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438a_1986 AT

438a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika werden für die

Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1986

nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, nachzuweisen.

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden erstmalig

nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter den

Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen

in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis

31. Dezember 1985 getätigte Ausfuhren von in der

Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten

von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis

der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit

dem Antrag dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie insbesondere ein mit der

zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung

eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

(2) Die Verteilung der Kontingente A erfolgt

erstmalig auf der Grundlage aller nach dem

25. August 1986 eingelangten und am 1. September

1986 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß

und vollständig sind.

(3) Die Verteilung der Kontingente B erfolgt

erstmalig auf der Grundlage aller nach dem

25. Oktober 1986 eingelangten und am 1. November

1986 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß

und vollständig sind.

§ 3.(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der

gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der

Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen

Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents

unter die Antragsteller nach Maßgabe der

nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende

Rest des Kontingents ist durch die nicht

durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge

der Anträge zu dividieren und gemäß

dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller

aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch

nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte

Mengen beansprucht haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,

ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß

dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller

nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. September 1986 bzw. nach

dem 1. November 1986 einlangende Anträge nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt

sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten

Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest

durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann

sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem

zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,

in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende

Rest des Kontingents ist neuerlich durch

die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren,

und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,

ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf

sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das entsprechende Kontingent der

Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt

wurden, ist die nicht ausgenützte Menge

dem betreffenden Kontingent" zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 25. August 1986

in Kraft.

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