
zu den von
ihnen gemäß diesem
Artikel geleisteten
Beiträge stehen. Die
in Z. (iv) als fällig
bezeichneten ausstehenden
Beträge werden
um die Summe
der Rückzahlungen
erhöht. Auf Verlangen
eines Erzeugerlandes
kann der ihm
zustehende Rückzahlungsbetrag
im Ausgleichsvorrat
belassen
werden.
(b) Beiträge, die gemäß Absatz
(a) dieses Artikels fällig
sind, können mit Zustimmung
des betreffenden beitragsleistenden
Landes durch Übertrag von
dem gemäß dem Dritten Übereinkommen
bereitgestellten
Ausgleichsvorrat geleistet werden,
(c) Die in Absatz (a) dieses
Artikels angeführten Beiträge
werden zwischen den Erzeugerländern
nach den in Anlage A
und den bei der ersten Ratstagung
gemäß Artikel 33 Absatz
(m) überprüften und neu
bestimmten Hundertsätzen aufgeteilt.
(d) (i) Wenn bei oder nach
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens ein
in Anlage A angeführtes
Land dieses
Übereinkommen ratifiziert,
genehmigt
oder annimmt, oder
seine Absicht zur Ratifikation,
Genehmigung
oder Annahme
notifiziert oder ihm
beitritt, oder wenn
ein Verbraucherland
einen Wechsel in seiner
Kategorie zu
einem Erzeugerland
gemäß Artikel 5 vorgenommen
hat, wird
der Beitrag dieses
Landes auf Grund
seines Hundertsatzes
in Anlage A vom
Rat festgesetzt.
(ii) Die gemäß Z. (i) festgesetzten
Beiträge
sind am Tag der
Hinterlegung der Urkunde
oder an dem
vom Rat gemäß Artikel
5 Absatz (b) bestimmten
Tag zu leisten.
(iii) Der Rat kann anordnen,
daß Rückerstattungen,
die insgesamt
den Betrag
eines gemäß Z. (i) erhaltenen
Beitrages
nicht übersteigen
dürfen, an die anderen
Erzeugerländer
oder Verbraucherländer
zu leisten sind.
Beschließt der Rat,
daß derartige Rückerstattungen
ganz
oder teilweise in
Zinnmetall zu leisten
sind, so kann er an
diese Rückerstattungen
die Bedingungen
knüpfen, die ihm
notwendig erscheinen.
Auf Verlangen
eines Erzeugerlandes
kann der ihm zustehende
Rückzahlungsbetrag
im Ausgleichsvorrat
belassen werden.
(e) (i) Ein Erzeugerland, das
zwecks Leistung eines
Beitrages gemäß diesem
Artikel in diesem
Land lagernde Zinnvorräte
auszuführen
wünscht, kann beim
Rat beantragen, die
gewünschte Tonnenmenge
zusätzlich zu
seiner gegebenenfalls
gemäß Artikel 33
festgelegten zulässi-
gen Ausfuhrtonnenmenge
ausführen zu
dürfen.
(ii) Der Rat prüft derartige
Anträge und
kann sie vorbehaltlich
der ihm notwendig
erscheinenden Bedingungen
genehmigen.
Sofern diese Bedingungen
erfüllt
sind und der Nachweis
erbracht wird,
den der Rat zur
Identifizierung des
ausgeführten Metalls
oder der ausgeführten
Konzentrate mit
dem an den Ausgleichsvorrat
gelieferten
Zinnmetall fordern
kann, werden
die Absätze (n), (o)
und (p) des Artikels
33 auf diese Ausfuhren
nicht angewendet.
(f) Beiträge an Zinnmetall
kann der Verwalter in Lagerhäusern,
die von der Londoner
Metallbörse offiziell anerkannt
sind, oder an einem oder mehreren
anderen Orten, die der
Rat bestimmt, annehmen. Die
auf diese Weise gelieferten
Zinnsorten sind Sorten, die an
der Londoner Metallbörse eingetragen
und von ihr anerkannt
sind.
Artikel 22
Freiwillige Beiträge
(a) Jedes Land, das zur Zinnkonferenz
1970 der Vereinten
Nationen eingeladen war, kann
mit Zustimmung des Rates und
unter Bedingungen, die Rückzahlungsbedingungen
einschließen,
freiwillig Beiträge zum
Ausgleichsvorrat in bar oder in
Zinnmetall oder in beiden leisten.
Solche freiwilligen Beiträge
sind zusätzlich zu den im
Artikel 21 Absatz (a) erwähnten
Beiträgen.
(b) Der geschäftsführende
Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
und jedem nicht
teilnehmenden Land, das einen
Beitrag gemäß Absatz (a) dieses
Artikels geleistet hat, den Erhalt
jedes derartigen freiwilligen
Beitrages.
(c) Ungeachtet der gemäß
Absatz (a) dieses Artikels auferlegten
Bedingungen kann der
Rat jedem Land, das gemäß
Absatz (a) dieses Artikels einen
freiwilligen Beitrag zum Ausgleichsvorrat
geleistet hat, diesen
Beitrag ganz oder teilweise
zurückerstatten. Wenn eine
solche Rückerstattung ganz oder
teilweise in Zinnmetall erfolgt,
so kann der Rat an diese Rückerstattung
die ihm notwendig
erscheinenden Bedingungen
knüpfen.
Artikel 23
Strafen
(a) Der Rat legt Strafen fest,
welche gegenüber Ländern, die
ihre Verpflichtungen gemäß Artikel
21 Absatz (a) Z. (iv) nicht
einhalten, zur Anwendung
kommen.
(b) Erfüllt ein Erzeugerland
seine Verpflichtungen gemäß
Artikel 21 nicht, so kann ihm
der Rat Rechte und Vorrechte
aus diesem Übereinkommen
teilweise oder ganz entziehen
und außerdem die übrigen Erzeugerländer
auffordern, den
Ausfall in bar oder in Zinnmetall
oder in beiden auszugleichen.
(c) Ist ein Teil des Ausfalls
in Zinnmetall auszugleichen,
wird den Erzeugerländern, die
diesen Ausfall ausgleichen, erlaubt,
die von ihnen geforderten
Mengen zusätzlich zu den
gegebenenfalls gemäß Artikel
33 festgesetzten zulässigen
Ausfuhrmengen auszuführen.
Vorbehaltlich der Erbringung
des Nachweises, den der Rat
zur Identifizierung des ausge-
führten Metalls oder der ausgeführten
Konzentrate mit dem
an den Ausgleichsvorrat gelieferten
Zinnmetall fordern
kann, werden die Absätze (n),
(o) und (p) des Artikels 33 auf
diese Ausfuhren nicht angewendet.
(d) Der Rat kann jederzeit
unter von ihm festgelegten Bedingungen
(i) erklären, daß das
Versäumnis wiedergutgemacht
worden
ist,
(ii) die Rechte und Vorrechte
des betreffenden
Landes wiederherstellen
und
(iii) die von den anderen
Erzeugerländern gemäß
Absatz (b) dieses
Artikels geleisteten
zusätzlichen Beiträge
mit vom Rat festzusetzenden
Zinsen,
wobei die geltenden
internationalen Zinssätze
zu berücksichtigen
sind, zurückerstatten,
mit der Maßgabe,
daß in bezug
auf den Teil des zusätzlichen
Beitrages,
der in Zinnmetall geleistet
wurde, Zinsen
auf der Grundlage
des Bargeldgegenwertes
zum Verkaufspreis
für Zinnmetall
am Tag des Ratsbeschlusses
gemäß Absatz
(b) dieses Artikels
an der Londoner
Metallbörse berechnet
werden. Erfolgen
derartige Rückzahlungen
ganz oder
teilweise in Zinnmetall,
so kann der Rat
an diese Rückerstattungen
die ihm notwendig
erscheinenden
Bedingungen knüpfen.
Artikel 24
Kreditaufnahme für den Ausgleichsvorrat
(a) Der Rat kann für die
Zwecke des Ausgleichsvorrates
und gegen Sicherstellung durch
Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat
besitzt. Kredite, die
ihm erforderlich erscheinen, aufnehmen,
vorausgesetzt, daß der
Höchstbetrag einer solchen Kreditaufnahme
und deren Bedingungen
mit der Mehrheit der
von den Verbraucherländern abgegebenen
Stimmen und mit
sämtlichen von den Erzeugerländern
abgegebenen Stimmen
gebilligt worden sind.
(b) Der Rat kann mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit alle
sonstigen Vorkehrungen treffen,
die ihm für eine Kreditaufnahme
für die Zwecke des Ausgleichsvorrates
geeignet erscheinen.
(c) Gemäß diesem Artikel darf
einem Teilnehmerland ohne dessen
Zustimmung keine Verpflichtung
auferlegt werden.
Artikel 25
Handhabung des Ausgleichsvorrates
(a) Der Verwalter ist gemäß
Artikel 13 und im Rahmen der
Vorschriften des Übereinkommens
sowie der Anweisungen
des Rates dem geschäftsführenden
Vorsitzenden für die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
verantwortlich.
(b) Für die Zwecke dieses Artikels
gilt als Zinn-Marktpreis
der Preis von Loko-Ware an der
Londoner Metallbörse oder ein
anderer oder andere vom Rat
von Zeit zu Zeit festgesetzte
Preise.
(c) Ist der Zinn-Marktpreis
(i) gleich dem Höchstpreis
oder höher, so
hat der Verwalter,
falls er Zinn zur Verfügung
hat und er
vom Rat nicht anders
angewiesen ist, vorbehaltlich
der Bestimmungen
der Artikel 26
und 27 an der Londoner
Metallbörse
Zinn zum Marktpreis
zum Verkauf anzubieten,
bis der Zinn-
Marktpreis unter den
Höchstpreis sinkt
oder das ihm zur Verfügung
stehende Zinn
erschöpft ist;
(ii) in dem oberen Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und
Höchstpreis gelegen,
so kann der Verwalter
an der Londoner
Metallbörse zum
Marktpreis tätig werden,
falls er dies für
notwendig erachtet,
um zu verhindern,
daß der Marktpreis
zu rasch ansteigt, vorausgesetzt,
er ist ein
Nettoverkäufer von
Zinn;
(iii) in dem mittleren Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und
Höchstpreis gelegen,
so darf der Verwalter
Zinn nur über besondere
Ermächtigung des
Rates kaufen oder
verkaufen;
(iv) in dem unteren Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und
Höchstpreis gelegen,
so kann der Verwalter
an der Londoner
Metallbörse zum
Marktpreis tätig werden,
falls er dies für
notwendig erachtet,
um zu verhindern,
daß der Marktpreis zu
rasch fällt, vorausgesetzt,
er ist ein Nettoverkäufer
von Zinn;
(v) gleich dem Mindestpreis
oder niedriger,
so hat der Verwalter,
falls er Mittel zur
Verfügung hat und er
vom Rat nicht anders
angewiesen ist sowie
vorbehaltlich der Bestimmungen
der Artikel
26 und 27 Kaufangebote
für Zinn an
der Londoner Metallbörse
zum Mindestpreis
abzugeben, bis
der Marktpreis über
dem Mindestpreis
liegt oder die ihm zur
Verfügung stehenden
Mittel erschöpft sind.
(d) Wenn der Verwalter gemäß
Absatz (c) dieses Artikels
Zinn an der Londoner Metallbörse
kaufen (beziehungsweise
verkaufen) darf, kann er auf anderen
anerkannten Zinnmärkten
Zinn kaufen (beziehungsweise
verkaufen) mit der Maßgabe,
daß er Termingeschäfte nur
tätigen darf, wenn diese vor Beendigung
dieses Übereinkommens
durchgeführt werden.
