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438_1975 AT

438. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967

wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als

Aufwand des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1

des Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 510 S pro Tag,

b) für ambulatorische Behandlung 250 S pro

Behandlung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 17. Juli

1974, BGBl. Nr. 461, über den Aufwand für

die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen

Einrichtungen außer Kraft.

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