438. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989 wird
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung
in den öffentlichen und den mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten
für Erzieher.
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
1. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4
bekanntzugeben sowie
2. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes
gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.
Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat
zu umfassen
1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung
ist auch eine allfällige Prüfung über einen
negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß
§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung)
abzulegen.
(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung
erfolgreich abgelegt haben, können
um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die
auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung
waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen
gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände
umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei
Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände
beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen befreit
war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe
zu berücksichtigen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
1. einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände
gemäß den §§ 5 und 7,
2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben
den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände
zu umfassen, in Deutsch (einschließlich
Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)
ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und
Sprecherziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung
hat in folgenden Prüfungsgebieten
Klausurarbeiten zu umfassen
1. Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie und Philosophie),
2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende
Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet
gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in
dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des
ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit
„Nicht genügend" beurteilt worden ist. Hat jedoch
der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen,
in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit
hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend", so ist
er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu
wählen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife-
und Befähigungsprüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik
(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie und Philosophie) hat die
Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen.
Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden,
daß der Prüfungskandidat imstande ist, im
Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des
Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen
aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls
soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
(einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die
Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen,
wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation
sein kann. Mit der Klausurarbeit in
Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten
Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig
darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in
inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren
aber auch eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere
Lernhilfe) herzustellen vermag. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden
Fremdsprache (Englisch) hat
1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen
bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal
vorgespielten Prosatextes und
2. einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei
verschiedenen Themen zu umfassen, wobei
ein Thema durch die Interpretation eines Textes
anhand von Leitfragen ersetzt werden
kann.
Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren
Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift zu
wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere
Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Originaltext
hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen.
Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter
umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus
einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen
inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen
im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für
die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades
nach den obigen Kriterien auszuwählen,
dessen Umfang maximal 400 Wörter umfassen
soll. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß der Prüfungskandidat
in einem Themenbereich berufsbezogenes
Können einzubringen hat. Der Prüfungskandidat
hat eine angemessene Beherrschung der
Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat
im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei
Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu
umfassen, dabei ist berufsbezogenen Aspekten
(Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen
Umfangs ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten
vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben.
Bei der Behandlung der Beispiele soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die Benützung
einer mathematischen Formelsammlung und
eines elektronischen Rechners ist gestattet. Ein
elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet
werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden
Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse
verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher
Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur
Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen.
(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie
sonstiger mit der Themenstellung genehmigter
Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern
gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten
dieselben Bedingungen gegeben sind.
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt
werden, und deren Umfang
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche
Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
1. eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich
Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie und Philosophie),
2. eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort- und Heimerziehung),
3. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
a) Religion,
b) Deutsch (einschließlich Kinder- und
Jugendliteratur),
c) lebende Fremdsprache (Englisch),
d) Geschichte und Sozialkunde,
e) Geographie und Wirtschaftskunde oder
f) Mathematik,
4. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
a) Physik,
b) Biologie und Umweltkunde,
c) Musikerziehung und Instrumentalmusik
(Gitarre oder Flöte oder Akkordeon),
d) Bildnerische Erziehung,
e) Werkerziehung oder
f) Leibeserziehung.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik (einschließlich Pädagogische
Psychologie, Pädagogische Soziologie und
Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der
Hort- und Heimerziehung), Religion,. Deutsch
(einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde
sowie Mathematik je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,
von denen sie zwei auszuwählen haben.