Artikel 26
Einschränkung oder Einstellung
der Handhabung des Ausgleichsvorrates
Tätigwerden des Rates
(a) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels 25 Absatz
(c) Z. (ii) und (iv) kann der
Rat Termingeschäfte mit Zinn
einschränken oder einstellen,
wenn er es zur Erreichung der
Zwecke dieses Übereinkommens
für notwendig erachtet.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels 25 Absatz
(c) Z. (i) und (v) kann der
Rat, wenn er tagt, die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
einschränken oder einstellen,
wenn seiner Ansicht nach die
Erfüllung der dem Verwalter
durch diese Bestimmungen auferlegten
Verpflichtungen nicht
den Zwecken dieses Übereinkommens
dient.
(c) Der Rat kann eine Einschränkung
oder Einstellung gemäß
Artikel 27 Absatz (a) bestätigen
oder, wenn durch den
geschäftsführenden Vorsitzenden
gemäß Artikel 27 Absatz (b)
eine Einschränkung oder Einstellung
widerrufen wurde, diese
Einschränkung oder Einstellung
wieder in Kraft setzen. Kommt
der Rat zu keinem Beschluß, so
wird die Handhabung des Ausgleichsvorrates
ohne Einschränkung
wiederaufgenommen beziehungsweise
fortgesetzt.
(d) Solange irgendeine gemäß
diesem Artikel oder gemäß Artikel
27 festgelegte Einschränkung
oder Einstellung der
Handhabung des Ausgleichsvorrates
in Kraft bleibt, überprüft
der Rat in Zeitabständen von
höchstens sechs Wochen diese
Entscheidung. Wenn der Rat
bei einer Sitzung zum Zwecke
einer solchen Überprüfung nicht
die Fortsetzung der Einschränkung
oder Einstellung beschließt,
so wird die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
wiederaufgenommen.
Artikel 27
Einschränkung oder Einstellung
der Handhabung des Ausgleichsvorrates
Tätigwerden des geschäftsführenden
Vorsitzenden
(a) Wenn der Rat nicht tagt,
steht die Befugnis, die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel 26 Absatz (b)
einzuschränken oder einzustellen,
dem geschäftsführenden
Vorsitzenden zu.
(b) Der geschäftsführende
Vorsitzende kann eine Einschränkung
oder Einstellung, die
er auf Grund der ihm gemäß
Absatz (a) dieses Artikels zustehenden
Befugnisse verfügt
hat, jederzeit widerrufen.
(c) Nach einer Entscheidung
des geschäftsführenden Vorsitzenden,
auf Grund der ihm gemäß
Absatz (a) dieses Artikels
zustehenden Befugnis, die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
einzuschränken oder einzustellen,
beruft er sofort eine Sitzung
des Rates ein, um diese Entscheidung
zu überprüfen. Diese
Sitzung ist binnen 14 Tagen
nach dem Tag der Einschränkung
oder Einstellung abzuhalten.
Artikel 28
Sonstige Handhabung des Ausgleichsvorrates
(a) Der Rat kann den Verwalter
unter bestimmten Umständen
ermächtigen, nach Maßgabe
der Vorschriften des Artikels
40 aus staatlichen nichtgewerblichen
Vorratslagern
Zinn zu kaufen oder Zinn an
sie oder für deren Rechnung zu
verkaufen. Die Bestimmungen
des Artikels 25 Absatz (c) finden
keine Anwendung auf
Zinnmetall, für das eine solche
Ermächtigung erteilt wurde.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen
der Artikel 25, 26 und
27 kann der Rat den Verwalter,
wenn dessen Mittel nicht ausreichen,
seine Geschäftsausgaben
zu decken, ermächtigen, eine genügende
Zinnmenge zum jeweiligen
Preis zu verkaufen, um die
Ausgaben zu decken.
Artikel 29
Der Ausgleichsvorrat und Änderungen
der Wechselkurse
(a) Der geschäftsführende
Vorsitzende kann aus eigenem
oder auf Antrag eines Teilnehmerlandes
eine Sitzung des
Rates zur sofortigen Überprüfung
der Mindest- und Höchstpreise
einberufen, wenn nach
der Ansicht des geschäftsführenden
Vorsitzenden beziehungsweise
des betreffenden Teilnehmerlandes
Änderungen der
Wechselkurse eine solche Überprüfung
notwendig machen.
Sitzungen gemäß diesem Absatz
können innerhalb einer Frist
von weniger als sieben Tagen
einberufen werden.
(b) Unter den in Absatz (a)
dieses Artikels dargelegten Umständen
kann der geschäftsführende
Vorsitzende bis zu der im
gleichen Absatz erwähnten Ratssitzung
einstweilen die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
einschränken oder einstellen,
wenn eine solche Einschränkung
oder Einstellung seiner Ansicht
nach notwendig ist, um zu verhindern,
daß Käufe oder Verkäufe
von Zinn durch den Verwalter
in einem Umfang erfolgen,
der voraussichtlich den
Zielen dieses Übereinkommens
zuwiderlaufen würde.
(c) Der Rat kann die Einschränkung
oder Einstellung der
Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß diesem Artikel einschränken
oder einstellen oder
bestätigen. Kommt der Rat zu
keinem Beschluß, so wird die
Handhabung des Ausgleichsvorrates,
falls sie vorläufig eingeschränkt
oder eingestellt worden
war, wiederaufgenommen.
(d) Der Rat befaßt sich binnen
30 Tagen nach der Beschlußfassung,
gemäß diesem
Artikel die Einschränkung oder
Einstellung der Handhabung
des Ausgleichsvorrates einzuschränken
oder einzustellen
oder zu bestätigen, mit der
Festsetzung einstweiliger Mindest-
und Höchstpreise und
kann diese Preise festsetzen.
(e) Binnen 90 Tagen nach der
Festsetzung einstweiliger Mindest-
und Höchstpreise überprüft
der Rat diese Preise und
kann neue Mindest- und Höchstpreise
festsetzen.
(f) Werden vom Rat keine
einstweiligen Mindest- und
Höchstpreise gemäß Absatz (d)
dieses Artikels festgesetzt, so
kann der Rat bei einer späteren
Sitzung die Mindest- und
Höchstpreise bestimmen.
(g) Die Handhabung des Ausgleichsvorrates
ist auf der
Grundlage der gemäß den Absätzen
(d) beziehungsweise (e)
oder (f) dieses Artikels festgesetzten
Mindest- und Höchstpreise
wiederaufzunehmen.
Artikel 30
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
bei Beendigung des Übereinkommens
(a) Bei der Festsetzung der
während eines Kontrollzeitraumes
zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge
gemäß Artikel 33
entscheidet der Rat im Lichte
der Überlegungen über eine Erneuerung
des Übereinkommens
gemäß Artikel 53 Absatz (c), ob
es erforderlich ist, die zu diesem
Zeitpunkt im Ausgleichsvorrat
vorhandene Tonnenmenge an
Zinnmetall zu verringern. In
einem solchen Fall kann die zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
vom Rat niedriger festgesetzt
werden, als sie der Rat
für den betreffenden Zeitraum
sonst festgesetzt hätte.
(b) Im Rahmen der Anweisungen
des Rates kann der Verwalter
aus dem Ausgleichsvorrat
zu jedem Preis, der dem jeweiligen
Marktpreis entspricht, aber
nicht unter dem Mindestpreis
liegt, die Zinnmengen verkaufen,
um die der Rat die zulässigen
Gesamtausfuhrtonnenmengen
gemäß Absatz (a) dieses
Artikels gesenkt hat.
(c) Bei Beendigung dieses
Übereinkommens wird jede
Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß den Artikeln 25, 26,
27, 28, 29 oder Absatz (b) dieses
Artikels eingestellt. Der Verwalter
darf danach keinen weiteren
Ankauf von Zinnmetall
durchführen und nur gemäß
Artikel 31 Absatz (a) und Artikel
32 Absatz (c) oder mit Genehmigung
des Rates gemäß
Absatz (d) dieses Artikels Zinnmetall
verkaufen.
(d) Sofern der Rat nicht die
Regelungen der Artikel 31 und
32 von Zeit zu Zeit durch andere
ersetzt, hat der Verwalter
im Zusammenhang mit der
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
die in den Artikeln 31
und 32 und in Anlage H dargelegten
Schritte zu unternehmen.
Artikel 31
Liquidierungsverfahren
(a) So bald wie möglich nach
Beendigung dieses Übereinkommens
stellt der Verwalter einen
Voranschlag über die Gesamtausgaben
für die Liquidierung
des Ausgleichsvorrates gemäß
diesem Artikel auf und legt aus
dem verbleibenden Guthaben
des Ausgleichsvorrats-Kontos
eine Summe zurück, die nach
seiner Meinung ausreicht, diese
Ausgaben zu decken. Reicht das
auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto verbleibende Guthaben
nicht aus, diese Ausgaben zu
decken, so verkauft er eine ausreichende
Zinnmetallmenge, um
die erforderliche zusätzliche
Summe zu beschaffen.
(b) Gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
wird jedem beitragleistenden
Land sein Anteil am Ausgleichsvorrat
zurückerstattet.
(c) (i) Der Anteil jedes beitragleistenden
Landes
wird gemäß Anlage
H festgestellt.
(ii) Auf Ersuchen aller
beitragleistenden Länder
revidiert der Rat
Anlage H.
Artikel 32
Zuteilung und Ausbezahlung
der Liquidierungserträge
(a) Gemäß Artikel 31 Absatz
(a) wird der Anteil jedes
beitragleistenden Landes, der
gemäß Anlage H als Barbetrag
öder als Zinnmetall zur Verteilung
zur Verfügung steht,
diesem Land zugeteilt; sofern
jedoch ein beitragleistendes
Land seine Anrechte auf Beteiligung
an den Erträgen aus der
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
kraft der Artikel 17, 23,
33, 42, 43 oder 52 ganz oder
teilweise verwirkt hat, ist es
bis zur entsprechenden Höhe
von der Rückerstattung seines
Anteils ausgeschlossen und der
sich ergebende Rest wird zwischen
den anderen beitragleistenden
Ländern in der in Anlage
H Z. (iv) für die Verteilung
eines Fehlbetrages festgelegten
Weise aufgeteilt.
(b) Das Verhältnis von Zinnmetall
zu Bargeld muß bei der
Verteilung auf die einzelnen
beitragleistenden Länder gemäß
Artikel 31 Absatz (b) und (c)
und Absatz (a) dieses Artikels
gleich sein.
(c) Jedem beitragleistenden
Land wird der Barbetrag, der
ihm nach dem Verfahren gemäß
Anlage H zuerkannt worden
ist, zurückgezahlt. Zu diesem
Zweck
(i) wird das jedem beitragleistenden
Land
zuerkannte Zinnmetall
in solchen Teilmengen
und während
einer solchen Zeitspanne,
als es der Rat
für angemessen hält,
übertragen, wobei jedoch
die Zeitspanne
24 Monate nicht
übersteigen darf,
oder
(ii) es wird über Wunsch
eines beitragleistenden
Landes jede beliebige
Teilmenge verkauft
und der Nettoerlös
aus dem Verkauf
dem Land ausbezahlt.
(d) Nachdem über alles Zinnmetall
gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (c) dieses Artikels
verfügt worden ist, verteilt
der Verwalter unter den
beitragleistenden Ländern einen
etwa verbleibenden Rest der gemäß
Artikel 31 Absatz (a) zurückgelegten
Summe in dem
Verhältnis, das jedem Land gemäß
Artikel 31 Absatz (c) und
Anlage H zuerkannt wurde.
