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438_1977 AT

438. Verordnung: Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. (1) In den ersten vier Stufen der Volksschule

(Grundschule) und den ersten fünf Stufen

der Sonderschule darf ein Schüler an höchstens

zwei Freigegenständen und unverbindlichen,

Übungen mit insgesamt höchstens vier Wochenstunden

teilnehmen.

(2) In der fünften bis achten Stufe der Volksschule

(Oberstufe), der sechsten bis achten Stufe

der Sonderschule und im Polytechnischen Lehrgang

darf ein Schüler an höchstens drei Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen mit

insgesamt höchstens sechs Wochenstunden teilnehmen.

In der Hauptschule darf ein Schüler an

höchstens drei Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen mit insgesamt höchstens sechs

Wochenstunden oder an höchstens zwei Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen mit

insgesamt höchstens sieben Wochenstunden teilnehmen.

§ 2. In der ganzjährigen Berufsschule darf ein

Schüler an höchstens zwei Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen mit höchstens vier

Wochenstunden, in der lehrgangsmäßigen Berufsschule

und in der saisonmäßigen Berufsschule

an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen mit höchstens acht Wochenstunden

teilnehmen. Bei der Anwendung dieser

Bestimmung ist der nach Maßgabe des § 1 Abs. 3

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, in der geltenden Fassung an Berufsschulen

als Freigegenstand geführte Religionsunterricht

nicht einzurechnen.

§ 3. In den allgemeinbildenden höheren Schulen,

den berufsbildenden mittleren Schulen, den

berufsbildenden höheren Schulen und den Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen

und für Erzieher darf ein

Schüler an höchstens drei Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens

sechs Wochenstunden teilnehmen.

§ 4. Die in den §§ 1 bis 3 enthaltenen Beschränkungen

gelten insoweit nicht, als dadurch

ein Weiterbesuch von Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen, die im Schuljahr 1976/77

in der gleichen Schulart besucht worden sind,

nicht möglich wäre.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1977 in Kraft.

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