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437_1993 AT

437. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

1. Das Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird wie folgt berichtigt

Im § 6 Abs. 1 lautet es statt „in dem er behauptete" richtig „in dem er behauptet".

2. Die Kundmachung des Vierten Zusatzprotokolls zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Washington, 14. Dezember 1989), BGBl. Nr. 63/ 1992, wird wie folgt berichtigt

In Z 1 lauten die Staatsverträge

„Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins

Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins

Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift

Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift

Postanweisungsabkommen samt Ausführungsvorschrift

Postscheckabkommen samt Ausführungsvorschrift und

Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift".

3. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wird wie folgt berichtigt

Im Art. 10 Abs. 2 lautet es

a) im englischen Text statt "article 9, paragraph 2" richtig "article 9, paragraph 1" und

b) im deutschen Text statt „Artikel 9 Absatz 2" richtig „Artikel 9 Absatz 1".

4. Die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 geändert wird, BGBl. Nr. 85/1993, wird wie folgt berichtigt

In Z 7 lautet es in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b statt „p 2 und p 5" richtig „p 2 bis p 5".

5. Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, wird wie folgt berichtigt

Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".

6. Das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 90/1993, wird wie folgt berichtigt

Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".

7. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 94/1993, wird wie folgt berichtigt

Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".

8. Das Bundesgesetz, mit dem das Produkthaftungsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird, BGBl. Nr. 95/1993, wird wie folgt berichtigt

Die Einleitung lautet: „Der Nationalrat hat beschlossen:".

9. Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt berichtigt

Im Art. VI Z 2 lautet es statt „§ 11 Abs. 3" richtig „§ 11 Abs. 2".

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