KAPITEL IX: AUSFUHRKONTROLLE
Artikel 33
Festsetzung der Ausfuhrkontrolle
(a) Der Rat kann auf Grund
seiner Überprüfung der gemäß
Artikel 8 Absatz (e) erfolgten
Schätzung der Erzeugung und
des Verbrauchs und unter Berücksichtigung
der Zinnmetallmengen
und des Bargeldes, die
im Ausgleichsvorrat vorhanden
sind, der Menge, der Verfügbarkeit
und der voraussichtlichen
Entwicklung anderer Vorräte,
des Zinnhandels, des jeweiligen
Zinnmetallpreises und
anderer erheblicher Faktoren
von Zeit zu Zeit die Zinnmengen,
die gemäß diesem Artikel
von den Erzeugerländern ausgeführt
werden können, festlegen
und einen Kontrollzeitraum
bestimmen und setzt mit
derselben Entschließung eine
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für diesen Kontrollzeitraum
fest. Bei der Festsetzung
dieser Tonnenmenge ist der Rat
verpflichtet, das Angebot der
Nachfrage anzupassen, um den
Preis des Zinnmetalls zwischen
Mindest- und Höchstpreis zu
halten. Der Rat hat auch bemüht
zu sein, im Ausgleichsvorrat
einen ausreichenden Bestand
an Zinnmetall und Bargeld
verfügbar zu halten, um
jede durch unvorhergesehene
Umstände hervorgerufene Diskrepanz
zwischen Angebot und
Nachfrage auszugleichen.
(b) Die Kontrollzeiträume
entsprechen dem Vierteljahr,
mit der Maßgabe, daß jedesmal,
wenn die Ausfuhrbegrenzung
erstmalig während der Laufzeit
dieses Übereinkommens einge-
führt oder nach einer Unterbrechung,
während der keine
Ausfuhrbegrenzung bestand,
wieder eingeführt wird der Rat
jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklären kann, der
höchstens fünf Monate und
mindestens zwei Monate umfaßt
und am 31. März, 30. Juni,
30. September oder 31. Dezember
endet.
(c) Die Begrenzung der Ausfuhr
in jedem Kontrollzeitraum
gemäß diesem Übereinkommen
bedarf eines Beschlusses des Rates;
eine solche Begrenzung gilt
während eines Zeitraumes nur
dann, wenn ihn der Rat zum
Kontrollzeitraum erklärt und
für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
festgesetzt
hat.
(d) Ein schon bestimmter
Kontrollzeitraum kann vom
Rat vor Beginn der Laufzeit
widerrufen oder während der
Laufzeit dieses Zeitraumes beendet
werden; ein auf diese
Weise widerrufener oder beendeter
Zeitraum wird nicht
als ein dem Absatz (i) und dem
Absatz (p) Z. (ii), (iii) und (iv)
dieses Artikels entsprechender
Kontrollzeitraum angesehen.
(e) Der Rat bestimmt einen
Kontrollzeitraum nur dann,
wenn er feststellt, daß zu Beginn
des Zeitraumes voraussichtlich
mindestens 10.000 t
Zinnmetall im Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, mit der Maßgabe,
daß
(i) die Menge, die vom
Tage des Inkrafttretens
des schon bestimmten
Kontrollzeitraumes
an oder
die ab oder bis zu
einem vom Rat zu
bestimmenden Termin
zur Anwendung
gelangt, für die
Zwecke dieses Absatzes
5000 t beträgt,
wenn ein Kontrollzeitraum
das erste
Mal nach einer Unterbrechung,
während
der keine Ausfuhrbe-
grenzung in Kraft
war, bestimmt wird,
und
(ii) der Rat mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit
für jeden
beliebigen Kontrollzeitraum
die vorgeschriebene
Tonnenmenge
von 10.000 t
beziehungsweise
5000 t verringern
kann.
(f) Eine in Kraft getretene
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
wird im Laufe des Zeitraumes,
auf den sie sich bezieht,
nicht allein deswegen ungültig,
weil die Bestände des Ausgleichsvorrates
unter die nach
Absatz (e) dieses Artikels vorgeschriebene
Mindesttonnenmenge
oder eine andere Tonnenmenge
Zinnmetalls, die nach
demselben Absatz an ihre Stelle
tritt, gesunken sind.
(g) Der Rat kann ungeachtet
der Einschränkung oder der
Einstellung der Handhabung
des Ausgleichsvorrates gemäß
den Artikeln 26, 27 oder 29
Kontrollzeiträume bestimmen
und zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen
festlegen.
(h) Der Rat kann eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge,
die früher gemäß Absatz
(a) dieses Artikels festgesetzt
worden ist, ändern, jedoch
mit der Maßgabe, daß eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
nicht während des Kontrollzeitraumes
gesenkt werden
darf, auf den sie sich bezieht.
(i) Wenn der Rat nach den
Bestimmungen des Absatzes (a)
dieses Artikels einen Kontrollzeitraum
bestimmt und eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
für diesen Zeitraum festgelegt
hat, so kann er gleichzeitig
jedes zur Zinnkonferenz
1970 der Vereinten Nationen
eingeladene Land, das auch Zinn
aus Minen innerhalb seines Gebietes
oder seiner Gebiete fördert,
auffordern, für diesen
Zeitraum seine Ausfuhren von
Zinn, das aus dieser Erzeugung
stammt, in einem Ausmaß zu
begrenzen, das vom Rat im
Einvernehmen mit dem betreffenden
Land als angemessen erachtet
wird.
(j) Ist auf Grund des Dritten
Internationalen Zinnabkommens
eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für das letzte
Vierteljahr des genannten
Übereinkommens festgelegt
worden und bei dessen Ablauf
noch in Kraft, so hat ungeachtet
der Bestimmungen dieses
Artikels
(i) ein mit Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
beginnender
Kontrollzeitraum als
gemäß diesem Übereinkommen
bestimmt
zu gelten und
(ii) die für diesen Kontrollzeitraum
zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
in
einem entsprechenden
Verhältnis zu
derjenigen zu stehen,
die durch das Dritte
Übereinkommen für
das letzte Vierteljahr
des genannten Übereinkommens
festgelegt
wurde, solange
der Rat sie nicht gemäß
diesem Artikel
geändert hat.
Dies gilt mit der Maßgabe, daß
der Rat, wenn zum Zeitpunkt
der ersten Ratstagung unter
diesem Übereinkommen weniger
als 10.000 t Zinnmetall im
Ausgleichsvorrat vorhanden
sind, die Lage bei seiner ersten
Tagung prüft; kommt kein Beschluß,
die Ausfuhrbegrenzung
aufrechtzuerhalten, zustande, so
gilt der betreffende Zeitraum
nicht mehr als Kontrollzeitraum.
(k) Die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für einen
Kontrollzeitraum wird auf die
Erzeugerländer im Verhältnis
ihrer Hundertsätze verteilt, die
in Anlage A oder in einer Tabelle
über geänderte Hundertsätze
genannt sind, die gegebenenfalls
gemäß diesem Übereinkommen
veröffentlicht wird;
die in dieser Weise für ein Land
für einen Kontrollzeitraum berechnete
Zinnmenge ist die zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes für den betreffenden
Kontrollzeitraum.
(1) Wenn nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens ein
Land als Erzeugerland dieses
Übereinkommen ratifiziert, genehmigt
oder annimmt oder
seine Absicht, es zu ratifizieren,
zu genehmigen oder anzunehmen,
notifiziert oder ihm beitritt
oder vom Rat die Zustimmung
zu einem Wechsel seiner
Kategorie vom Verbraucher-
zum Erzeugerland gemäß Artikel
5 erhalten hat, bestimmt
der Rat den Hundertsatz für
dieses Land und setzt für alle
anderen Teilnehmerländer
Hundertsätze im Verhältnis
ihrer bisherigen Hundertsätze
neu fest.
(m) (i) Der Rat überprüft
die Hundertsätze der
Erzeugerländer und
bestimmt sie gemäß
den Bestimmungen
der Anlage G neu.
Außer bei der ersten
Neufestsetzung, die
bei der ersten Tagung
des Rates stattfindet,
darf der Hundertsatz
eines Erzeugerlandes
innerhalb eines Zeitraumes
von zwölf
Monaten nicht um
mehr als ein Zehntel
seines bei Beginn dieses
Zeitraumes geltenden
Hundertsatzes
verringert werden.
(ii) Der Rat zieht bei jeder
Maßnahme, die
er gemäß den Bestimmungen
der Anlage
G zu ergreifen
beabsichtigt, alle Umstände
entsprechend
in Betracht, die von
einem Erzeugerland
als außergewöhnlich
angeführt werden,
und kann mit einer
aufgeteilten Zweidrittelmehrheit
die
volle Anwendung
dieser Bestimmungen
aufheben oder ändern.
(iii) Der Rat kann von
Zeit zu Zeit mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit
die Bestimmungen
der Anlage G
revidieren; alle derartigen
Revisionen
gelten so, als wären
sie in der Anlage enthalten.
(iv) Die Hundertsätze,
die sich gemäß dem
in diesem Absatz dargelegten
Verfahren
ergeben, werden veröffentlicht
und treten
am ersten Tag des
Vierteljahres, das
dem Tag des Ratsbeschlusses
folgt, anstelle
der in der Anlage
A genannten
Hundertsätze in
Kraft.
(n) (i) Ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes
(k) dieses Artikels
kann der Rat
mit Zustimmung
eines Erzeugerlandes
dessen Anteil an der
zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge
verringern und den
Verringerungsbetrag
auf die übrigen Erzeugerländer
im Verhältnis
ihrer Hundertsätze
oder, sofern
es die Umstände erfordern,
in anderer
Weise neu verteilen.
(ii) Die gemäß Z. (i) dieses
Absatzes für ein
Erzeugerland für
einen Kontrollzeitraum
festgesetzte
Zinnmenge gilt für
die Zwecke dieses Artikels
als die zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes für den
betreffenden Kontrollzeitraum.
(o) (i) Es ist Pflicht jedes
Erzeugerlandes, das
glaubt, innerhalb
eines Kontrollzeitraumes
voraussichtlich
nicht so viel Zinn
ausführen zu können,
wie es auf Grund
seiner zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
innerhalb
dieses Kontrollzeitraumes
ausführen
dürfte, so bald
wie möglich, auf keinen
Fall aber später
als zwei Kalendermonate
nach dem Tag,
an dem seine zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
in Kraft getreten
ist, dem Rat
eine entsprechende
Erklärung abzugeben.
(ii) Wenn der Rat eine
solche Erklärung erhalten
hat oder der
Meinung ist, daß ein
Erzeugerland voraussichtlich
nicht in der
Lage sein wird, in
einem Kontrollzeitraum
so viel Zinn auszuführen,
wie es auf
Grund seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmenge
ausführen
dürfte, so kann er die
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für
den betreffenden
Kontrollzeitraum um
eine Tonnenmenge
erhöhen, die seiner
Ansicht nach gewähr-
leistet, daß die erforderliche
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
wirklich ausgeführt
wird.
(p) (i) Die Nettoausfuhr
von Zinn aus jedem
Erzeugerland während
jedes Kontrollzeitraumes
ist, soweit
in diesem Artikel
nichts anderes vorgesehen
ist, auf die zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes
für diesen Kontrollzeitraum
zu begrenzen.
