438. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 6/1989 betreffend Liberalisierung des Fischhandels samt Anlage und Protokoll über das Einvernehmen betreffend die Einfuhr von Süßwasserfischen in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
EFTA-Ratsbeschluß Nr. 6/1989 betreffend Liberalisierung
des Fischhandels, dessen Punkt I.1 betreffend
Neufassung des Artikels 26 verfassungsändernd
ist, samt Anlage und Protokoll über das
Einvernehmen betreffend die Einfuhr von Süßwasserfischen
in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990 wird
genehmigt.
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 6/89
Anlage
(in der 12. Sitzung am 14. Juni 1989 gefaßt)
ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Änderungen der Artikel 26 und 38 sowie des
Anhangs E und Streichung der Artikel 27 und 28
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 44 des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960
und
entschlossen, die interne EFTA-Zusammenarbeit
durch eine vollkommene Liberalisierung des EFTA-
internen Handels mit Fisch zu stärken,
BESCHLOSSEN
I. Das Übereinkommen wird wie folgt geändert
1. Artikel 26 lautet wie folgt
„Fische und andere Meeresprodukte
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
finden auf Fische und andere Meeresprodukte
Anwendung. Übergangsbestimmungen mit Bezug
auf diese Erzeugnisse sind im Anhang E festgelegt.
2. Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen
des Anhangs E beschließen."
2. Artikel 27 wird gestrichen.
3. Artikel 28 wird gestrichen.
4. Der nachstehende Text des Artikels 38
„Anhang E Liste der Fische und anderen Meeresprodukte,
auf die sich Artikel 26
Absatz 1 bezieht"
wird wie folgt geändert
„Anhang E Übergangsbestimmungen für Fische
und andere Meeresprodukte"
5. Anhang E des Übereinkommens wird gemäß
dem Anhang zu diesem Beschluß geändert.
II. Die hiermit beschlossenen Änderungen des
Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten zur
Annahme übermittelt. Die Änderungen treten am
1. Juli 1990 in Kraft, vorausgesetzt, daß sie bis dahin
von allen Mitgliedstaaten angenommen worden
sind. Falls die Änderungen nicht am 1. Juli 1990 in
Kraft treten, treten sie am ersten Tag des zweiten
Monats, der der Annahme durch den letzten
Mitgliedstaat folgt, in Kraft.
III. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage
zu EFTA/DC 6/89
ANHANG E
Übergangsbestimmungen für Fische und andere
Meeresprodukte
Artikel 1
Soweit keine Regelungen der Artikel 2 bis 4 dem
entgegenstehen, gelten für Fische und andere
Meeresprodukte aus Kapitel 3 des Harmonisierten
Systems ab 1. Juli 1990 die Bestimmungen dieses
Übereinkommens.
Artikel 2
Jede Art der staatlichen Beihilfen für die
Fischereiwirtschaft, welche mit Artikel 13 des
Übereinkommens unvereinbar ist, wird bis spätestens
31. Dezember 1993 beseitigt.
Artikel 3
Bezüglich der nachfolgenden Erzeugnisse kann
Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen verfügen, falls dies zur
Vermeidung ernsthafter Störungen der schwedischen
Wirtschaft notwendig ist.
Artikel 4
1. Bezüglich der nachfolgenden Erzeugnisse kann
Finnland seine gegenwärtigen Beschränkungen
vorübergehend aufrechterhalten. Bis spätestens
31. Dezember 1992 wird Finnland einen verbindlichen
Zeitplan zur Beseitigung dieser Ausnahmen
vorlegen.
2. Solange Finnland seine gegenwärtigen Beschränkungen
bezüglich Baltischer Heringe vorübergehend
aufrechterhält, kann Schweden mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen für diese Erzeugnisse
verfügen.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DAS EINVERNEHMEN
BETREFFEND DIE EINFUHR VON SÜSSWASSERFISCHEN
IN DIE SCHWEIZ NACH
DEM 1. JULI 1990
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26
des Übereinkommens in seiner durch Ratsbeschluß
Nr. 6 vom 14. Juni 1989 geänderten Fassung kann
die Schweiz ihre gegenwärtigen Einfuhrzölle für
Süßwasserfische der nachstehenden HS-Nummern
aufrechterhalten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 29. Juni 1990 bei der Regierung
Schwedens hinterlegt; der Beschluß tritt gemäß
seinem Punkt II mit 1. Juli 1990 in Kraft.