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438_1989 AT

438. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989 wird

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung

in den öffentlichen und den mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten

für Erzieher.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

1. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5

Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4

bekanntzugeben sowie

2. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes

gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat

zu umfassen

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung

ist auch eine allfällige Prüfung über einen

negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß

§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung)

abzulegen.

(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung

erfolgreich abgelegt haben, können

um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die

auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung

waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen

gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die

das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände

umfaßt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei

Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände

beträgt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen befreit

war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der

Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe

zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

1. einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände

gemäß den §§ 5 und 7,

2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung

zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben

den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände

zu umfassen, in Deutsch (einschließlich

Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich

Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)

ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und

Sprecherziehung.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung

hat in folgenden Prüfungsgebieten

Klausurarbeiten zu umfassen

1. Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie und Philosophie),

2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),

3. nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende

Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.

(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet

gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in

dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des

ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit

„Nicht genügend" beurteilt worden ist. Hat jedoch

der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen,

in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit

hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend", so ist

er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu

wählen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife-

und Befähigungsprüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik

(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie und Philosophie) hat die

Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen.

Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden,

daß der Prüfungskandidat imstande ist, im

Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des

Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen

aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls

soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

(einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die

Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen,

wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation

sein kann. Mit der Klausurarbeit in

Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis

erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten

Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig

darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in

inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren

aber auch eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere

Lernhilfe) herzustellen vermag. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden

Fremdsprache (Englisch) hat

1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen

bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal

vorgespielten Prosatextes und

2. einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei

verschiedenen Themen zu umfassen, wobei

ein Thema durch die Interpretation eines Textes

anhand von Leitfragen ersetzt werden

kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren

Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift zu

wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere

Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Originaltext

hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen.

Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter

umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus

einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen

inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen

im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für

die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades

nach den obigen Kriterien auszuwählen,

dessen Umfang maximal 400 Wörter umfassen

soll. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß der Prüfungskandidat

in einem Themenbereich berufsbezogenes

Können einzubringen hat. Der Prüfungskandidat

hat eine angemessene Beherrschung der

Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat

im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei

Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu

umfassen, dabei ist berufsbezogenen Aspekten

(Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen

Umfangs ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten

vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben.

Bei der Behandlung der Beispiele soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades

inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die Benützung

einer mathematischen Formelsammlung und

eines elektronischen Rechners ist gestattet. Ein

elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet

werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden

Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse

verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher

Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur

Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden

zu betragen.

(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie

sonstiger mit der Themenstellung genehmigter

Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern

gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten

dieselben Bedingungen gegeben sind.

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung,

in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt

werden, und deren Umfang

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche

Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

1. eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich

Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie und Philosophie),

2. eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere

Didaktik der Hort- und Heimerziehung),

3. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

a) Religion,

b) Deutsch (einschließlich Kinder- und

Jugendliteratur),

c) lebende Fremdsprache (Englisch),

d) Geschichte und Sozialkunde,

e) Geographie und Wirtschaftskunde oder

f) Mathematik,

4. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

a) Physik,

b) Biologie und Umweltkunde,

c) Musikerziehung und Instrumentalmusik

(Gitarre oder Flöte oder Akkordeon),

d) Bildnerische Erziehung,

e) Werkerziehung oder

f) Leibeserziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik (einschließlich Pädagogische

Psychologie, Pädagogische Soziologie und

Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der

Hort- und Heimerziehung), Religion,. Deutsch

(einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),

lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde

sowie Mathematik je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,

von denen sie zwei auszuwählen haben.

Im Prüfungsgebiet Religion hat die erste Aufgabe

sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische

Inhalte zu beziehen. Im Prüfungsgebiet Physik

sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste

Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches

Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten

Musikerziehung und Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung

muß die erste Aufgabe auch eine

Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit

zum Inhalt haben. Die Prüfungskandidaten

haben in Religion, Physik, Biologie und

Umweltkunde, Musikerziehung und Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

sowie Leibeserziehung die erste Aufgabe, die auch

verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, zu bearbeiten

und eine von den zwei weiteren vorgelegten

Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung

und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten

Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt

haben, vorzulegen.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in

der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(5) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte,

Akkordeon, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung

dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt

werden, die vom Prüfungskandidaten in der

5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.

