438_1986
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438. Kundmachung: Staatsflagge, Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle der Vereinigten Mexikanischen Staaten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 438. Kundmachung: Staatsflagge, Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle der Vereinigten Mexikanischen Staaten
1986_438_0 438. Kundmachung: Staatsflagge, Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle der Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in
der Anlage angeführte Staatsflagge, das Staatswappen
und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle
in drei Ausführungsformen der Vereinigten
Mexikanischen Staaten Anwendung findet.
Das Zeichen für Qualitätskontrolle wird für in
den Vereinigten Mexikanischen Staaten erzeugte
(„Hecho en Mexico") oder abgefüllte Waren
(„Envasado en México") sowie für dort hergestellte
Naturprodukte („Producido en México")
verwendet.