438. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Israel über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
BOTSCHAFT DES
STAATES ISRAEL
Wien, am 22. November 1968
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Israel bereit ist, mit der
Bundesregierung der Republik Österreich im
Interesse der Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen
ein Abkommen über die allgemeine
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen,
welches folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer
gewöhnlicher Reisepässe dürfen zu einem
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt
sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort drei Monate
aufhalten.
Artikel 2
Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder für einen drei Monate übersteigenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer
Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich während der
Dienstzeit im Gastland oder eines Privatbesuches
bis zu drei Monaten dort aufhalten.
Artikel 4
Familienmitglieder und Bedienstete, die mit
Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen,
welche der diplomatischen Mission oder einer
konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
angehören, im gemeinsamen Haushalt
leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates
besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen
Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort während der Dauer der Dienstverwendung
des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers
aufhalten.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten-
oder Dienstpaßinhabers wird vom
Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt.
Die von den Außenministerien ausgestellten
Legitimationskarten für die zum Haushalt
gehörenden Familienmitglieder bzw. für die
Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde
stellen eine solche Bescheinigung
dar.
Artikel 5
Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder
die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den
Aufenthalt darin zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
teilweise oder zur Gänze vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es
tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Artikel 8
Durch dieses Abkommen wird das Abkommen
zwischen der israelischen Regierung und der
österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges für Inhaber
von Diplomaten- und Dienstpässen im Verhältnis
zwischen Israel und Österreich vom 19./25. November
1957 aufgehoben.
Falls die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches
dreißig Tage nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Zeev Shek m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Kurt Waldheim
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 22. November 1968
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 22. November 1968 zu bestätigen,
die folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Israel bereit ist, mit der
Bundesregierung der Republik Österreich im
Interesse der Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen
ein Abkommen über die allgemeine
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen,
welches folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer
gewöhnlicher Reisepässe dürfen zu einem
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt
sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort drei Monate
aufhalten.
Artikel 2
Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder für einen drei Monate übersteigenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer
Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich während der
Dienstzeit im Gastland oder eines Privatbesuches
bis zu drei Monaten dort aufhalten.
Artikel 4
Familienmitglieder und Bedienstete, die mit
Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen,
welche der diplomatischen Mission oder einer
konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
angehören, im gemeinsamen Haushalt
leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates
besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen
Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort während der Dauer der Dienstverwendung
des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers
aufhalten.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten-
oder Dienstpaßinhabers wird vom
Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt.
Die von den Außenministerien ausgestellten
Legitimationskarten für die zum Haushalt
gehörenden Familienmitglieder bzw. für die
Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde
stellen eine solche Bescheinigung
dar.
Artikel 5
Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder
die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den
Aufenthalt darin zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
teilweise oder zur Gänze vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es
tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Artikel 8
Durch dieses Abkommen wird das Abkommen
zwischen der israelischen Regierung und der
österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges für Inhaber
von Diplomaten- und Dienstpässen im Verhältnis
zwischen Israel und Österreich vom 19./25. November
1957 aufgehoben.
Falls die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches
dreißig Tage nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note
Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, welche dreißig Tage nach Einlangen
dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Waldheim m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Zeev S h e k
Botschafter des Staates Israel
Wien
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinen Schlußbestimmungen am 22. Dezember 1968
in Kraft.