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438_1985 AT

438. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern

ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden

Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des

Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/

1974) beträgt je Schützling monatlich 500 S.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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