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438_1990 AT

438. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 6/1989 betreffend Liberalisierung des Fischhandels samt Anlage und Protokoll über das Einvernehmen betreffend die Einfuhr von Süßwasserfischen in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 6/1989 betreffend Liberalisierung des Fischhandels samt Anlage und Protokoll über das Einvernehmen betreffend die Einfuhr von Süßwasserfischen in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

EFTA-Ratsbeschluß Nr. 6/1989 betreffend Liberalisierung

des Fischhandels, dessen Punkt I.1 betreffend

Neufassung des Artikels 26 verfassungsändernd

ist, samt Anlage und Protokoll über das

Einvernehmen betreffend die Einfuhr von Süßwasserfischen

in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990 wird

genehmigt.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 6/89

Anlage

(in der 12. Sitzung am 14. Juni 1989 gefaßt)

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Änderungen der Artikel 26 und 38 sowie des

Anhangs E und Streichung der Artikel 27 und 28

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 44 des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

und

entschlossen, die interne EFTA-Zusammenarbeit

durch eine vollkommene Liberalisierung des EFTA-

internen Handels mit Fisch zu stärken,

BESCHLOSSEN

I. Das Übereinkommen wird wie folgt geändert

1. Artikel 26 lautet wie folgt

„Fische und andere Meeresprodukte

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

finden auf Fische und andere Meeresprodukte

Anwendung. Übergangsbestimmungen mit Bezug

auf diese Erzeugnisse sind im Anhang E festgelegt.

2. Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen

des Anhangs E beschließen."

2. Artikel 27 wird gestrichen.

3. Artikel 28 wird gestrichen.

4. Der nachstehende Text des Artikels 38

„Anhang E Liste der Fische und anderen Meeresprodukte,

auf die sich Artikel 26

Absatz 1 bezieht"

wird wie folgt geändert

„Anhang E Übergangsbestimmungen für Fische

und andere Meeresprodukte"

5. Anhang E des Übereinkommens wird gemäß

dem Anhang zu diesem Beschluß geändert.

II. Die hiermit beschlossenen Änderungen des

Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten zur

Annahme übermittelt. Die Änderungen treten am

1. Juli 1990 in Kraft, vorausgesetzt, daß sie bis dahin

von allen Mitgliedstaaten angenommen worden

sind. Falls die Änderungen nicht am 1. Juli 1990 in

Kraft treten, treten sie am ersten Tag des zweiten

Monats, der der Annahme durch den letzten

Mitgliedstaat folgt, in Kraft.

III. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage

zu EFTA/DC 6/89

ANHANG E

Übergangsbestimmungen für Fische und andere

Meeresprodukte

Artikel 1

Soweit keine Regelungen der Artikel 2 bis 4 dem

entgegenstehen, gelten für Fische und andere

Meeresprodukte aus Kapitel 3 des Harmonisierten

Systems ab 1. Juli 1990 die Bestimmungen dieses

Übereinkommens.

Artikel 2

Jede Art der staatlichen Beihilfen für die

Fischereiwirtschaft, welche mit Artikel 13 des

Übereinkommens unvereinbar ist, wird bis spätestens

31. Dezember 1993 beseitigt.

Artikel 3

Bezüglich der nachfolgenden Erzeugnisse kann

Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige

Einfuhrbeschränkungen verfügen, falls dies zur

Vermeidung ernsthafter Störungen der schwedischen

Wirtschaft notwendig ist.

Artikel 4

1. Bezüglich der nachfolgenden Erzeugnisse kann

Finnland seine gegenwärtigen Beschränkungen

vorübergehend aufrechterhalten. Bis spätestens

31. Dezember 1992 wird Finnland einen verbindlichen

Zeitplan zur Beseitigung dieser Ausnahmen

vorlegen.

2. Solange Finnland seine gegenwärtigen Beschränkungen

bezüglich Baltischer Heringe vorübergehend

aufrechterhält, kann Schweden mengenmäßige

Einfuhrbeschränkungen für diese Erzeugnisse

verfügen.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DAS EINVERNEHMEN

BETREFFEND DIE EINFUHR VON SÜSSWASSERFISCHEN

IN DIE SCHWEIZ NACH

DEM 1. JULI 1990

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26

des Übereinkommens in seiner durch Ratsbeschluß

Nr. 6 vom 14. Juni 1989 geänderten Fassung kann

die Schweiz ihre gegenwärtigen Einfuhrzölle für

Süßwasserfische der nachstehenden HS-Nummern

aufrechterhalten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 29. Juni 1990 bei der Regierung

Schwedens hinterlegt; der Beschluß tritt gemäß

seinem Punkt II mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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