438. Erklärung der Republik Österreich über die Nichtanwendung des Anhanges 1 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr sowie Kündigung der in der Europäischen Zusatzvereinbarung zum vorgenannten Abkommen enthaltenen Ergänzung zu diesem Anhang 1 durch die Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt hiemit im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 2 Absatz
1 das am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Abkommens über den Straßenverkehr,
daß Österreich den Anhang 1 dieses Abkommens künftig nicht anwenden wird und kündigt im
Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 3 der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten
Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr die in Artikel 1
der letztgenannten Vereinbarung enthaltene Ergänzung zum Anhang 1 des vorgenannten Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung samt Kündigung vom Bundespräsidenten
unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. August 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Erklärung ist am 15. Oktober 1971 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden.
Die von dieser Erklärung betroffenen Bestimmungen des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr
und der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu sind in BGBl. Nr. 222/1955 kundgemacht.