(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in

denen die schriftliche Klausurarbeit mit

„Nicht genügend" beurteilt wurde,

2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist

1. im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis

praktisch (als praktische Klausurarbeit),

2. in den Pflichtgegenständen Bildnerische

Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung

sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit)

als auch mündlich (als mündliche

Teilprüfung),

3. in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich — wobei in den Pflichtgegenständen

Instrumentaltechnik (Gitarre, Flöte,

Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische

Erziehung die mündliche Prüfung von Proben

praktischen Könnens auszugehen hat —

abzulegen.

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes

der mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet

hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reife- und Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellung für die Klausurprüfung

§ 9. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten

fachlich zuständigen Prüfer haben

ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,

zu unterfertigen und unter Gewährleistung

der Geheimhaltung mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften

persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei

sind zur Wahl vorzuschlagen

1. für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich

Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen

mit je drei verschiedenen Themen,

2. für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder-

und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen

mit je drei verschiedenen Themen,

3. für die Nacherzählung in der lebenden

Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen

(Texte),

4. für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache

(Englisch) zwei Aufgabenstellungen mit je

drei verschiedenen Themen,

5. für die Klausurarbeit in Mathematik zwei

Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen

Beispielen. Bei Aufgaben verschiedenen

Umfangs ist ihre Gewichtung ersichtlich

zu machen.

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,

aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so

weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine

selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen

die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt

worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen

sind in der Themenstellung anzugeben.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des Verständnisses

zur Verfügung zu stellen, hat er diese

der Aufgabenstellung beizufügen; Texte, die für

eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen.

Dem Text für die Nacherzählung und die

Interpretation in der lebenden Fremdsprache (Eng-

lisch) ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in

deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge

für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache

(Englisch) sind mit angeschlossener deutscher

Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen

in Mathematik sind die Ausarbeitungen anzuschließen.

Den Aufgabenstellungen in Pädagogik ist

erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe

jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die

Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich

waren, beizulegen. Ferner sind Hilfsmittel und

Unterlagen, deren Benützung gemäß § 6 Abs. 5

genehmigt werden soll, mitzuteilen.

(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

(§ 8) fachlich zuständigen Prüfer haben im

Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie

folgt zur Wahl vorzuschlagen

1. für die praktische Klausurarbeit in Hort- und

Heimpraxis so viele Aufgabenstellungen als

Prüfungskandidaten antreten,

2. für alle übrigen praktischen Klausurarbeiten

zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei

Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen

Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/

Holz oder zB Gerätturnen).

Im übrigen finden Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

sinngemäße Anwendung.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",

beim. Bundesinstitut für Heimerziehung

in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den

Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums

für Unterricht, Kunst und Sport",

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei

die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und

des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge

für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind..

Die Vorlage hat zu erfolgen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis

spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten

Semesters,

2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche

nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe

gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3. für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1 bis

zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende

Weise aufzubewahren.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die

Unterlagen gemäß Abs. 3' und 4 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragten Aufgabenstellungen, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder der

Reife- und Befähigungsprüfungsvorschrift widersprechend

findet, ist entweder eine Umgruppierung

vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge

zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Klausurarbeiten

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen;

dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu

berücksichtigen.

(2) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten

Wörterbücher und mathematischen Formelsammlungen

sind spätestens zwei Tage vor der

ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach

Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der

jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten

auszugeben.

(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der

Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 8

und 9 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen

Prüfungskandidaten gemäß Abs. 11 ausdrücklich

hinzuweisen.

(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur

besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß den § 6 Abs. 5 verwendet werden.

(5) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den

Abschriften zu öffnen.

(6) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und

in Abschrift vorzulegen. Die für die Bekanntgabe

der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die

Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(7) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung

gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem

aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach

deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungs-

kandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist

in die Arbeitszeit einzurechnen.

(8) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem

Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht

beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten

Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(9) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(10) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten

zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des

Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,

ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung

seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum

Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch

Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(11) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 8

vorzugehen.

(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die

Reinschrift, allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe

und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich

des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten

Papiers gemäß Abs. 4 abzugeben und

jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(13) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit

ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer

ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende

der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,

der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,

die Anzahl der Beilagen und allfälliger

Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 8, 9 und 11,

zu verzeichnen sind.

(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese

Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist in

diesem Falle nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,

andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,

jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu

wiederholen.

(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier

Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses

Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen. Dies gilt

auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer

der Prüfungskandidaten mindestens drei Klausurarbeiten

abzulegen hat.

(16) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist

vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und mit den Terminen

den Prüfungskandidaten, spätestens eine

Woche vor Beginn der Klausurprüfung, bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an

denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können

und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten

mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete

beschäftigen. Dabei dürfen die für die

mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht

so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine

selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt

jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

Leibeserziehung gewählt oder mehr als vier

Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können

die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage

eines Tages verteilt werden.

