438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 569/1993, wird wie folgt geändert
1a. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Erstellung und“.
1b. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von
gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a),“;
nach der Wortfolge „Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),“ ist die Wortfolge „der Redeordnung
(§ 60 Abs. 8),“ einzufügen.
2. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen
des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für
zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier
Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte
Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für
Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag
zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.“
3. § 13 Abs. 5 und 6 (alt) werden zu Abs. 6 und 7 (neu).
4. In § 14 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Parlamentsgebäude“ durch die Wortfolge „in den Parlamentsgebäuden“
zu ersetzen.
5. In der Überschrift des Kapitels IV entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.
6. § 20 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt,“
7. § 20 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates
sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes
beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen
wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte
Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“
8. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.
9. In § 21 Abs. 1 ist die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;“ durch die Wortfolge
„Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;“ zu ersetzen; nach der Wortfolge
„Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder“ wird das Zitat „gemäß § 28b Abs. 4“ eingefügt.
10. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.“
11. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG,“.
12. § 23 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten,
Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e und 23f B-VG richten
sich nach § 31b, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.“
13. § 26 Abs. 7 lautet
„(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen
sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den
Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des
Verlangens aufgenommen wird.“
14. Nach § 26 Abs. 7 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt
„(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages
verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage
dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten
nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller
eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro
Jahr unterstützen darf.
(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat
Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.
(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden
Sitzungswochen zu stellen.“
15. § 26 Abs. 8 (alt) wird Abs. 11 (neu).
16. In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder
Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, noch gemäß § 79 und 80 zu behandeln sind,“ durch die
Wortfolge „Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge“
ersetzt.
17. Nach § 28a wird folgender § 28b angefügt
„§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß
zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der
Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern,
Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll
am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen
werden.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht
gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch
den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.“
18. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten
a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung
an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes
erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank
gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;
b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f
B-VG;
c) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;
d) Mitwirkung an Festsetzungen gem. Art. 54 B-VG;
e) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte
Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
f) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies
durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;
g) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122
Abs. 4 B-VG;
h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem.
Art. 148g Abs. 2 B-VG;
i) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission
gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.“
19. § 29a entfällt.
20. § 31 lautet
„§ 31. (1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und
Art. 55 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen
Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß
jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der
Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen
Unterausschuß gewählt hat.“
21. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31e eingefügt
„§ 31a. (1) Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung
zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem
Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung
unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
(2) Im Falle von Anträgen gem. § 29 Abs. 2 lit. d hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen
mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber
der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken,
so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat
Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich
kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.
(3) Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne
der Festsetzungen gem. § 29 Abs. 2 lit. d, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen,
um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für
einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen
Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen.
Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 31b. (1) Mitteilungen der Bundesregierung gem. Art. 23c Abs. 2 letzter Satz und Art. 23c Abs. 5
B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
(2) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise
auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union
zulassen.
(3) Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG auf die
Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Abs. 2) an die
Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
(4) Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG sind an alle Mitglieder
des Nationalrates zu verteilen.
§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über
die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte
des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach
Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f
B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu
setzen, wenn dies
1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
2. ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder
3. ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das
Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen
werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
(3) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung
eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
(4) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind
vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben
bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind
unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus
wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und
Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
(6) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine
auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise
Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen
herauszugeben.
(7) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den
Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme
anwesend zu sein.
(8) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen
Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim
Obmann vertreten lassen.
§ 31d. (1) Der Hauptausschuß kann
1. zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gem. Art. 23e
Abs. 1 B-VG abgeben,
2. einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem.
Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung
des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,
3. Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme
des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der
Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts
das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers
zu dem Vorhaben erteilen.
(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich Anträge auf
Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu
enthalten, ob das Vorhaben durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist oder auf
die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die
durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wären.
(4) Der Präsident des Nationalrates hat Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses
in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Wenn
der Hauptausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten
des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen
Parlaments zu verteilen.
(5) Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der
Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht
zu erstatten, der Anträge gem. Abs. 1 sowie Anträge gem. § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der
Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
(6) Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses
durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates
gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die
Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung
des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.
§ 31e. (1) Der Hauptausschuß kann Aufgaben in Angelegenheiten der Europäischen Union gem.
Art. 23e und 23f B-VG dem Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union
übertragen. Der Hauptausschuß kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben wieder an
sich zu ziehen.
(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten
der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des
§ 31d Abs. 5.
(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich
ist, können Aufgaben des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen
Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des
Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied ange-
hört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die
Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen
Vertreter im Rat der Europäischen Union übermittelt.“
22. In § 32d Abs. 2 wird die Wortfolge „mindestens einmal pro Halbjahr“ durch die Wortfolge
„grundsätzlich einmal im Vierteljahr“ ersetzt.
23. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der bzw. die Antragsteller eingeschlossen, eine solche
verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung
der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben
Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein
solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner
angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des
Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die
Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.“
24. In § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen
beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des
§ 28b Abs. 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“
25. § 41 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
26. § 43 Abs. 3 lautet
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3)
können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß
Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben
Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein
solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner
angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des
Zweitunterzeichners und so weiter.“
27. § 44 Abs. 4 lautet
„(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann
oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet
werden.“
28. § 46 Abs. 5 lautet
„(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.“
29. An § 46 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so,
daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – zusammentritt,
wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete
ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete
an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses
von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf
kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.
(7) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie
in Abs. 6 einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt
wird.“
30. § 53 Abs. 1 lautet
„(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird
durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder – wenn
auch dieser verhindert ist – durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die
Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte
durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.“
31. § 55 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„§ 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“
31a. In § 57 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und bei der Begründung einer dringlichen Anfrage“.
32. In § 57 Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch „20“ ersetzt.
32a. § 57 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch
einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.“
33. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt
wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehn Minuten
beschränkt werden, wenn dies
1. der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
2. der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.
Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit
auf fünf Minuten herabgesetzt wird.
34. In § 57 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
35. § 57 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache
mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen
werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten betragen
darf. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.“
36. Nach § 57 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern
der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer
oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei
in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 60 Minuten und die Gesamtredezeit
nicht mehr als zehn Stunden betragen darf.“
37. Die § 57 Abs. 5 bis 8 werden zu Abs. 6 bis 9 (neu).
38. In § 57 Abs. 6 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4“ durch „Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5“
ersetzt.
39. In § 57 Abs. 7 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 oder 4“ durch „Abs. 3, 4 oder 5“ ersetzt.
40. In § 57 Abs. 8 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 oder Abs. 4“ durch „Abs. 3, 4 oder 5“ ersetzt.
41. §§ 57a und 57b lauten
„§ 57a. (1) Kurze Debatten über
a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten
Anfrage (§ 92),
b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
c) den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet
hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner
melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich
die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort
gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens
um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt
worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung
der Tagesordnung statt.
§ 57b. (1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum
Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden,
so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen.
(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage
jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages
bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß.
Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß § 57a
Abs. 1 lit. a oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
(4) In einer Sitzung gem. § 46 Abs. 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche
Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten,
die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt,
so gelangen alle Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge
findet § 60 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a
vor jenen gemäß § 57a Abs. 1 lit. b aufgerufen werden.“
42. In § 58 Abs. 5 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
43. In § 60 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.“
44. § 60 Abs. 8 lautet
„(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens
für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.“
45. In § 62 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Vizepräsident“.
46. In § 63 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder des Vizepräsidenten“.
47. In § 63 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
48. § 65 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren.
Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3
oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und reicht eine kurze
Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen
auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen
in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.
(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.“
49. § 65 Abs. 2 bis 8 (alt) erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 9 (neu).
50. § 66 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei
Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis
feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen
Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls.
Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens
20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten
unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.“
51. § 66 Abs. 2 bis 7 (alt) erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 8 (neu).
52. Dem § 66 Abs. 4 (alt) bzw. Abs. 5 (neu) wird folgender Satz angefügt
„Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten
in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit ,Ja‘ oder ,Nein‘
erfolgt.“
53. Nach dem Abschnitt X. wird ein neuer Abschnitt Xa. eingefügt
„Xa. Dringlicher Antrag
§ 74a. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben
Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit
welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will,
beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden
nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf
eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
(2) Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt § 93 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ein
zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist.
Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen
werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten
im Sinne des Abs. 1 nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber
drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und
hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird
in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.
(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete
Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang
in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen
soll.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden
Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt
25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(7) Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen
an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.“
53a. § 76a entfällt.
54. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,“.
55. In § 79 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen im Sinne des
§ 28b Abs. 2 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte
soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher
Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden.“
56. In § 87 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der Vizepräsident“.
56a. In § 87 Abs. 7 sind die beiden Zitate „§ 66 Abs. 1“ durch die Zitate „§ 66 Abs. 1 oder 2“ zu ersetzen.
57. § 92 lautet
„§ 92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die
schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet.
Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche
verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es
dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese
Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(2) Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer
Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag
gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem
Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.“
58. § 92a entfällt.
59. § 93 lautet
„§ 93. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben
Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller
nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang
in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen,
wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf
Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in
Abs. 1 einzurechnen.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen
werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied
der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr,
frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf
eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die
Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.
(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete
Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte
eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91
Abs. 4 zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden
Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt
25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung
über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.“
60. § 96 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme
des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird; Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen
gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden.“
61. Nach § 98 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 28b Abs. 2
öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“
62. § 98 Abs. 5 und 6 (alt) werden Abs. 6 und 7 (neu).
63. § 105a entfällt.
64. In § 107 wird die Wortfolge „und 79 Abs. 3“ durch die Wortfolge „ , 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2“
ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. September 1996 in Kraft.