(ii) Übersteigen ungeachtet
der Bestimmungen
der Z. (i) dieses
Absatzes die Nettoausfuhren
von Zinn
aus einem Erzeugerland
in einem Kontrollzeitraum
seine
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
für diesen
Kontrollzeitraum um
mehr als fünf vom
Hundert, so kann der
Rat das betreffende
Land auffordern,
einen zusätzlichen
Beitrag zum Ausgleichsvorrat
zu leisten,
der nicht höher
ist als die Tonnenmenge,
um die diese
Ausfuhren die sonst
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
übersteigt.
Dieser Beitrag ist in
Zinnmetall oder in
bar oder in einem
solchen Verhältnis in
Zinnmetall und in
bar und bis zu dem
Tage oder den Tagen
zu leisten, wie es der
Rat bestimmt. Der
Teil des Beitrages, der
gegebenenfalls in bar
zu zahlen ist, wird zu
dem am Tag des Inkrafttretens
des
Übereinkommens geltenden
Mindestpreis
berechnet. Der Teil
des Beitrages, der ge-
gebenenfalls in Zinnmetall
zu leisten ist,
wird auf die zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
des betreffenden Landes
für den Kontrollzeitraum,
in dem dieser
Beitrag geleistet
wird, angerechnet
und ihr nicht hinzugerechnet.
(iii) Übersteigen ungeachtet
der Bestimmungen
der Z. (i) dieses
Absatzes die gesamten
Nettoausfuhren
von Zinn aus einem
Erzeugerland in vier
aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen,
einschließlich gegebenenfalls
des in Z. (ii)
dieses Absatzes erwähnten
Kontrollzeitraumes,
die Gesamthöhe
seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmengen
für diese
Zeiträume um mehr
als eins vom Hundert,
so können die
zulässigen Ausfuhrtonnenmengen
dieses
Landes für jeden der
vier folgenden Kontrollzeiträume
um
ein Viertel der insgesamt
zuviel ausgeführten
Menge oder,
wenn der Rat es beschließt,
um einen
größeren Bruchteil,
höchstens jedoch die
Hälfte, gekürzt werden.
Eine solche Kürzung
wird in und ab
dem Kontrollzeitraum
wirksam, der
unmittelbar dem
folgt, in dem der Beschluß
des Rates gefaßt
wurde.
(iv) Übersteigen nach solchen
vier aufeinan-
derfolgenden Kontrollzeiträumen
(in
denen die gesamten
Nettoausfuhren von
Zinn aus einem Land
seine zulässige Ausfuhrtonhenmenge
gemäß
Z. (iii) dieses
Absatzes überstiegen
haben) die gesamten
Nettoausfuhren von
Zinn aus diesem
Land in vier weiteren
aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen
(die keine der
in Z. (iii) behandelten
Kontrollzeiträume
einschließen)
die Gesamthöhe der
in diesen vier Kontrollzeiträumen
zulässigen
Ausfuhrtonnenmengen,
so kann
der Rat zusätzlich
zur Kürzung der zulässigen
Gesamtausfuhrtonnenmenge
dieses
Landes gemäß den
Bestimmungen der
Z. (iii) erklären, daß
das Land einen Teil
seiner Rechte auf
Teilnahme an der
Liquidierung des Ausgleichsvorrates,
der
erstmalig die Hälfte
seines Anspruches
nicht übersteigen
darf, verwirkt. Der
Rat kann jederzeit zu
von ihm festgesetzten
Bedingungen den
so verwirkten Teil
der Rechte des betreffenden
Landes
wiederherstellen.
(v) Es ist Pflicht eines
Erzeugerlandes, das
eine Tonnenmenge
an Zinn ausgeführt
hat, die über seine
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
und sonstige
nach anderen
Bestimmungen dieses
Artikels zulässige
Tonnenmengen hinausgeht,
wirksame
Schritte zu unternehmen,
um die Verletzung
dieses Übereinkommens
so bald
wie möglich zu bereinigen;
der Rat hat
bei der Entscheidung
über die gemäß diesem
Absatz zu treffenden
Maßnahmen
jede Unterlassung,
solche Schritte zu unternehmen,
oder deren
Verzögerung zu
berücksichtigen.
(q) Beträgt infolge der Festsetzung
oder Änderung des
Hundertsatzes eines Erzeugerlandes
oder des Rücktrittes
eines Erzeugerlandes die Summe
der Hundertsätze nicht
mehr hundert, so werden die
Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer
anteilig so berichtigt,
daß die Summe der Hundertsätze
wieder hundert ergibt.
Der Rat veröffentlicht dann so
bald wie möglich die geänderte
Liste der Hundertsätze, die für
die Zwecke der Ausfuhrkontrolle
mit dem ersten Tage des
Kontrollzeitraumes, der demjenigen
folgt, in dem der Beschluß,
die Hundertsätze zu ändern,
gefaßt wurde, in Kraft
tritt.
(r) Jedes Erzeugerland trifft
alle notwendigen Maßnahmen,
um die Bestimmungen dieses
Artikels aufrechtzuerhalten und
durchzuführen, damit seine
Ausfuhren in jedem Kontrollzeitraum
so genau wie möglich
der zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
entsprechen.
(s) Für die Zwecke dieses Artikels
kann der Rat beschließen,
daß auf die Zinnausfuhr eines
Erzeugerlandes auch der Zinngehalt
jeglichen aus der Erzförderung
des betreffenden Landes
stammenden Materials angerechnet
wird.
(t) Zinn gilt als ausgeführt,
wenn im Falle eines in der Anlage
C genannten Landes die in
dieser Anlage neben dem Na-
men dieses Landes angeführten
Formalitäten erfüllt wurden,
mit der Maßgabe, daß
(i) der Rat von Zeit zu
Zeit mit Zustimmung
des betreffenden Landes
die Anlage C revidieren
kann und
eine solche Revision
gilt, als wäre sie in
dieser Anlage enthalten;
(ii) wenn Zinn aus einem
Erzeugerland in einer
in Anlage C nicht
vorgesehenen Weise
ausgeführt wird, der
Rat entscheidet, ob
dieses Zinn für die
Zwecke dieses Übereinkommens
als ausgeführt
und zutreffendenfalls
zu welchem
Zeitpunkt eine
solche Ausfuhr als
durchgeführt gilt.
(u) Für die Zwecke des Absatzes
(p) Z. (ii), (iii) und (iv)
dieses Artikels gelten Kontrollzeiträume,
für die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen
festgesetzt
worden sind, und Strafen,
die gemäß Artikel VII des
Dritten Übereinkommens auferlegt
worden sind, mit Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
gemäß diesem Artikel
festgesetzt oder auferlegt.
Artikel 34
Sonderausfuhren
(a) Hat der Rat einen Kontrollzeitraum
erklärt, so kann
er jederzeit, falls er die Bedingungen
der Anlage D als erfüllt
ansieht, mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr
(im folgenden „Sonderausfuhr"
genannt) einer bestimmten
Zinnmenge zusätzlich zu
der in Artikel 33 Absatz (k)
genannten zulässigen Ausfuhrmenge
genehmigen.
(b) Der Rat kann mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit die
ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen für eine Sonderausfuhr
auferlegen.
(c) Werden die Bestimmungen
des Artikels 36 und die
vom Rat gemäß Absatz (b)
dieses Artikels auferlegten Bedingungen
erfüllt, so ist eine
Sonderausfuhr, falls die Bestimmungen
des Artikels 33
Absatz (n), (o) und (p) angewendet
werden, nicht anzurechnen.
(d) Der Rat kann mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit jederzeit
die Bedingungen in Anlage
D revidieren, mit der Maßgabe,
daß solche Revisionen
ohne Nachteile für Maßnahmen
sind, die von einem Land gemäß
einer erteilten Genehmigung
und gemäß Absatz (b)
dieses Artikels bereits auferlegten
Bedingungen getroffen wurden.
Artikel 35
Besondere Lager
(a) Ein Erzeugerland kann
mit Zustimmung des Rates jederzeit
besondere Zinnmetalllager
beim Verwalter einrichten.
Ein besonderes Lager ist
nicht als Teil des Ausgleichsvorrates
zu behandeln und steht
dem Verwalter nicht zur Verfügung.
(b) Ein Erzeugerland, das
dem Rat seine Absicht mitgeteilt
hat, ein besonderes Lager
für Zinnmetall, das aus diesem
Land stammt, zu errichten,
darf vorbehaltlich der Beibringung
des Nachweises, den der
Rat zur Identifizierung des ausgeführten
Metalls oder der ausgeführten
Konzentrate mit dem
Gegenstand des besonderen Lagers
bildenden Zinnmetall fordern
kann, dieses Metall oder
diese Konzentrate zusätzlich zu
einer diesem Land gegebenenfalls
gemäß Artikel 33 zuerkannten
zulässigen Ausfuhrmenge
ausführen; vorbehaltlich
der Einhaltung des Artikels 36
durch das Erzeugerland findet
Artikel 33 Absatz (n), (o) und
(p) auf solche Ausfuhren keine
Anwendung.
(c) Besondere Lager können
von dem Verwalter nur an dem
Ort oder den Orten, die ihm
passend erscheinen, entgegengenommen
werden.
(d) Der geschäftsführende
Vorsitzende notifiziert den
Teilnehmerländern den Erhalt
solcher besonderer Lager, jedoch
nicht vor Ablauf von drei Monaten
nach dem Tag des Einlangens.
(e) Ein Erzeugerland, das ein
besonderes Zinnmetallager errichtet
hat, kann dieses ganz
oder teilweise zurückziehen,
um in einem Kontrollzeitraum
seine zulässige Ausfuhrmenge
ganz oder teilweise einzuhalten.
In diesem Fall gilt die dem besonderem
Lager entnommene
Menge als für die Zwecke des
Artikels 33 in dem Kontrollzeitraum
ausgeführt, in dem die
Entnahme erfolgt ist.
(f) In jedem Vierteljahr, das
nicht zum Kontrollzeitraum erklärt
worden ist, steht jedes besondere
Lager dem Land, das
es errichtet hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
36 Absatz (h) zur Verfügung.
(g) Alle Kosten, die im Zusammenhang
mit einem besonderen
Lager entstehen, werden
von dem Land getragen, das das
Lager errichtet; der Rat trägt
keine Kosten.
KAPITEL X: VORRÄTE
Artikel 36
Vorräte in Erzeugerländern
(a) (i) Die in einem Erzeugerland
vorhandenen
Zinnvorräte, die
nicht nach den für
dieses Land in Anlage
C enthaltenen
Bestimmungen aus-
geführt worden sind,
dürfen zu keiner Zeit
während eines Kontrollzeitraumes
die in
der Anlage E für dieses
Land angegebene
Tonnenmenge übersteigen.
(ii) Zinn, das sich auf
dem Transport zwischen
dem Bergwerk
und dem Ausfuhrort
im Sinne der Anlage
C befindet, ist in
diesen Vorräten nicht
inbegriffen.
(iii) Der Rat kann Anlage
E revidieren;
hat er jedoch dabei
die in Anlage E angeführte
Tonnenmenge
für irgendein
Land erhöht, so
kann er Bedingungen
einschließlich solcher
betreffend Zeitraum
und darauffolgende
Ausfuhr in bezug auf
eine solche Erhöhung
festsetzen.