Im Prüfungsgebiet Religion hat die erste Aufgabe
sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische
Inhalte zu beziehen. Im Prüfungsgebiet Physik
sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste
Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches
Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten
Musikerziehung und Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung
muß die erste Aufgabe auch eine
Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit
zum Inhalt haben. Die Prüfungskandidaten
haben in Religion, Physik, Biologie und
Umweltkunde, Musikerziehung und Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
sowie Leibeserziehung die erste Aufgabe, die auch
verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, zu bearbeiten
und eine von den zwei weiteren vorgelegten
Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung
und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten
Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt
haben, vorzulegen.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in
der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte,
Akkordeon, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung
dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt
werden, die vom Prüfungskandidaten in der
5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in
denen die schriftliche Klausurarbeit mit
„Nicht genügend" beurteilt wurde,
2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist
1. im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis
praktisch (als praktische Klausurarbeit),
2. in den Pflichtgegenständen Bildnerische
Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung
sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit)
als auch mündlich (als mündliche
Teilprüfung),
3. in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich — wobei in den Pflichtgegenständen
Instrumentaltechnik (Gitarre, Flöte,
Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische
Erziehung die mündliche Prüfung von Proben
praktischen Könnens auszugehen hat —
abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes
der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet
hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reife- und Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellung für die Klausurprüfung
§ 9. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben
ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,
zu unterfertigen und unter Gewährleistung
der Geheimhaltung mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei
sind zur Wahl vorzuschlagen
1. für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich
Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen
mit je drei verschiedenen Themen,
2. für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder-
und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen
mit je drei verschiedenen Themen,
3. für die Nacherzählung in der lebenden
Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen
(Texte),
4. für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache
(Englisch) zwei Aufgabenstellungen mit je
drei verschiedenen Themen,
5. für die Klausurarbeit in Mathematik zwei
Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen
Beispielen. Bei Aufgaben verschiedenen
Umfangs ist ihre Gewichtung ersichtlich
zu machen.
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,
aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so
weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine
selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen
die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt
worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen
sind in der Themenstellung anzugeben.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen; Texte, die für
eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen.
Dem Text für die Nacherzählung und die
Interpretation in der lebenden Fremdsprache (Eng-
lisch) ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in
deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge
für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache
(Englisch) sind mit angeschlossener deutscher
Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen
in Mathematik sind die Ausarbeitungen anzuschließen.
Den Aufgabenstellungen in Pädagogik ist
erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe
jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die
Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich
waren, beizulegen. Ferner sind Hilfsmittel und
Unterlagen, deren Benützung gemäß § 6 Abs. 5
genehmigt werden soll, mitzuteilen.
(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
(§ 8) fachlich zuständigen Prüfer haben im
Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie
folgt zur Wahl vorzuschlagen
1. für die praktische Klausurarbeit in Hort- und
Heimpraxis so viele Aufgabenstellungen als
Prüfungskandidaten antreten,
2. für alle übrigen praktischen Klausurarbeiten
zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei
Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen
Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/
Holz oder zB Gerätturnen).
Im übrigen finden Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
sinngemäße Anwendung.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",
beim. Bundesinstitut für Heimerziehung
in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den
Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport",
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei
die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und
des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge
für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind..
Die Vorlage hat zu erfolgen
1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis
spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten
Semesters,
2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche
nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe
gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
3. für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1 bis
zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende
Weise aufzubewahren.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die
Unterlagen gemäß Abs. 3' und 4 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragten Aufgabenstellungen, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder der
Reife- und Befähigungsprüfungsvorschrift widersprechend
findet, ist entweder eine Umgruppierung
vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge
zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurarbeiten
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen;
dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu
berücksichtigen.
(2) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten
Wörterbücher und mathematischen Formelsammlungen
sind spätestens zwei Tage vor der
ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach
Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der
jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten
auszugeben.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 8
und 9 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen
Prüfungskandidaten gemäß Abs. 11 ausdrücklich
hinzuweisen.
(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur
besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß den § 6 Abs. 5 verwendet werden.
(5) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den
Abschriften zu öffnen.
(6) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und
in Abschrift vorzulegen. Die für die Bekanntgabe
der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(7) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung
gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem
aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach
deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungs-
kandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist
in die Arbeitszeit einzurechnen.
(8) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem
Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht
beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten
Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(9) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(10) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten
zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des
Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,
ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung
seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum
Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch
Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(11) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 8
vorzugehen.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die
Reinschrift, allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe
und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich
des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten
Papiers gemäß Abs. 4 abzugeben und
jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer
ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,
die Anzahl der Beilagen und allfälliger
Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 8, 9 und 11,
zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese
Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist in
diesem Falle nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,
andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,
jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu
wiederholen.
(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für
jeden Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier
Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses
Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen. Dies gilt
auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer
der Prüfungskandidaten mindestens drei Klausurarbeiten
abzulegen hat.
(16) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist
vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und mit den Terminen
den Prüfungskandidaten, spätestens eine
Woche vor Beginn der Klausurprüfung, bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an
denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können
und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete
beschäftigen. Dabei dürfen die für die
mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht
so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine
selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
Leibeserziehung gewählt oder mehr als vier
Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können
die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage
eines Tages verteilt werden.
