438. Verordnung: Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. (1) In den ersten vier Stufen der Volksschule
(Grundschule) und den ersten fünf Stufen
der Sonderschule darf ein Schüler an höchstens
zwei Freigegenständen und unverbindlichen,
Übungen mit insgesamt höchstens vier Wochenstunden
teilnehmen.
(2) In der fünften bis achten Stufe der Volksschule
(Oberstufe), der sechsten bis achten Stufe
der Sonderschule und im Polytechnischen Lehrgang
darf ein Schüler an höchstens drei Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen mit
insgesamt höchstens sechs Wochenstunden teilnehmen.
In der Hauptschule darf ein Schüler an
höchstens drei Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen mit insgesamt höchstens sechs
Wochenstunden oder an höchstens zwei Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen mit
insgesamt höchstens sieben Wochenstunden teilnehmen.
§ 2. In der ganzjährigen Berufsschule darf ein
Schüler an höchstens zwei Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen mit höchstens vier
Wochenstunden, in der lehrgangsmäßigen Berufsschule
und in der saisonmäßigen Berufsschule
an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen mit höchstens acht Wochenstunden
teilnehmen. Bei der Anwendung dieser
Bestimmung ist der nach Maßgabe des § 1 Abs. 3
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949, in der geltenden Fassung an Berufsschulen
als Freigegenstand geführte Religionsunterricht
nicht einzurechnen.
§ 3. In den allgemeinbildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren Schulen, den
berufsbildenden höheren Schulen und den Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen
und für Erzieher darf ein
Schüler an höchstens drei Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens
sechs Wochenstunden teilnehmen.
§ 4. Die in den §§ 1 bis 3 enthaltenen Beschränkungen
gelten insoweit nicht, als dadurch
ein Weiterbesuch von Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen, die im Schuljahr 1976/77
in der gleichen Schulart besucht worden sind,
nicht möglich wäre.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1977 in Kraft.