437. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 5
des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987, 379/1988 und
304/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen
Akademie der Diözese Graz-Seckau,
der Religionspädagogischen Akademie der Diözese
Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie
der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen
Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen
Akademie der Erzdiözese Salzburg und der
Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese
Wien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.
(2) Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt
auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen
Akademien geführten Lehrgängen
für Berufstätige, sofern diese mit mindestens
18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3) Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt
nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für
Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren
nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem
im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.
§ 2. An Religionspädagogischen Akademien ist
der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu
erbringen
1. Im 1. Semester durch die Aufnahme als
ordentlicher Studierender;
2. im 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-,
Kolloquien-, Seminar- oder
Übungszeugnissen über mindestens
7 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des 1. Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
3. nach dem 2. Semester durch die Vorlage von
Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder
Übungszeugnissen über mindestens
10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
4. nach dem 4. und 6. Semester durch Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder
Übungszeugnissen über mindestens
20 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
der beiden vorhergehenden Semester,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter als
2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die
Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen
Ausbildung aus den beiden vorhergehenden
Semestern, deren Noten nicht
schlechter als 3 sein dürfen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 511/1986,
außer Kraft.