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438_1991 AT

438. Annahme des Annex XV zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Annahme des Annex XV zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21. Juni 1991

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 , das von der Generalversammlung

am 21. November 1947 angenommen wurde, zu

beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen

gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens

der österreichischen Bundesregierung mitteilen,

daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen

dieses Übereinkommens in der Fassung des

Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges

Eigentum (WIPO) anzuwenden.

Dr. Alois Mock

S. E.

Herrn Javier Perez de Cuellar

Generalsekretär

der Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

ANLAGE XV

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Die Standardklauseln gelten für die Weltorganisation

für geistiges Eigentum (in der Folge die

„Organisation" genannt) vorbehaltlich der folgenden

Abänderungen

„1. Die in Artikel VI, Abschnitt 21, der Standardklauseln

genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen werden auch den

Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.

2. (a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel VI

genannten Beamten), die in den Kommissionen der

Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese

erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und

Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung

ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während

der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung

dieser Aufgaben unternehmen

(i) Immunität hinsichtlich Festnahme ihrer

Person oder Beschlagnahme ihres persönlichen

Gepäcks;

(ii) Immunität hinsichtlich jeder Art von gerichtlicher

Verfolgung auf Grund von

Handlungen sowie von gesprochenen oder

geschriebenen Worten, die in Ausübung

ihrer offiziellen Funktionen erfolgt sind; sie

genießen diese Immunität auch wenn sie

nicht mehr in den Kommissionen der

Organisation tätig oder nicht mehr mit

Aufgaben im Namen der Organisation

betraut sind;

(iii) Die gleichen Erleichterungen hinsichtlich

der Währungs- und Devisenvorschriften

und hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks,

wie sie den Beamten fremder Staaten

in vorübergehender offizieller Mission

gewährt werden;

(iv) Unverletzlichkeit aller ihrer Dokumente

und Unterlagen betreffend die Arbeiten, die

sie im Namen der Organisation durchführen;

(v) Das Recht, für ihren Verkehr mit der

Organisation Verschlüsselungen zu verwenden

und Dokumente und Post mittels

Kurier oder versiegelten Säcken zu empfangen.

Der im letzten Satz des Abschnitts 12 der

Standardklauseln genannte Grundsatz gilt für die

unter den obigen Punkten (iv) und (v) genannten

Bestimmungen.

(b) Die Vorrechte und Immunitäten werden den

im obigen Absatz (a) genannten Experten im

Interesse der Organisation und nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Organisation

kann und muß die einem Experten eingeräumte

Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen

ihrer Meinung nach diese Immunität den Gang der

Rechtsprechung behindert, und wenn die Immunität

aufgehoben werden kann, ohne daß die Interessen

der Organisation darunter leiden."

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom

14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die vorstehende Note wurde am 2. Juli 1991 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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