(b) Jede Erhöhung des Verhältnisses,
die gemäß Artikel
XIV Absatz 2 des Dritten
Übereinkommens genehmigt
wurde und bei Beendigung jenes
Übereinkommens noch gültig
ist, sowie alle in diesem Zusammenhang
auferlegten Bedingungen
gelten als im Rahmen
dieses Übereinkommens genehmigt
beziehungsweise auferlegt,
sofern der Rat nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Übereinkommens
anders beschließt.
(c) Jedes gemäß Artikel 35
angelegte besondere Lager ist
von der Vorratsmenge abzuziehen,
die gemäß diesem Artikel
während eines Kontrollzeitraumes
in dem betreffenden Erzeugerland
vorhanden sein darf.
(d) (i) In den in der Anlage
F erwähnten Erzeugerländern,
in denen
Zinnerz zwangsläufig
beim Abbau
der anderen in dieser
Anlage erwähnten
Bodenschätze aus seinem
natürlichen Vorkommen
gefördert
wird und in denen
daher die Begrenzung
der Vorräte, wie in
Absatz (a) dieses Artikels
vorgeschrieben,
den Abbau dieser anderen
Bodenschätze
ungebührlich einschränken
würde,
dürfen zusätzliche
Vorräte von Zinnkonzentraten
in dem
Umfang unterhalten
werden, in dem die
Regierung des betreffenden
Landes bescheinigt,
daß sie ausschließlich
in Verbindung
mit diesen anderen
Bodenschätzen
gewonnen wurden
und tatsächlich in
diesem Land verbleiben,
vorausgesetzt,
daß das Verhältnis
dieser zusätzlichen
Vorräte zu der Gesamtmenge
der anderen
geförderten Bodenschätze
zu keiner
Zeit das in Anlage F
genannte Verhältnis
übersteigt.
(ii) Mit der Ausfuhr solcher
zusätzlicher Vorräte
darf außer mit
Zustimmung des
Rates nicht eher als
nach der Liquidierung
des gesamten
Zinnmetallbestandes
des Ausgleichsvorrates
begonnen werden,
und die sodann
zur Ausfuhr gelangende
Menge darf in
jedem Vierteljahr ein
Vierzigste] der Gesamtmenge
oder
zweihundertfünfzig
Tonnen, je nachdem,
welche Menge größer
ist, nicht übersteigen.
(e) Die in Anlage E oder F
erwähnten Länder haben im
Einvernehmen mit dem Rat
Vorschriften über die Unterhaltung,
den Schutz und die Kontrolle
solcher zusätzlicher Vorräte
zu erlassen.
(f) Der Rat kann mit Zustimmung
des betreffenden Erzeugerlandes
die Anlagen E und
F revidieren.
(g) Jedes Erzeugerland übermittelt
dem Rat in Zeitabständen,
die der Rat bestimmt, Berichte
über die in seinem Gebiet
lagernden Zinnvorräte, die
nicht nach den für dieses Land
geltenden Bestimmungen der
Anlage C ausgeführt worden
sind. Diese Berichte schließen
Zinnmengen, die sich auf dem
Transport zwischen dem Bergwerk
und dem Ausfuhrort im
Sinne der Anlage C befinden,
nicht ein. Die gemäß Absatz (d)
dieses Artikels gelagerten Vorräte
sind in diesen Berichten gesondert
anzuführen.
(h) Spätestens zwölf Monate
vor Beendigung dieses Übereinkommens
hat jedes Land, das
besondere Lager gemäß Artikel
35 besitzt oder dem es gestattet
ist, die Tonnenmengen
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
zu erhöhen, dem Rat seine
Pläne für die Ausfuhr der besonderen
Lager und der Gesamtheit
oder eines Teiles solcher
erhöhter Tonnenmengen
(unter Nichteinrechnung zusätzlicher
Vorräte, deren Ausfuhr
nach Absatz (d) dieses Artikels
erfolgt) mitzuteilen und sich
mit dem Rat darüber ins Einvernehmen
zu setzen, wie diese
Ausfuhr am besten ohne vermeidbare
Störung des Zinnmarktes
und im Einklang mit
den Bestimmungen über die Liquidierung
des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel 30 durchführbar
ist. Das betreffende Erzeugerland
hat die Empfehlungen
des Rates gebührend zu erwägen.
KAPITEL XI: ZINNMANGEL
Artikel 37
Maßnahmen im Falle eines
Zinnmangels
(a) Wenn der Rat zu irgendeiner
Zeit annimmt, daß eine
ernste Verknappung von Zinnangeboten
entstanden ist oder
wahrscheinlich bevorsteht,
unternimmt der Rat alle erforderlichen
Erhebungen, die ihn
in die Lage versetzen, den Gesamtbedarf
an Zinn und die
zur Verfügung stehenden Mengen
für die Zeiträume, die er
bestimmt, abzuschätzen.
(b) Wenn Studien und Untersuchungen
zusammen mit sachdienlichen
Faktoren die Gefahr
einer Zinnknappheit bestätigen,
so hat der Rat
(i) den Teilnehmerländern
zu empfehlen,
Maßnahmen zu ergreifen,
um so rasch
wie möglich eine
Steigerung der Zinnmenge,
die sie zu liefern
imstande sein
werden, zu gewährleisten,
und
(ii) die Teilnehmerländer
einzuladen, mit
ihm Vereinbarungen
zu treffen, die den
Verbraucherländern
eine gerechte Verteilung
der verfügbaren
Zinnvorräte sichern,
und
(iii) das Marktverhalten
andauernd im Hinblick
auf die Hintanhaltung
einer Zinnknappheit
zu beobachten.
KAPITEL XII: VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 38
Angemessene Arbeitsbedingungen
Die Teilnehmerländer erklären,
daß sie, um eine Senkung
des Lebensstandards und die
Einführung unlauterer Wettbe-
werbsbedingungen im Welthandel
zu vermeiden, trachten werden,
angemessene Arbeitsbedingungen
in der Zinnindustrie zu
sichern.
Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen
(a) Die Teilnehmerländer haben
während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zur Erreichung
seiner Ziele alle Anstrengungen
zu unternehmen
und zusammenzuarbeiten,
(b) Die Teilnehmerländer
verpflichten sich, sämtliche auf
Grund dieses Übereinkommens
vom Rat gefaßten Beschlüsse als
bindend anzuerkennen.
(c) Unbeschadet der allgemeinen
Zielsetzung des Absatzes (a)
dieses Artikels haben die Teilnehmerländer
insbesondere folgendes
zu beachten
(i) Solange ausreichende
Zinnmengen zur
vollen Deckung ihres
Bedarfs vorhanden
sind, werden sie nicht
die Verwendung von
Zinn für bestimmte
Endzwecke verbieten
oder beschränken,
außer unter Umständen,
unter denen ein
solches Verbot oder
eine solche Beschränkung
nicht im Gegensatz
zu anderen internationalen
Handelsabkommen
stehen
würde;
(ii) sie haben Bedingungen
zu schaffen, die
die Verlagerung der
Zinnerzeugung von
leistungsschwächeren
auf leistungsfähigere
Unternehmen fördern,
und
(iii) sie haben die Erhaltung
der natürlichen
Zinnvorkommen
durch Verhinderung
der vorzeitigen Aufgabe
von Lagerstätten
zu fördern.
Artikel 40
Veräußerung von Zinn aus
nichtgewerblichen Vorräten
(a) Ein Teilnehmerland, das
Zinn aus nichtgewerblichen
Vorräten veräußern will, hat
mit dem Rat nach entsprechender
Benachrichtigung seine Veräußerungspläne
zu beraten.
(b) Wenn ein Teilnehmerland
einen Plan, Zinn aus nichtgewerblichen
Vorräten zu veräußern,
bekanntgibt, so nimmt
der Rat sofort mit diesem Land
offizielle Besprechungen über
diesen Plan auf, um eine entsprechende
Einhaltung der Bestimmungen
des Absatzes (d)
dieses Artikels zu gewährleisten.
(c) Der Rat überprüft von
Zeit zu Zeit den Fortschritt solcher
Veräußerungen und kann
dem veräußernden Teilnehmerland
Empfehlungen geben.
(d) Die Veräußerungen sind
mit entsprechender Rücksichtnahme
auf den Schutz der Erzeuger,
der Verarbeiter und der
Verbraucher vor vermeidbaren
Störungen ihrer üblichen
Märkte vorzunehmen. Die Auswirkungen
solcher Veräußerungen
auf Kapitalinvestitionen für
die Erforschung und Erschließung
neuer Vorkommen und
auf das Gedeihen und das
Wachstum der Zinnförderung
in den Erzeugerländern sind
ebenfalls zu berücksichtigen. Die
Veräußerungen haben in solchen
Mengen und über solche
Zeiträume zu erfolgen, daß sie
die Zinnerzeugung und die Beschäftigung
in der Zinnindustrie
in den Erzeugerländern nicht
ungebührlich beeinträchtigen
und Härten für die Wirtschaft
der teilnehmenden Erzeugerländer
vermeiden.
Artikel 41
Bestimmungen betreffend die
nationale Sicherheit
(a) Nichts in diesem Übereinkommen
darf dahingehend
ausgelegt werden,
(i) daß von einem Teilnehmerland
verlangt
werden könnte, Informationen
zu liefern,
deren Bekanntgabe
es als seinen wesentlichen
Sicherheitsinteressen
zuwiderlaufend
betrachtet,
(ii) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, entweder
einzeln oder
zusammen mit anderen
Ländern Maßnahmen
zu treffen, die
es zum Schutz seiner
wesentlichen Sicherheitsinteressen
als
notwendig erachtet,
soweit derartige Maßnahmen
den Handel
mit Waffen, Munition
oder Kriegsgerät
oder den Handel mit
anderen Waren oder
Materialien betreffen,
der unmittelbar oder
mittelbar dem
Zwecke der Versorgung
einer militärischen
Anlage eines
Landes dient, oder in
Kriegszeiten oder in
Zeiten eines sonstigen
Notstandes in
den internationalen
Beziehungen getroffen
werden,
(iii) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, an
einem zwischenstaatlichen
Übereinkommen
(oder einem sonstigen
Übereinkommen
im Namen eines
Landes, für den in
diesem Absatz bezeichneten
Zweck),
das von Streitkräften
oder für diese zum
Zweck der Erfüllung
wesentlicher Bedürf-
nisse der nationalen
Sicherheit eines oder
mehrerer der an diesem
Abkommen beteiligten
Länder abgeschlossen
wird, teilzunehmen
oder es
durchzuführen, oder
(iv) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, Maßnahmen
in Erfüllung
seiner Verpflichtungen
im Rahmen der
Satzung der Vereinten
Nationen zur Erhaltung
des internationalen
Friedens
und der internationalen
Sicherheit zu
ergreifen.
(b) Die Teilnehmerländer haben
dem geschäftsführenden
Vorsitzenden so bald wie möglich
alle Maßnahmen mitzuteilen,
die sie in bezug auf Zinn
gemäß Absatz (a) Z. (ii) oder
(iv) dieses Artikels treffen, und
der geschäftsführende Vorsitzende
hat die anderen Teilnehmerländer
hievon zu unterrichten.
(c) Jedes Teilnehmerland, das
seine wirtschaftlichen Interessen
im Rahmen dieses Übereinkommens
durch Maßnahmen, die
von einem oder mehreren der
Teilnehmerländer, ausgenommen
in Kriegszeiten, gemäß den
Bestimmungen des Absatzes (a)
dieses Artikels getroffen wurden,
als ernsthaft geschädigt erachtet,
kann vor dem Rat Beschwerde
führen.
