439. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Kupfer-Nickel und Einziehung von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Silber
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, werden ab 15. Jänner
1969 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 5 Schilling in folgender
Ausstattung ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
75 v. H. Kupfer und 25 v. H. Nickel herzustellen;
ihr Durchmesser hat 23'5 mm, ihr Stückgewicht
4'8 g zu betragen.
§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die
Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend
Die eine Seite der Münze hat den Brustschild
des Bundeswappens, seitlich umgeben von je
einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl
des jeweiligen Prägejahres zu tragen. Darüber befindet
sich die Ziffer „5" und im Halbkreis das
Wort „Schilling". Die andere Seite der Münze
hat einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht
der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben
von der kreisförmigen Umschrift „Republik
Österreich" zu zeigen. Beide Seiten sind mit
einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der
Rand der Münzen ist glatt zu gestalten.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von den
Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
§ 3. Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, werden die auf Grund der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 28. November 1960, BGBl. Nr. 236,
ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden
Scheidemünzen zu 5 Schilling eingezogen. Mit
Ablauf des 30. September 1969 verlieren diese
Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie
werden jedoch bis 30. September 1970 bei allen
Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der
Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung
genommen und umgewechselt.