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438_1969 AT

438. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960,

wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

einberufen werden, sind, außer im Falle

einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes

während der Leistung des Präsenzdienstes, in die

Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der

sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen

wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer

Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Ein-

tragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst

nicht berührt."

2. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung

6.

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1

können der Einspruchswerber sowie der von der

Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen

nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder

telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen.

Die Gemeinde hat den Berufungsgegner

von der eingebrachten Berufung binnen zwei

Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß

es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach

der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung

Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen

Stellung zu nehmen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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