(d) Nach Erhalt einer solchen
Beschwerde prüft der Rat die
Sachlage, entscheidet mit einer
Mehrheit der gesamten Stimmen
aller Verbraucherländer
und einer Mehrheit der gesamten
Stimmen aller Erzeugerländer,
ob die Beschwerde des beschwerdeführenden
Landes berechtigt
ist, und gestattet, falls
er dies bejaht, dem beschwerdeführenden
Land, von diesem
Übereinkommen zurückzutreten.
KAPITEL XIII: BESCHWERDEN
UND STREITIGKEITEN
Artikel 42
Beschwerden
(a) Beschwerden, daß ein Teilnehmerland
eine Verletzung
dieses Übereinkommens, für die
nicht an anderen Stellen in diesem
Übereinkommen eine Bestimmung
vorgesehen ist, begangen
hat, sind über Ersuchen
des beschwerdeführenden Landes
zur Entscheidung an den
Rat zu verweisen.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen
nichts anderes vorgesehen
ist, kann kein Teilnehmerland
schuldig befunden werden,
eine Verletzung des Übereinkommens
begangen zu haben,
wenn nicht ein entsprechender
Beschluß gefaßt wurde.
Jeder derartige Beschluß hat
Art und Umfang der Verletzung
genau anzuführen.
(c) Stellt der Rat auf Grund
dieses Artikels fest, daß ein
Teilnehmerland dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann
er, sofern an anderer Stelle dieses
Übereinkommens keine andere
Strafe vorgesehen ist, dem
betreffenden Land sein Stimmrecht
oder sonstige Rechte entziehen,
bis es die Verletzung
des Übereinkommens wiedergutgemacht
oder seine Verpflichtungen
in anderer Weise
erfüllt hat.
(d) Für die Zwecke dieses Artikels
schließt der Ausdruck
„Verletzung dieses Übereinkommens"
die Verletzung einer
Bedingung, die vom Rat vorgeschrieben
wurde, oder die
Nichterfüllung einer Verpflichtung,
die einem Teilnehmerland
gemäß diesem Übereinkommen
auferlegt wurde, ein.
Artikel 43
Streitigkeiten
(a) Streitigkeiten bezüglich
der Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden können, sind
auf Antrag eines Teilnehmerlandes
zur Entscheidung an den
Rat zu verweisen.
(b) Ist gemäß diesem Artikel
eine Streitigkeit an den Rat
verwiesen worden, so kann eine.
Mehrheit der Teilnehmerländer
oder können Teilnehmerländer,
die mindestens ein Drittel der
Stimmen im Rat besitzen, den
Rat nach eingehender Erörterung
auffordern, bevor er eine
Entscheidung fällt, das Gutachten
des im Absatz (c) dieses Artikels
erwähnten Beratenden
Ausschusses zu den strittigen
Fragen einzuholen.
(c) (i) Wenn der Rat nicht
durch einstimmigen
Beschluß etwas anderes
bestimmt, besteht
der Ausschuß aus
zwei Personen, von
denen die eine große
Erfahrung in Angelegenheiten
der in
Streit stehenden Art
und die andere hohes
Ansehen und Erfahrungen
als Jurist besitzt,
die von den Erzeugerländern
namhaft
gemacht werden,
zwei solchen Personen,
die von den
Verbraucherländern
namhaft gemacht
werden, und
einem Vorsitzenden,
der einstimmig von
den oben namhaft
gemachten vier Personen
oder, falls diese
zu keiner Einigung
gelangen, vom geschäftsführenden
Vorsitzenden
zu wählen
ist.
(ii) Für den Beratenden
Ausschuß namhaft
gemachte Personen
treten in persönlicher
Eigenschaft und ohne
Anweisungen irgendeiner
Regierung auf.
(iii) Die Ausgaben des Beratenden
Ausschusses
bezahlt der Rat.
(d) Das Gutachten des Beratenden
Ausschusses und seine
Begründung werden dem Rat
vorgelegt, der nach Prüfung
aller erheblichen Unterlagen
über die Streitigkeit entscheidet.
KAPITEL XIV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 1. Juli 1970 bis einschließlich
29. Jänner 1971 in London
bei der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland (im
nachstehenden „Depositarregierung"
genannt) für Länder, die
am Dritten Internationalen
Zinnübereinkommen teilgenommen
haben, und für die auf der
Zinnkonferenz 1970 der Vereinten
Nationen vertretenen Regierungen
unabhängiger Staaten
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 45
Ratifikation, Genehmigung,
Annahme
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme durch die
unterzeichneten Regierungen in
Übereinstimmung mit deren
verfassungsmäßigen Verfahren.
Die Ratifikations-, Genehmigungs-
oder Annahmeurkunden
sind bei der Depositarregierung
zu hinterlegen.
Artikel 46
Endgültiges Inkrafttreten
(a) Dieses Übereinkommen
tritt für die Regierungen, die
Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden hinterlegt
haben, endgültig in Kraft,
sobald nach dem 30. Juni 1971
solche Urkunden im Namen
von Regierungen hinterlegt
worden sind, die wenigstens
sechs der in Anlage A angeführten
Erzeugerländer, die zusammen
über wenigstens
950 Stimmen der in dieser Anlage
angegebenen Stimmen verfügen,
und wenigstens neun der
in Anlage B angeführten Verbraucherländer,
die zusammen
über wenigstens 300 der in dieser
Anlage angegebenen Stimmen
verfügen, vertreten.
(b) Für die unterzeichnete
Regierung, die eine Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde nach dem
endgültigen Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt
hat, tritt dieses Übereinkommen
endgültig am Tage der
Hinterlegung dieser Urkunde
in Kraft.
(c) Ist dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 47 Absatz
(a) vorläufig in Kraft getreten,
so tritt es, sobald Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden von Regierungen,
die Länder vertreten,
die die in Absatz (a) dieses Artikels
dargelegten Bedingungen
erfüllen, hinterlegt worden
sind, für diese Regierungen
endgültig in Kraft.
(d) Ist dieses Übereinkommen
gemäß Absatz (a) oder Absatz
(c) dieses Artikels endgültig
in Kraft getreten und hat
eine Regierung, die ihre Absicht,
es zu ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen bekanntgegeben
hat, ihre Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde nicht binnen
90 Tagen nach dem Tag des
endgültigen Inkrafttretens hinterlegt,
so endet die Teilnahme
dieser Regierung an diesem
Übereinkommen, jedoch mit
der Maßgabe, daß der Rat die
genannte Frist auf Antrag dieser
Regierung verlängern kann,
und ferner, daß diese Regierung
vor Ablauf der genannten Frist
oder deren Verlängerung von
dem Übereinkommen zurücktreten
kann, indem sie es der
Depositarregierung wenigstens
30 Tage vorher bekanntgibt.
Artikel 47
Vorläufiges Inkrafttreten
(a) (i) Sind die im Artikel
46 Absatz (a) dargelegten
Bedingungen
für das endgültige
Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
nicht erfüllt
worden, so tritt dieses
Übereinkommen
für die Regierungen,
die Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden
hinterlegt oder ihre
Absicht zu ratifizieren,
Zu genehmigen
oder anzunehmen bekanntgegeben
haben,
vorläufig an dem
Tag, der dem Ablauf
des Dritten Übereinkommens
folgt, in
Kraft, vorausgesetzt,
daß solche Urkunden
oder Notifikationen
bei der Depositarregierung
bis 30. Juni 1971
oder, falls das
Dritte Übereinkommen
verlängert
wird, bis zum
Tag der Beendigung
des genannten
Übereinkommens
und
im Namen von
Regierungen, die
wenigstens sechs
der in Anlage A
angeführten Erzeugerländer,
die zusammen
über wenigstens
950 der in
dieser Anlage angegebenen
Stimmen
verfügen, und
wenigstens neun
der in Anlage B
angeführten Verbraucherländer,
die
zusammen über
wenigstens 300 der
in dieser Anlage
angegebenen Stimmen
verfügen, vertreten,
hinterlegt worden
sind.
(ii) Für jede unterzeichnete
Regierung, die
für dieses Übereinkommen,
während es
vorläufig in Kraft ist,
eine Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde
hinterlegt oder ihre
Absicht, es zu ratifizieren,
zu genehmigen
oder anzunehmen,
bekanntgegeben
hat, tritt dieses Übereinkommen
vorläufig
am Tag der Hinterlegung
einer solchen
Urkunde oder Notifikation
in Kraft.
(b) Ist dieses Übereinkommen
innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Dritten
Übereinkommens vorläufig, aber
nicht endgültig gemäß Artikel
46 in Kraft getreten, so beruft
der geschäftsführende Vorsitzende
so rasch wie möglich
eine oder mehrere Ratstagungen
ein, um die Lage zu beraten.
Sollte jedoch das Übereinkommen
überhaupt nur vorläufig
in Kraft treten, so läuft
es spätestens ein Jahr nach dem
vorläufigen Inkrafttreten ab.
Artikel 48
Beitritt
(a) Jede Regierung, die bei
der Zinnkonferenz 1970 der
Vereinten Nation vertreten
war, und jedes Teilnehmerland
des Dritten Internationalen
Zinnübereinkommens ist berechtigt,
zu den vom Rat festzulegenden
Bedingungen dem
Übereinkommen beizutreten.
(b) Jede andere Regierung,
die bei der Zinnkonferenz 1970
der Vereinten Nationen nicht
vertreten war, aber Mitglied
der Vereinten Nationen oder
ihrer SpezialOrganisationen ist,
kann zu den vom Rat festzulegenden
Bedingungen diesem
Übereinkommen beitreten.
(c) Die vom Rat festgelegten
Bedingungen müssen hinsichtlich
der Stimmrechte und der
finanziellen Verpflichtungen
zwischen den Ländern, die dem
Übereinkommen beizutreten
wünschen, und den anderen bereits
teilnehmenden Ländern
ein gerechtes Verhältnis gewährleisten.
(d) Im Falle des Beitritts
eines Erzeugerlandes zu diesem
Übereinkommen setzt der Rat
(i) mit Zustimmung dieses Landes
die entsprechenden in Anlagen
E und F für dieses Land
einzutragenden Tonnenmengen
und Anteile und (ii) die Umstände,
die zum Zwecke der
Ausfuhrkontrolle unter dem
Namen dieses Landes in Anlage
C erster Teil aufscheinen
sollen, fest. Die Tonnenmenge,
der Anteil oder die Anweisung,
die derart festgesetzt
wird, gilt so, als wäre sie in den
Anlagen enthalten.
(e) Der Beitritt wird durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Depositarregierung
vollzogen, die diesen Beitritt
allen interessierten Regierungen
und dem Rat notifiziert.
Artikel 49
Gesonderte Teilnahme
Eine vertragschließende Regierung
kann bei der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder bei
Bekanntgabe ihrer Absicht zu
ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen oder zu
einem späteren Zeitpunkt die
gesonderte Teilnahme je nach
den Umständen als Erzeuger- oder
Verbraucherland eines
oder mehrerer Gebiete, die an
der Zinnerzeugung oder am
Zinnverbrauch interessiert sind,
deren internationale Beziehungen
die vertragschließende Regierung
wahrnimmt und für die
das Übereinkommen gilt oder
bei seinem Inkrafttreten gelten
wird, vorschlagen. Eine solche
gesonderte Teilnahme unterliegt
der Zustimmung des Rates sowie
vom Rat festzulegenden
Bedingungen.
Artikel 50
Eine zwischenstatliche Organisation,
der hinsichtlich der
Verhandlung internationaler
Übereinkommen Verantwortlichkeit
zukommt, kann am Internationalen
Zinnübereinkommen
teilnehmen. Eine solche
Organisation hat für sich kein
Stimmrecht. Bei in ihre Zuständigkeit
fallenden Angelegenheiten
können die Stimmrechte
ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam
ausgeübt werden.
