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438_1968 AT

438. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Israel über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 438. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Israel über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

BOTSCHAFT DES

STAATES ISRAEL

Wien, am 22. November 1968

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Israel bereit ist, mit der

Bundesregierung der Republik Österreich im

Interesse der Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen

ein Abkommen über die allgemeine

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen,

welches folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer

gewöhnlicher Reisepässe dürfen zu einem

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt

sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort drei Monate

aufhalten.

Artikel 2

Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder für einen drei Monate übersteigenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer

Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich während der

Dienstzeit im Gastland oder eines Privatbesuches

bis zu drei Monaten dort aufhalten.

Artikel 4

Familienmitglieder und Bedienstete, die mit

Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen,

welche der diplomatischen Mission oder einer

konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

angehören, im gemeinsamen Haushalt

leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates

besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen

Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort während der Dauer der Dienstverwendung

des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers

aufhalten.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten-

oder Dienstpaßinhabers wird vom

Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt.

Die von den Außenministerien ausgestellten

Legitimationskarten für die zum Haushalt

gehörenden Familienmitglieder bzw. für die

Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde

stellen eine solche Bescheinigung

dar.

Artikel 5

Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder

die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den

Aufenthalt darin zu verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

teilweise oder zur Gänze vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es

tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Artikel 8

Durch dieses Abkommen wird das Abkommen

zwischen der israelischen Regierung und der

österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges für Inhaber

von Diplomaten- und Dienstpässen im Verhältnis

zwischen Israel und Österreich vom 19./25. November

1957 aufgehoben.

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches

dreißig Tage nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zeev Shek m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 22. November 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 22. November 1968 zu bestätigen,

die folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Israel bereit ist, mit der

Bundesregierung der Republik Österreich im

Interesse der Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen

ein Abkommen über die allgemeine

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen,

welches folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer

gewöhnlicher Reisepässe dürfen zu einem

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt

sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort drei Monate

aufhalten.

Artikel 2

Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder für einen drei Monate übersteigenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer

Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich während der

Dienstzeit im Gastland oder eines Privatbesuches

bis zu drei Monaten dort aufhalten.

Artikel 4

Familienmitglieder und Bedienstete, die mit

Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen,

welche der diplomatischen Mission oder einer

konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

angehören, im gemeinsamen Haushalt

leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates

besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen

Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort während der Dauer der Dienstverwendung

des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers

aufhalten.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten-

oder Dienstpaßinhabers wird vom

Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt.

Die von den Außenministerien ausgestellten

Legitimationskarten für die zum Haushalt

gehörenden Familienmitglieder bzw. für die

Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde

stellen eine solche Bescheinigung

dar.

Artikel 5

Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder

die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den

Aufenthalt darin zu verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

teilweise oder zur Gänze vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es

tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Artikel 8

Durch dieses Abkommen wird das Abkommen

zwischen der israelischen Regierung und der

österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges für Inhaber

von Diplomaten- und Dienstpässen im Verhältnis

zwischen Israel und Österreich vom 19./25. November

1957 aufgehoben.

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches

dreißig Tage nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note

Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine

Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen

bilden, welche dreißig Tage nach Einlangen

dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Waldheim m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Zeev S h e k

Botschafter des Staates Israel

Wien

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinen Schlußbestimmungen am 22. Dezember 1968

in Kraft.

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