(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet
drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben
enthalten können, schriftlich vorzulegen,
wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten
Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.
Die Aufgabenstellungen für jeden Prüfungskandidaten
in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen
sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom
Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu
bestimmen.
(9) In der lebenden Fremdsprache (Englisch) ist
eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text
im Umfang von 150 bis 220 Wörtern, allenfalls als
Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in Deutsch
kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem
Text gestellt werden. In den Prüfungsgebieten Physik
sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste
Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches
Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten
Musikerziehung und Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung
hat die erste Aufgabe auch eine Probe
praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit
zum Inhalt zu haben. In Religion hat die
erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische
Inhalte zu beziehen.
(10) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß
Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in Deutsch
und in der lebenden Fremdsprache (Englisch)
jedenfalls die im Zusammenhang mit dem vorgelegten
Text gestellte Aufgabe; in den Prüfungsgebieten
Physik sowie Biologie und Umweltkunde hat er
jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen, die auch ein
berufsbezogenes bzw. ein didaktisches Problem mit
einschließt, in Musikerziehung und Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
sowie Leibeserziehung jedenfalls die erste Aufgabe,
die auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer
Berufsbezogenheit, in Religion jene, die
eine berufsbezogene bzw. religionspädagogische
Thematik, zum Inhalt hat.
(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken
und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige
Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist
Wert zu legen.
(13) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten
ist eine angemessene Frist, mindestens
jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.
(14) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung
15 Minuten, in Musikerziehung und Instrumentalmusik
20 Minuten, nicht überschreiten,
sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 13
gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
Im Falle schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten (§ 18) ist ihm nach Maßgabe
der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung
zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung
seiner Leistungen nötig ist.
(15) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer
für die erste vom Prüfungskandidaten
behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende
ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen
Teilprüfungen im Zusammenhang mit den
vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(16) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an
andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben
werden.
(17) Bei der mündlichen Teilprüfung ist die
Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen
Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel zu
gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn
sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
der Leistung des Prüfungskandidaten führen
könnte.
(18) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder
Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen
und eine neue Aufgabe zu stellen.
(19) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(20) Das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll
ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu
führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 12. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen
Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche
Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der
mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1
bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung
der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11
Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.
(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Hort- und Heimpraxis hat in der Durchführung
einer dreistündigen selbständig geplanten
Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder
Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder
Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund
einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden
Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der
Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit
vorzusehen.
(4) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen
Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens
100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.
(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung
sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige,
voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der
letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen
sind vom Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung
ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat
bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse
im Pflichtgegenstand, seine Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der
Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der
Reife- und Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Reife- und Befähigungsprüfung
sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung
der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der
Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10,
der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16
der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen,
BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung,
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen.
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
sind im Zweifelsfall die Leistungen zu berücksichtigen,
die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen in der
jeweils letzten Schulstufe in der diese Unterrichtsgegenstände
geführt wurden, erbracht hat. Bei der
Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere
Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht
genügend" lautender Teilbeurteilung festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem
betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reife- und Befähigungsprüfung hat
die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen. Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilungen
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
sowie für eine Anwehdung des Abs. 2 dritter Satz
in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die
Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten
mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur
Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem
Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der
betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden
einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zehn Tage vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei
schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die
Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung
§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um die schriftlichen
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes 'Halbtages
für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reife- und Befähigungsprüfung
beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Reife- und Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen
hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen
Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung
vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder
der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten
mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll
aufzunehmende Beurteilung der Reife-
und Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen
Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus diesen
Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen
Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf
„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung
begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die
Reife- und Befähigungsprüfung
und deren Wiederholung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar
in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in
dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins
vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die
betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall
des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.
Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei
ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch
nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen
Prüfung unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 11
erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu
geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden
sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen
der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende
Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reife- und Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher
Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die schriftliche
Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei
der schriftlichen Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung
nachzuweisen.
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse
§ 19. (1) Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis
ist mit dem Jahreszeugnis der letzten
Schulstufe zu verbinden.
(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und
Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm
sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis
als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten
Schulstufe auszustellen.
(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der
Reife- und Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß
Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte
Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung
der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden.
Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der
Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung
der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive
Gesamtbeurteilung erhält.
(5) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung
eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen
erfolgreich abgelegt wird, ist auf
Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis
einzuziehen und ein neues Reife-
und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung
auszustellen.
(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3
Abs. 3 ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis
ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.