437. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
1. Das Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird wie folgt berichtigt
Im § 6 Abs. 1 lautet es statt „in dem er behauptete" richtig „in dem er behauptet".
2. Die Kundmachung des Vierten Zusatzprotokolls zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Washington, 14. Dezember 1989), BGBl. Nr. 63/ 1992, wird wie folgt berichtigt
In Z 1 lauten die Staatsverträge
„Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift
Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift
Postanweisungsabkommen samt Ausführungsvorschrift
Postscheckabkommen samt Ausführungsvorschrift und
Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift".
3. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wird wie folgt berichtigt
Im Art. 10 Abs. 2 lautet es
a) im englischen Text statt "article 9, paragraph 2" richtig "article 9, paragraph 1" und
b) im deutschen Text statt „Artikel 9 Absatz 2" richtig „Artikel 9 Absatz 1".
4. Die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 geändert wird, BGBl. Nr. 85/1993, wird wie folgt berichtigt
In Z 7 lautet es in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b statt „p 2 und p 5" richtig „p 2 bis p 5".
5. Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, wird wie folgt berichtigt
Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".
6. Das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 90/1993, wird wie folgt berichtigt
Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".
7. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 94/1993, wird wie folgt berichtigt
Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".
8. Das Bundesgesetz, mit dem das Produkthaftungsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 95/1993, wird wie folgt berichtigt
Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".
9. Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt berichtigt
Im Art. VI Z 2 lautet es statt „§ 11 Abs. 3" richtig „§ 11 Abs. 2".