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438_1981 AT

438. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße und der B 159 Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße und der B 159 Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße und der B 159 Salzachtal

Straße wird im Bereich der Gemeinde Bischofshofen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11

Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 3,24, im

Anschluß an den mit Verordnung vom 28. November

1977, BGBl. Nr. 590, bestimmten Abschnitt

der S 11 Pinzgauer Schnellstraße, schwenkt

in südwestlicher Richtung, mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zur B 159 Salzachtal Straße und bindet

bei km 4,0 wieder in den mit zitienter Verordnung

beistimmten Abschnitt der S 11 Pinzgauer

Schnellstraße ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 159

Salzachtal Straße, die von km 45,40 auf der bestehenden

Trasse der gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B geltenden

S 11 Pinzgauer Schnellstraße verläuft, beginnt

bei km 46,25, verläuft in östlicher Richtung,

quere die ÖBB-Linie Sarzbung—Wörgl, die

Salzach und endet bei km 46,85 an der Anschlußstelle

Bischofshofen der S 11 Pinzgauer

Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Bischofshofen aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 159/47-1981 U;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßen abschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 28. November 1977, BGBl. Nr. 590, im

oben angeführten Abschnitt abgeändert.

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