Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439_1968 AT

439. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Kupfer-Nickel und Einziehung von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Silber

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 439. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Kupfer-Nickel und Einziehung von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Silber

§ 1. Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, werden ab 15. Jänner

1969 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 5 Schilling in folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

75 v. H. Kupfer und 25 v. H. Nickel herzustellen;

ihr Durchmesser hat 23'5 mm, ihr Stückgewicht

4'8 g zu betragen.

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die

Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

Die eine Seite der Münze hat den Brustschild

des Bundeswappens, seitlich umgeben von je

einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl

des jeweiligen Prägejahres zu tragen. Darüber befindet

sich die Ziffer „5" und im Halbkreis das

Wort „Schilling". Die andere Seite der Münze

hat einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht

der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben

von der kreisförmigen Umschrift „Republik

Österreich" zu zeigen. Beide Seiten sind mit

einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der

Rand der Münzen ist glatt zu gestalten.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

§ 3. Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, werden die auf Grund der

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 28. November 1960, BGBl. Nr. 236,

ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden

Scheidemünzen zu 5 Schilling eingezogen. Mit

Ablauf des 30. September 1969 verlieren diese

Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie

werden jedoch bis 30. September 1970 bei allen

Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der

Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung

genommen und umgewechselt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →