438. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 wird verordnet
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 328/1992, werden wie folgt geändert
§ 5 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und 291/1979 treten — soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt — mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Koch im zweiten oder im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit; nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden, sofern diesbezüglich keine Änderung des Lehrvertrages erfolgt."