438. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße und der B 159 Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße und der B 159 Salzachtal
Straße wird im Bereich der Gemeinde Bischofshofen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11
Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 3,24, im
Anschluß an den mit Verordnung vom 28. November
1977, BGBl. Nr. 590, bestimmten Abschnitt
der S 11 Pinzgauer Schnellstraße, schwenkt
in südwestlicher Richtung, mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur B 159 Salzachtal Straße und bindet
bei km 4,0 wieder in den mit zitienter Verordnung
beistimmten Abschnitt der S 11 Pinzgauer
Schnellstraße ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 159
Salzachtal Straße, die von km 45,40 auf der bestehenden
Trasse der gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B geltenden
S 11 Pinzgauer Schnellstraße verläuft, beginnt
bei km 46,25, verläuft in östlicher Richtung,
quere die ÖBB-Linie Sarzbung—Wörgl, die
Salzach und endet bei km 46,85 an der Anschlußstelle
Bischofshofen der S 11 Pinzgauer
Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Bischofshofen aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 159/47-1981 U;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßen abschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 28. November 1977, BGBl. Nr. 590, im
oben angeführten Abschnitt abgeändert.