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438_1974 AT

438. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Stereotypeur und Galvanoplastiker gliedert sich

in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die nachstehenden, nach Angaben

der Prüfungskommission durchzuführenden

Tätigkeiten zu umfassen

a) Herstellen von Matern in der Stereotypie

und Galvanoplastik,

b) Herstellen eines Stereos,

c) Herstellen eines Gummi- oder Kunststoffklischees,

d) Herstellen eines Galvanos.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die

Tätigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten

Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel

in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden

kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist ohne zeitliche Berücksichtigung des Galvanisierungsvorganges

nach acht Arbeitsstunden zu

beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine

Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit und Genauigkeit,

fachgerechtes Erkennen der Qualität,

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte

und Materialien bei der Ausführung der

Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Druckverfahren,

Materialien, Werkzeuge und Maschinen,

typographisches Maßsystem,

Metallurgie,

Grundlagen der Stereotypie, Galvanoplastik

und Galvanostegie.

Wird die Prüfung in der programmierten Form

abgenommen, so sind aus jedem Bereich 10 Aufgaben

zu stellen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Schriftgießer

und Stereotypeur oder Setzer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und

Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Stereotypeur und

Galvanoplastiker ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

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