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437_1988 AT

437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 6. August 1987, mit der

die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere

technische Lehranstalten geändert wird, BGBl.

Nr. 487, wird wie folgt geändert

1. Der erste Absatz des Artikels I entfällt.

2. Als neuer zweiter Absatz des Artikels I wird

folgender Absatz eingefügt

„Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport vom 30. April 1986

über Lehrpläne für. Höhere technische Lehranstalten,

BGBl. Nr. 412, wird wie folgt geändert:".

Artikel II

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in

den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen

von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/

1986, wird — hinsichtlich der Einstufung in die

Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Finanzen

— verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die

Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 487/1987 wird wie folgt

geändert

I. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Technische Chemie (Anlagen 1

und 1.2.1)

2. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Biochemie, Biotechnologie und

Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

3. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Leder- und Naturstofftechnologie

(Anlagen 1 und 1.2.4)

4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik

(Anlagen 1 und 1.3.1)

5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik

(Anlagen 1 und 1.3.1.1)

6. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Anlagen

1 und 1.3.2)

7. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Informatik (Anlagen 1 und

1.3.2.1)

8. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik

(Anlagen 1 und 1.3.2.2)

9. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)

10. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)

11. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik

(Anlagen 3 und 3.3.1)

12. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik

(Anlagen 3 und 3.3.2)

13. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und

Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)

14. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg

Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)

15. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg

Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)

16. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang

Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)

17. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)

18. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

— Aufbaulehrgang (Anlage

7.8)

19. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang

Elektronik (Anlagen 8 und

8.3.2)."

2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen werden wie folgt eingefügt

a) die Anlagen 2, 2.3.1, 2.3.2, 3, 3.3.1, 3.3.2,

3.7, 4, 4.3.1, 4.3.2, 7 und 7.3.2 nach

Anlage 1.3.2.2,

b) die Anlagen 8 und 8.3.2 nach Anlage 7.8.

Artikel III

(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne

für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in

Kraft

1. für den I.Jahrgang und das 1. Semester mit

1. September 1988,

2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten

Semesters des Schuljahres 1988/89,

3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit

1. September 1989,

4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten

Semesters des Schuljahres 1989/90,

5. für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit

1. September 1990,

6. für das 6. Semester mit Beginn des zweiten

Semesters des Schuljahres 1990/91,

7. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1991

und

8. für den V.Jahrgang mit 1. September 1992.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/

1982 und 109/1984 enthaltenen Lehrpläne der

Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik

(Anlage 2.2), der Höheren Lehranstalt für

Berufstätige für elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik (Anlage 2.3), des Kollegs für Elektrotechnik

(Anlage 3.3.1) und des Kollegs für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik

(Anlage 3.3.2) außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

1. An die Stelle der Bekanntmachung der Lehrpläne

für den Religionsunterricht an Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten vom

30. April 1986, BGBl. Nr. 412, in Anlage 1

Abschnitt III lit. c und d tritt folgende Bekanntmachung

der von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassenen Lehrpläne gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 324/1975

„c. Altkatholischer Religionsunterricht

Allgemeine und didaktische Grundsätze

Der altkatholische Religionsunterricht wird maßgeblich

als Gruppenunterricht gemäß § 7 a des

Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden

Fassung geführt.

Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer

Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der

Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan

für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen

für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen

auch in einer jährlichen Wechselfolge

angewendet wird.

Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen

Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und

Lehrertrag zu erzielen.

Die im allgemeinen gültigen didaktischen

Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht

anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.

Allgemeines Bildungsziel

Der Religionsunterricht baut auf dem Bildungs- und

Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt

wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse

Leben der Christenheit gewähren.

Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen

zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung

des Verständnisses für die Lehre der Kirche

erzielt werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten

Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse

sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen

Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu

einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung

befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung

in das Leben der Kirche, der menschlichen

Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.

Bildungs- und Lehraufgaben einschließlich Lehrstoff

I. Jahrgang

Überblick über die religionsgeschichtliche Situation

zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein

Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung

des Gemeindelebens.

Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein

Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter

und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder

Edikt".

II. Jahrgang

Die Entwicklung der abendländischen Kirche

zum Konzil von Nicäa bis zur Kirchenversammlung

von Konstanz unter der besonderen Beobachtung

der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung

des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der

Kirche von England.

III. Jahrgang

Die Reformatoren und die Kirchen der Reformation.

Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung

bis zur Gegenwart.

Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer

Bistümer.

Der Altkatholizismus als Reform im altkirchlichen

Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische

Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft

mit den anglikanischen Kirchen und die

Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.

IV. Jahrgang

Angestrebt wird eine fundierte Anwendung aller

Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit, die

sich für das Leben des einzelnen in der christlichen

Gemeinde aus den Anschauungen des Christentums

ergeben.

Lektüre und Besprechung ausgewählter Kapitel

aus der Bibel. Die Auswahl hat vor allem solche

Stellen zu berücksichtigen, die für den Glauben

und die Lebensführung besondere Bedeutung

haben.

V. Jahrgang

Unter Bedacht auf die vorauszusetzenden Ergebnisse

des bisherigen Religionsunterrichtes ist eine

Auswahl hinsichtlich der Grundzüge des Glaubens

und der Sittlichkeit in geschichtlicher Schau zu bieten.

Nachstehende Themen sind dabei vorgesehen

1. Gott und seine Offenbarung,

2. die Heilsmittel der Kirche,

3. die Erlösung,

4. die Liebe als Grundlage der christlichen Sittlichkeit,

mit Berücksichtigung der Situation

im Alten und Neuen Testament,

d) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung im BGBl. Nr. 295/1967 in

der Fassung BGBl. Nr. 53/1970 gilt sinngemäß.

e) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/

1983."

2. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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