Artikel 51
Änderungen
(a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
der gesamten
Stimmen aller Erzeugerländer
und Zweidrittelmehrheit der
gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
den vertragschließenden
Regierungen Änderungen
dieses Übereinkommens
empfehlen. Der Rat bestimmt
in seiner Empfehlung
die Frist, innerhalb der jede
vertragschließende Regierung
der Depositarregierung zu notifizieren
hat, ob sie die Änderung
ratifiziert, genehmigt
oder annimmt.
(b) Der Rat kann die von
ihm gemäß Absatz (a) dieses
Artikels für die Notifikation der
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme festgesetzte
Frist verlängern.
(c) Wird innerhalb der gemäß
Absatz (a) dieses Artikels
festgesetzten oder gemäß Absatz
(b) dieses Artikels verlängerten
Frist eine Änderung
seitens aller Teilnehmerländer
ratifiziert, genehmigt oder an-
genommen, so tritt sie sofort
nach Eingang der letzten Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde bei der Depositarregierung
in Kraft.
(d) Wird innerhalb der gemäß
Absatz (a) dieses Artikels
festgesetzten oder gemäß Absatz
(b) dieses Artikels verlängerten
Frist eine Änderung
nicht von Teilnehmerländern,
die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer
besitzen, sowie
von Teilnehmerländern, die
zwei Drittel der gesamten Stimmen
aller Verbraucherländer
besitzen, ratifiziert, genehmigt
oder angenommen, so tritt sie
nicht in Kraft.
(e) Wird bis zum Ablauf der
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
festgesetzten oder gemäß
Absatz (b) dieses Artikels verlängerten
Frist eine Änderung
von Teilnehmerländern, die
sämtliche Stimmen der Erzeugerländer
besitzen, sowie von
Teilnehmerländern, die zwei
Drittel der gesamten Stimmen
aller Verbraucherländer besitzen,
ratifiziert, genehmigt oder
angenommen,
(i) so tritt die Änderung
für die Teilnehmerländer,
durch die die
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme
notifiziert
worden ist, drei Monate
nach dem Tag
in Kraft, an dem bei
der Depositarregierung
die letzte Ratifikations-,
Genehmigungs-
oder Annahmeurkunde
eingelangt
ist, die erforderlich
ist, damit die
gesamten Stimmen
der Erzeugerländer
und zwei Drittel der
gesamten Stimmen
aller Verbraucherländer
vorliegen;
(ii) eine vertragschließende
Regierung, die
eine Änderung bis
zum Tag des Inkrafttretens
nicht ra-
tifiziert, genehmigt
oder annimmt,
nimmt ab diesem
Tag am Übereinkommen
nicht mehr
teil, außer die vertragschließende
Regierung
weist dem
Rat auf dessen erster
dem Tag des Inkrafttretens
der Änderung
folgenden Tagung
nach, daß sie
die Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme
wegen verfassungsmäßiger
Schwierigkeiten
nicht rechtzeitig
erreichen konnte,
und der Rat entscheidet,
den für die
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme
festgesetzten
Zeitraum für die vertragschließende
Regierung
bis zur Überwindung
dieser
Schwierigkeiten zu
erstrecken.
(f) Glaubt ein Verbraucherland,
daß seine Interessen durch
eine Änderung beeinträchtigt
werden, so kann es vor dem
Tag des Inkrafttretens der Depositarregierung
seinen Rücktritt
vom Übereinkommen bekanntgeben;
dieser Rücktritt
wird am Tag des Inkrafttretens
der Änderung wirksam. Der
Rat kann jederzeit unter ihm
angemessen erscheinenden Voraussetzungen
und Bedingungen
dem Land gestatten, seine
Rücktrittsanzeige zurückzunehmen.
(g) Änderungen dieses Artikels
treten nur in Kraft, wenn
sie seitens aller Teilnehmerländer
ratifiziert, genehmigt oder
angenommen worden sind.
(h) Die Bestimmungen dieses
Artikels berühren nicht die Befugnisse
im Rahmen dieses
Übereinkommens, die Anlagen
dieses Übereinkommens zu revidieren.
Artikel 52
Rücktritt
Ein Teilnehmerland, das von
diesem Übereinkommen während
seiner Geltungsdauer zurücktritt,
ausgenommen
(i) gemäß Artikel 41
Absatz (d) oder Artikel
51 Absatz (f)
oder
(ii) nach einer mindestens
zwölf Monate
vorher der Depositarregierung
frühestens
ein Jahr nach
dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
bekanntgegebenen
Kündigung,
hat weder Anspruch auf einen
Anteil an dem Liquidationserlös
des Ausgleichsvorrates gemäß
Artikel 31 oder 32 noch
Anspruch auf einen Anteil an
den übrigen Vermögenswerten
des Rates gemäß Artikel 53 bei
Beendigung dieses Übereinkommens.
Artikel 53
Geltungsdauer, Verlängerung
und Beendigung
(a) Die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens beträgt, soweit
in diesem Artikel oder im
Artikel 47 Absatz (b) nichts
anderes vorgesehen ist, fünf
Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.
(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
sämtlicher
Stimmen aller Erzeugerländer
und Zweidrittelmehrheit sämtlicher
Stimmen aller Verbraucherländer
die Geltungsdauer
dieses Übereinkommens um
einen oder mehrere Zeiträume
von insgesamt höchstens zwölf
Monaten verlängern.
(c) Der Rat informiert in
einer Empfehlung die vertragschließenden
Regierungen spätestens
vier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens,
ob es notwendig und ange-
bracht ist, dieses Übereinkommen
zu erneuern und zutreffendenfalls
in welcher Form; er
untersucht gleichzeitig, welches
Verhältnis bei Ablauf dieses
Übereinkommens voraussichtlich
zwischen Zinnangebot und
Zinnachfrage bestehen wird.
(d) (i) Eine vertragschließende
Regierung
kann dem geschäftsführenden
Vorsitzenden
jederzeit
schriftlich bekanntgeben,
daß sie beabsichtigt,
bei der nächsten
Sitzung des Rates
die Beendigung
dieses Übereinkommens
vorzuschlagen,
(ii) Nimmt der Rat den
Vorschlag zur Beendigung
mit einer
Zweidrittelmehrheit
sämtlicher Stimmen
aller Erzeugerländer
und aller Verbraucherländer
an, so
empfiehlt er den vertragschließenden
Regierungen,
dieses
Übereinkommen zu
beendigen.
(iii) Wird dem Rat
von vertragschließenden
Regierungen, die
zwei Drittel sämtlicher
Stimmen aller
Erzeugerländer und
zwei Drittel sämtlicher
Stimmen aller
Verbraucherländer
besitzen, notifiziert,
daß sie die Empfehlung
annehmen, so
endet dieses Übereinkommen
zu dem
vom Rat bestimmten
Zeitpunkt, jedoch
spätestens sechs Monate
nach Eingang
der letzten Notifikation
dieser vertragschließenden
Regierungen
beim Rat.
(e) Der Rat bleibt so lange
bestehen, wie es für die Durch-
führung des Absatzes (f) dieses
Artikels für die Überwachung
der Liquidierung des Ausgleichsvorrates
und sonstiger
Vorräte, die gemäß Artikel 36
in den Erzeugerländern lagern,
und für die Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der
gemäß diesem Übereinkommen
vom Rat auferlegten oder gemäß
dem Dritten Übereinkommen
auferlegten Bedingungen
erforderlich ist; der Rat übt die
ihm in diesem Übereinkommen
übertragenen Befugnisse und
Funktionen in dem für diesen
Zweck notwendigen Umfang
aus.
(f) Bei Beendigung dieses
Übereinkommens
(i) wird der Ausgleichsvorrat
gemäß den Bestimmungen
der Artikel
30, 31 und 32
liquidiert;
(ii) schätzt der Rat die
von ihm gegenüber
seinem Mitarbeiterstab
übernommenen
Verpflichtungen und
trifft, wenn nötig,
Vorkehrungen, um
mittels eines Zusatzvoranschlages
zum
Verwaltungskonto gemäß
Artikel 15 und
16 ausreichende Mittel
zur Einhaltung
der Verpflichtungen
sicherzustellen;
(iii) wird, nachdem alle
vom Rat eingegangenen
Verbindlichkeiten,
außer jenen,
die sich auf das Ausgleichsvorrats-
Konto
beziehen, erfüllt worden
sind, über die
restlichen Vermögenswerte
gemäß
diesem Artikel verfügt.
(g) Der Rat überträgt, wenn
er weiter bestehen bleibt oder
ein Organ als Nachfolger des
Rates geschaffen wird, seine
Archive, sein statistisches Material
und sonstige vom Rat zu
bestimmenden Unterlagen die-
sem Nachfolgeorgan und kann
mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
seine restlichen Vermögenswerte
ganz oder teilweise
diesem Nachfolgeorgan
übertragen.
(h) Wenn der Rat nicht weiter
bestehen bleibt und kein
Nachfolgeorgan geschaffen
wird,
(i) so überträgt der Rat
seine Archive, sein
statistisches Material
und sonstige Unterlagen
dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen, einer
von diesem genannten
internationalen
Organisation oder
mangels einer solchen
Nennung einer vom
Rat zu bestimmenden
Stelle;
(ii) so werden die restlichen
nichtmonetären
Vermögenswerte
des Rates verkauft
oder in einer anderen
vom Rat zu bestimmenden
Weise realisiert;
(iii) so werden der Erlös
aus dieser Realisierung
und alle restlichen
monetären
Vermögenswerte in
der Weise verteilt,
daß jedes Teilnehmerland
einen Anteil
erhält, der im Verhältnis
der Summe
seiner Beiträge zu
dem gemäß Artikel
15 errichteten
Verwaltungskonto
entspricht.
Artikel 54
Notifikation durch die Depositarregierung
Die Depositarregierung notifiziert
allen Regierungen, die
bei der Zinnkonferenz 1970
der Vereinten Nationen vertreten
waren, allen Mitgliedsregierungen
des Dritten Internationalen
Zinnübereinkommens,
allen Regierungen, die
dem Übereinkommen gemäß
Artikel 48 beigetreten sind,
dem Sekretär des Rates und
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes
(i) Unterzeichnungen,
Ratifikationen, Genehmigungen,
Annahmen
und Notifikationen
der Ratifikations-,
Genehmigungs-
oder Annahmeabsicht
gemäß
Artikel 44, 45 oder
47;
(ii) das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens,
sowohl das
endgültige als auch
das vorläufige, gemäß
Artikel 46 oder
47;
(in) Beitritte und Notifikationen
von gesonderten
Teilnahmen
gemäß Artikel 48
oder 49;
(iv) Notifikationen der
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme
von Änderungen
und die Zeitpunkte
ihres Inkrafttretens
gemäß Artikel
51;
(v) Notifikationen eines
Rücktrittes oder der
Beendigung einer
Teilnahme und
(vi) Notifikationen der
Beendigung dieses
Übereinkommens gemäß
Artikel 53.
Artikel 55
Beglaubigte Abschriften des
Übereinkommens
Die Depositarregierung übermittelt
so bald wie möglich
nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens eine beglau-
bigte Abschrift dieses Übereinkommens
in jeder der in Artikel
56 angeführten Sprachen
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zur Registrierung
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen.
Jede Änderung dieses
Übereinkommens wird gleicherweise
mitgeteilt.
