437. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
1. In Art. 23e Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt
„Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die
Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst
vorbehalten ist.“
2. Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte
Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident
verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat
zusammenzutreten hat.“
3. Art. 151 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.“