438a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika werden für die
Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1986
nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes
Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, nachzuweisen.
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden erstmalig
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter den
Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen
in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis
31. Dezember 1985 getätigte Ausfuhren von in der
Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland
Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten
von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis
der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit
dem Antrag dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie insbesondere ein mit der
zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung
eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
(2) Die Verteilung der Kontingente A erfolgt
erstmalig auf der Grundlage aller nach dem
25. August 1986 eingelangten und am 1. September
1986 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß
und vollständig sind.
(3) Die Verteilung der Kontingente B erfolgt
erstmalig auf der Grundlage aller nach dem
25. Oktober 1986 eingelangten und am 1. November
1986 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß
und vollständig sind.
§ 3.(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der
gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der
Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen
Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents
unter die Antragsteller nach Maßgabe der
nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende
Rest des Kontingents ist durch die nicht
durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge
der Anträge zu dividieren und gemäß
dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller
aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch
nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte
Mengen beansprucht haben.
(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,
ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß
dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller
nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. September 1986 bzw. nach
dem 1. November 1986 einlangende Anträge nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt
sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten
Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest
durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann
sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem
zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,
in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende
Rest des Kontingents ist neuerlich durch
die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren,
und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,
ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf
sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das entsprechende Kontingent der
Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt
wurden, ist die nicht ausgenützte Menge
dem betreffenden Kontingent" zuzuweisen und
nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 25. August 1986
in Kraft.