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438_1995 AT

438. Verordnung: Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1063/1994, über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an bestimmte Verbrauchergruppen sowie über die Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen

1. der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder

2. eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

3. im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, die

a) bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und

b) bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das

Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,

auszustellen ist und bestätigt, daß die Einrichtung in § 3 Z 2 genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient."

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von zwei oder drei Kalendermonaten beantragt werden."

3. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Wenn als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung des Bundes vorzulegen ist, gelten Berechtigungsscheine mit Wirkung vom Einlangen des Erstantrages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995, als erteilt sofern

1. dies beantragt wird und

2. der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juli 1995 bei der AMA eingegangen ist."

4. § 5 Z 3 lautet

„3. bei der Übernahme der Butter vorn zugelassenen Lieferanten zu bestätigen, daß es sich um Butter handelt, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist."

5. § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet

„a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter" gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist."

6. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Das Bundesheer hat im Falle des Kaufes bei einem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechtigungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der übernommenen Butter um Butter handelt, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist."

7 § 10 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.

(3) Die AMA kann für die Abgabe von Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch im Verlautbarungsblatt Höchstpreise für Butterfett bekanntgeben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis ermittelt werden."

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