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437_1989 AT

437. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 5

des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987, 379/1988 und

304/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen

Akademie der Diözese Graz-Seckau,

der Religionspädagogischen Akademie der Diözese

Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie

der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen

Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen

Akademie der Erzdiözese Salzburg und der

Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese

Wien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.

(2) Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt

auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen

Akademien geführten Lehrgängen

für Berufstätige, sofern diese mit mindestens

18 Wochenstunden im Semester besucht werden.

(3) Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt

nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für

Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren

nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem

im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.

§ 2. An Religionspädagogischen Akademien ist

der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu

erbringen

1. Im 1. Semester durch die Aufnahme als

ordentlicher Studierender;

2. im 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-,

Kolloquien-, Seminar- oder

Übungszeugnissen über mindestens

7 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des 1. Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

3. nach dem 2. Semester durch die Vorlage von

Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder

Übungszeugnissen über mindestens

10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

4. nach dem 4. und 6. Semester durch Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder

Übungszeugnissen über mindestens

20 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

der beiden vorhergehenden Semester,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter als

2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die

Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen

Ausbildung aus den beiden vorhergehenden

Semestern, deren Noten nicht

schlechter als 3 sein dürfen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 511/1986,

außer Kraft.

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