438. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960,
wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
einberufen werden, sind, außer im Falle
einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes
während der Leistung des Präsenzdienstes, in die
Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der
sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen
wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer
Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Ein-
tragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst
nicht berührt."
2. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung
6.
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1
können der Einspruchswerber sowie der von der
Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder
telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen.
Die Gemeinde hat den Berufungsgegner
von der eingebrachten Berufung binnen zwei
Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß
es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach
der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung
Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen
Stellung zu nehmen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.