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438_1986 AT

438. Kundmachung: Staatsflagge, Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle der Vereinigten Mexikanischen Staaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Kundmachung: Staatsflagge, Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle der Vereinigten Mexikanischen Staaten

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in

der Anlage angeführte Staatsflagge, das Staatswappen

und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle

in drei Ausführungsformen der Vereinigten

Mexikanischen Staaten Anwendung findet.

Das Zeichen für Qualitätskontrolle wird für in

den Vereinigten Mexikanischen Staaten erzeugte

(„Hecho en Mexico") oder abgefüllte Waren

(„Envasado en México") sowie für dort hergestellte

Naturprodukte („Producido en México")

verwendet.

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