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437_1998 AT

437. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 41/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 10a lautet

„10a.Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),“

2. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird die Aufzählung „Z 18a, 30 oder 33 lit. c“ durch die Aufzählung „Z 18a, 30 oder

33 lit. c oder h“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 19a lautet

„19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a) der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c) der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,“

4. § 1 Abs. 1 Z 30 lautet

„30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes,

des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,“

5. Im § 1 Abs. 1 wird nach Z 32 folgende Z 32a eingefügt

„32a. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs-

oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,“

6. Am Ende des § 1 Abs. 1 Z 33 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f bis h

werden angefügt

„f) Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation

ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu

beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g) Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation

ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu

beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die

Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,“

7. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 34 angefügt

„34. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.“

8. Im § 2 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck

„Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

9. Im § 2 Z 4 lit. f wird der Ausdruck „Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Bundespensionsamt“

ersetzt; am Ende des § 2 Z 4 lit. g wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; § 2 Z 4 lit. h entfällt.

10. Am Ende des § 2 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt

„e) die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;“

11. An die Stelle des § 2 Z 9 und 10 tritt folgende Bestimmung

„9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr

a) die Universitäten nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,

b) die Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,

c) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

d) die Geologische Bundesanstalt;

den in den lit. a und b angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung

der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die

Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. c und d angeführten

Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13,

14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.“

12. Im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung“

durch den Ausdruck „Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

13. § 4 lautet

„§ 4. Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird dem Bundespensionsamt übertragen.“

14. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3

Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2

Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in

Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften

fortzuführen.“

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