(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet

drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben

enthalten können, schriftlich vorzulegen,

wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten

Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.

Die Aufgabenstellungen für jeden Prüfungskandidaten

in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen

sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom

Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu

bestimmen.

(9) In der lebenden Fremdsprache (Englisch) ist

eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text

im Umfang von 150 bis 220 Wörtern, allenfalls als

Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in Deutsch

kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem

Text gestellt werden. In den Prüfungsgebieten Physik

sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste

Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches

Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten

Musikerziehung und Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung

hat die erste Aufgabe auch eine Probe

praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit

zum Inhalt zu haben. In Religion hat die

erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische

Inhalte zu beziehen.

(10) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß

Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in Deutsch

und in der lebenden Fremdsprache (Englisch)

jedenfalls die im Zusammenhang mit dem vorgelegten

Text gestellte Aufgabe; in den Prüfungsgebieten

Physik sowie Biologie und Umweltkunde hat er

jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen, die auch ein

berufsbezogenes bzw. ein didaktisches Problem mit

einschließt, in Musikerziehung und Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

sowie Leibeserziehung jedenfalls die erste Aufgabe,

die auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer

Berufsbezogenheit, in Religion jene, die

eine berufsbezogene bzw. religionspädagogische

Thematik, zum Inhalt hat.

(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken

und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen

kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige

Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist

Wert zu legen.

(13) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten

ist eine angemessene Frist, mindestens

jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.

(14) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung

15 Minuten, in Musikerziehung und Instrumentalmusik

20 Minuten, nicht überschreiten,

sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 13

gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

Im Falle schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten (§ 18) ist ihm nach Maßgabe

der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung

zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung

seiner Leistungen nötig ist.

(15) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer

für die erste vom Prüfungskandidaten

behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende

ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen

Teilprüfungen im Zusammenhang mit den

vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(16) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der mündlichen Teilprüfung

eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an

andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben

werden.

(17) Bei der mündlichen Teilprüfung ist die

Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen

Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel zu

gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn

sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit

der Leistung des Prüfungskandidaten führen

könnte.

(18) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder

Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen

und eine neue Aufgabe zu stellen.

(19) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.

(20) Das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll

ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu

führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 12. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen

Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche

Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der

mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1

bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung

der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11

Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Hort- und Heimpraxis hat in der Durchführung

einer dreistündigen selbständig geplanten

Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder

Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder

Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund

einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden

Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der

Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit

vorzusehen.

(4) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen

Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens

100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.

(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung

sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige,

voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der

letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen

sind vom Prüfer mit Zustimmung des

Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung

ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat

bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse

im Pflichtgegenstand, seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der

Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der

Reife- und Befähigungsprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Reife- und Befähigungsprüfung

sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung

der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der

Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10,

der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16

der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen,

BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung,

Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen.

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

sind im Zweifelsfall die Leistungen zu berücksichtigen,

die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen in der

jeweils letzten Schulstufe in der diese Unterrichtsgegenstände

geführt wurden, erbracht hat. Bei der

Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere

Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht

genügend" lautender Teilbeurteilung festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem

betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reife- und Befähigungsprüfung hat

die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen. Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilungen

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwehdung des Abs. 2 dritter Satz

in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die

Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten

mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 den

übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur

Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem

Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der

betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden

einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zehn Tage vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei

schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die

Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um die schriftlichen

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes 'Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reife- und Befähigungsprüfung

beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des

jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die

Reife- und Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen

hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen

Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung

vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder

der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten

mitzuteilen.

(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll

aufzunehmende Beurteilung der Reife-

und Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen

Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus diesen

Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf

„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung

begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für die

Reife- und Befähigungsprüfung

und deren Wiederholung

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar

in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in

dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins

vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die

betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall

des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.

Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei

ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch

nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen

Prüfung unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 11

erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu

geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden

sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen

der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen

ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende

Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reife- und Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher

Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 18. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die schriftliche

Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei

der schriftlichen Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung

nachzuweisen.

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse

§ 19. (1) Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis

ist mit dem Jahreszeugnis der letzten

Schulstufe zu verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und

Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm

sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis

als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten

Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der

Reife- und Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß

Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte

Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung

der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden.

Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der

Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung

der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive

Gesamtbeurteilung erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung

eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen

erfolgreich abgelegt wird, ist auf

Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis

einzuziehen und ein neues Reife-

und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung

des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung

auszustellen.

(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3

Abs. 3 ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis

ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

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