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438_1994 AT

438. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 1994, G 129/92-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Mai 1994, die Wortfolge „und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. l Z 3)" im § 7 Abs. l des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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