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439_1969 AT

439. Bundesgesetz: Ergänzung des Gewerbesteuergesetzes 1953 und des Finanzausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Bundesgesetz: Ergänzung des Gewerbesteuergesetzes 1953 und des Finanzausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, BGBl. Nr. 59/1955, BGBl. Nr. 303/

1959, BGBl. Nr. 11/1961, BGBl. Nr. 194/1961,

BGBl. Nr. 266/1963, BGBl. Nr. 265/1964, BGBl.

Nr. . 160/1966, BGBl. Nr. 2/1967 und BGBl.

Nr. 44/1968, wird ergänzt wie folgt

1. Nach § 29 ist nachstehende Bestimmung einzufügen

„§ 29 a. Die im § 29 Abs. 1 und 3 geregelten

Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches."

2. Nach § 36 ist nachstehende Bestimmung einzufügen

„§ 36 a. Die im § 34 Abs. 2 und im § 36 geregelten

Aufgaben der Gemeinde sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches."

Artikel II

Das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/

1967 wird ergänzt wie folgt

Nach § 16 ist nachstehende Bestimmung einzufügen

„§ 16 a. Die im § 15 Abs. 1 und 3 und im § 16

Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der

Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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