Artikel 56
Verbindlicher Wortlaut des
Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens
ist in englischer,
französischer; russischer und
spanischer Sprache gleichermaßen
verbindlich; die Urschriften
werden bei der Regierung
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
hinterlegt, die allen unterzeichneten
und beitretenden
Regierungen und dem Sekretär
des Rates eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
an dem neben
ihrer Unterschrift angegebenen
Tag unterzeichnet.
ANLAGEN
ANLAGE A
Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer
ANLAGE B
Tonnenmengen und Stimmen der Verbraucherländer
ANLAGE C
Erster Teil
Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt
Der Text der Anlage C dieses Übereinkommens ist der überprüfte Text der Anlage C, wie sie
zum Zeitpunkt des Ablaufs des Dritten Internationalen Zinnübereinkommens in Kraft war.
Im Falle Australiens gilt Zinn als an dem Versendungstag ausgeführt, der in dem gemäß den
„Customs (Prohibited Exports) Regulations" (Zollbestimmungen über verbotene Exporte) ausgestellten
„Restricted Goods Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung) aufscheint, vorausgesetzt,
daß die tatsächliche Versendung innerhalb von 14 Tagen nach diesem Tag Platz greift.
Zweiter Teil
Einfuhr in Erzeugerländer
Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhren gemäß Artikel 33 ist als Einfuhr von der Ausfuhr
während eines Kontrollzeitraumes die Menge abzuziehen, die von dem betreffenden Erzeugerland
während des Vierteljahres, das der Erklärung des betreffenden Kontrollzeitraumes unmittelbar
vorausging, eingeführt wurde, mit der Maßgabe, daß das Zinn, das zum Schmelzen eingeführt und
ausgeführt wurde, nicht in Rechnung gestellt wird.
ANLAGE D
Bedingungen für Sonderausfuhren
Die in Artikel 34 erwähnten Bedingungen sind, daß die vorgeschlagene Sonderausfuhr dazu
bestimmt ist, Teile eines Vorratslagers einer Regierung zu bilden, und während der Laufzeit des
Übereinkommens voraussichtlich nicht für Zwecke des Handels und der Industrie verwendet wird.
ANLAGE E
Vorräte in Erzeugerländern gemäß Artikel 36
ANLAGE F
Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden
ANLAGE G
Regeln für die Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer
Regel 1
Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer findet bei der ersten Sitzung
des Rates gemäß diesem Übereinkommen statt. Diese Neufestsetzung findet auf Grund der letzten
vier Vierteljahre, für die Zahlen über die Zinnproduktion in jedem der Erzeugerländer erhältlich
sind, statt.
Regel 2
Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen
Abständen statt, solange kein Zeitraum, der den in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahren folgt,
zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.
Regel 3
Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt, so findet keine weitere Neufestsetzung der
Hundertsätze statt, bis weitere vier aufeinanderfolgende Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen
erklärt worden sind; eine weitere Neufestsetzung erfolgt, sobald Zahlen über die Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während solcher vier aufeinanderfolgender Vierteljahre erhältlich sind;
anschließend finden Neufestsetzungen in jährlichen Abständen statt, solange kein Zeitraum zum
Kontrollzeitraum erklärt wird. In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn ein späterer Zeitraum zum
Kontrollzeitraum erklärt wird.
Regel 4
Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten Neufestsetzungen als in jährlichen Abständen durchgeführt,
wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr wie die vorhergehenden Neufestsetzungen
stattfinden.
Regel 5
Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1 werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer
entsprechend dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes dieser Länder während der in Regel 1 erwähnten
vier Vierteljahre festgesetzt.
Regel 6
Bei den gemäß Regel 2 nachfolgenden Neufestsetzungen werden die neuen Hundertsätze wie
folgt errechnet
(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes Erzeugerlandes während der letzten aufeinanderfolgenden vierundzwanzig
Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind, und
(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden
sechsunddreißig Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind.
Regel 7
Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie folgt
berechnet
(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze dem Verhältnis
der gesamten Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden
zwölf Kalendermonate, für die Zahlen vorliegen, und während der diesem Kontrollzeitraum
unmittelbar vorhergehenden vier Vierteljahre; und
(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen entsprechen die Hundertsätze, sofern kein
Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist, dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während der letzten aufeinanderfolgenden vierundzwanzig
beziehungsweise sechsunddreißig Kalendermonate, für die Zahlen erhältlich sind.
Regel 8
Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag übermittelt, bis zu
dem vier- Erzeugerländer ihre Zahlen übermittelt haben, so wird die Erzeugung dieses Landes für
diesen Zeitraum von zwölf Monaten für die Zwecke der vorstehenden Regeln errechnet, indem man
den Monatsdurchschnitt der Erzeugung dieses Zeitraums, wie er den vorliegenden Zahlen zu entnehmen
ist, mit zwölf multipliziert und von der so errechneten Menge fünf vom Hundert abzieht.
Regel 9
Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes
aus einem Zeitraum zu benützen, der mehr als zweiundvierzig Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung
liegt.
Regel 10
Ungeachtet der vorstehenden Regeln kann der Rat den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,
das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrtonnenmenge gemäß Artikel 33 Absatz (k) beziehungsweise
eine größere Menge, die es gemäß Absatz (n) dieses Artikels gebilligt hat, ausgeführt hat. Bei
der Erwägung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Rat als mildernde Umstände, wenn das betreffende
Erzeugerland gemäß Artikel 33 Absatz (n) auf einen Teil seiner zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
rechtzeitig verzichtet hat, sodaß die anderen Erzeugerländer wirksame Schritte, um die Fehlmenge
auszugleichen, unternehmen können und wenn das betreffende Erzeugerland, das die gemäß
Artikel 33 Absatz (o) festgesetzte Menge nicht ausgeführt hat, seine gemäß Artikel 33 Absatz (k)
oder Absatz (n) festgesetzte zulässige Ausfuhrmenge im vollen Umfang ausgeführt hat.
Regel 11
Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch frei
werdende Hundertsatz unter die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze, die am
Tage des Senkungsbeschlusses gelten, zu verteilen.
Regel 12
Wird nach den vorstehenden Regeln der Hundertsatz eines Erzeugerlandes auf weniger als die
Mindestzahl gekürzt, die gemäß der Bestimmung in Artikel 33 Absatz (m) Z. (i) zulässig ist, so wird
der Hundertsatz dieses Landes wieder auf diese Mindestzahl gebracht und die Hundertsätze der übrigen
Erzeugerländer anteilig so gekürzt, daß die Summe der Hundertsätze wieder hundert ergibt.
Regel 13
Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz (m) Z. (ii) können folgende Umstände unter anderem
als außergewöhnlich betrachtet werden: eine nationale Katastrophe, ein größerer Streik, der den
Zinnbergbau während längerer Zeit lahmgelegt hat, ein größerer Zusammenbruch der Energieversorgung
oder der Haupttransportverbindung zur Küste.
Regel 14
Für die Zwecke dieser Regeln findet die Berechnung für Erzeugerländer, welche infolge ihrer
eigenen Bergbauförderung bedeutende Verbraucher von Zinn sind, auf Grund ihrer Zinnausfuhren
und nicht auf Grund der Förderung ihrer Zinnminen statt. Im Falle Australiens findet die Berechnung
bei der ersten gemäß Regel 1 erfolgenden Neufestsetzung der Anlage A auf Grund der letzten vier
Vierteljahre, für die Zahlen über Zinnausfuhren erhältlich sind, statt, vorausgesetzt, die so zustandegekommenen
Hundertsätze sind gleich einer Tonnenmenge von mindestens 4572 Tonnen.
Regel 15
Der Ausdruck „Zinnerzeugung" bezieht sich in dieser Anlage ausschließlich auf die Bergbauförderung
und läßt demgemäß die Erzeugung durch Schmelzverfahren außer acht.
ANLAGE H
Den Anteil jedes beitragleistenden Landes am Ausgleichsvorrat stellt der Verwalter nach folgendem
Verfahren fest
(i) Die Beiträge jedes beitragleistenden Landes zum Ausgleichsvorrat (ausschließlich freiwillige
Beiträge oder Teile freiwilliger Beiträge gemäß Artikel 22 Absatz (a), die gemäß Artikel 22
Absatz (c) zurückerstattet worden sind) werden errechnet; zu diesem Zweck wird jeder
Beitrag oder Teil eines Beitrages, den ein beitragleistendes Land in Metall geleistet hat,
zu dem am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens geltenden Mindestpreis berechnet
und der Summe der von diesem Land in bar geleisteten Beiträge hinzugefügt.
(ii) Das gesamte Zinnmetall, über das der Verwalter am Tage der Beendigung des Übereinkommens
verfügt, wird auf Grund des Verkaufspreises für Zinn an der Londoner Metallbörse
an diesem Tage bewertet; ein Betrag in der Höhe dieses Wertes wird nach Rücklage
eines gemäß Artikel 31 Absatz (a) erforderlichen Betrages dem Gesamtbetrag an Bargeld
hinzugefügt, über den der Verwalter an diesem Tag verfügt.
(iii) Ist die gemäß Z. (ii) dieser Anlage ermittelte Gesamtsumme größer als die Summe aller
(gemäß Z. (i) dieser Anlage berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat aller beitragleistenden
Länder, so wird der Mehrbetrag im Verhältnis der von jedem beitragleistenden
Land zum Ausgleichsvorrat insgesamt geleisteten Beiträge, multipliziert mit der Zahl der
Tage, an denen diese Beiträge dem Verwalter bis zur Beendigung dieses Übereinkommens
zur Verfügung gestanden sind, auf die beitragleistenden Länder verteilt. Zu diesem Zweck
werden die in Metall geleisteten Beiträge gemäß Z. (i) dieser Anlage berechnet und jeder
Einzelbeitrag (in Metall oder in bar) wird mit der Zahl der Tage multipliziert, an denen er
dem Verwalter zur Verfügung gestanden ist. Bei der Berechnung der Zahl der Tage, an
denen dem Verwalter ein Beitrag zur Verfügung gestanden ist, werden weder der Tag,
an dem der Beitrag bei ihm eingegangen ist, noch der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens
berücksichtigt. Der in dieser Weise jedem beitragleistenden Land zuerkannte
Mehrbetrag wird der Summe der (gemäß Z. (i) dieser Anlage berechneten) Beiträge des
betreffenden Landes hinzugefügt, jedoch mit der Maßgabe, daß ein verfallener Beitrag bei
Berechnung der Verteilung dieser Mehrbeträge während der Verfallszeit nicht als für den
Verwalter verfügbar angesehen wird.
(iv) Ist die gemäß Z. (ii) dieser Anlage ermittelte Summe geringer als die Gesamtsumme aller
Beiträge zum Ausgleichsvorrat aller beitragleistenden Länder, so wird der Fehlbetrag auf
die beitragleistenden Länder im Verhältnis der Summe ihrer Beiträge aufgeteilt. Der in
dieser Weise auf jedes beitragleistende Land entfallende Fehlbetrag wird von der Summe
der Beiträge des betreffenden Landes abgezogen. Die in dieser Ziffer erwähnten Beiträge
werden gemäß Z. (i) dieser Anlage berechnet.
(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung gilt im Falle jedes beitragleistenden Landes als sein
Anteil am Ausgleichsvorrat.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung deer darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. August 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 27. September
1971 bei der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland
hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 46 Absatz (b) am gleichen Tag für
Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an
Australien, Bolivien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien, Japan, Kanada,
Malaysia, Nigeria, Polen, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarns Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.