438. Annahme des Annex XV zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21. Juni 1991
Herr Generalsekretär,
Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 , das von der Generalversammlung
am 21. November 1947 angenommen wurde, zu
beziehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen
gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens
der österreichischen Bundesregierung mitteilen,
daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen
dieses Übereinkommens in der Fassung des
Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges
Eigentum (WIPO) anzuwenden.
Dr. Alois Mock
S. E.
Herrn Javier Perez de Cuellar
Generalsekretär
der Vereinten Nationen
New York
(Übersetzung)
ANLAGE XV
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Die Standardklauseln gelten für die Weltorganisation
für geistiges Eigentum (in der Folge die
„Organisation" genannt) vorbehaltlich der folgenden
Abänderungen
„1. Die in Artikel VI, Abschnitt 21, der Standardklauseln
genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen werden auch den
Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.
2. (a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel VI
genannten Beamten), die in den Kommissionen der
Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese
erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und
Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während
der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung
dieser Aufgaben unternehmen
(i) Immunität hinsichtlich Festnahme ihrer
Person oder Beschlagnahme ihres persönlichen
Gepäcks;
(ii) Immunität hinsichtlich jeder Art von gerichtlicher
Verfolgung auf Grund von
Handlungen sowie von gesprochenen oder
geschriebenen Worten, die in Ausübung
ihrer offiziellen Funktionen erfolgt sind; sie
genießen diese Immunität auch wenn sie
nicht mehr in den Kommissionen der
Organisation tätig oder nicht mehr mit
Aufgaben im Namen der Organisation
betraut sind;
(iii) Die gleichen Erleichterungen hinsichtlich
der Währungs- und Devisenvorschriften
und hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks,
wie sie den Beamten fremder Staaten
in vorübergehender offizieller Mission
gewährt werden;
(iv) Unverletzlichkeit aller ihrer Dokumente
und Unterlagen betreffend die Arbeiten, die
sie im Namen der Organisation durchführen;
(v) Das Recht, für ihren Verkehr mit der
Organisation Verschlüsselungen zu verwenden
und Dokumente und Post mittels
Kurier oder versiegelten Säcken zu empfangen.
Der im letzten Satz des Abschnitts 12 der
Standardklauseln genannte Grundsatz gilt für die
unter den obigen Punkten (iv) und (v) genannten
Bestimmungen.
(b) Die Vorrechte und Immunitäten werden den
im obigen Absatz (a) genannten Experten im
Interesse der Organisation und nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Organisation
kann und muß die einem Experten eingeräumte
Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen
ihrer Meinung nach diese Immunität den Gang der
Rechtsprechung behindert, und wenn die Immunität
aufgehoben werden kann, ohne daß die Interessen
der Organisation darunter leiden."
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom
14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die vorstehende Note wurde am 2. Juli 1991 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.