437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 6. August 1987, mit der
die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere
technische Lehranstalten geändert wird, BGBl.
Nr. 487, wird wie folgt geändert
1. Der erste Absatz des Artikels I entfällt.
2. Als neuer zweiter Absatz des Artikels I wird
folgender Absatz eingefügt
„Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport vom 30. April 1986
über Lehrpläne für. Höhere technische Lehranstalten,
BGBl. Nr. 412, wird wie folgt geändert:".
Artikel II
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in
den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/
1986, wird — hinsichtlich der Einstufung in die
Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Finanzen
— verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die
Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 487/1987 wird wie folgt
geändert
I. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht) erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Technische Chemie (Anlagen 1
und 1.2.1)
2. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Biochemie, Biotechnologie und
Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
3. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie
(Anlagen 1 und 1.2.4)
4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik
(Anlagen 1 und 1.3.1)
5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik
(Anlagen 1 und 1.3.1.1)
6. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik (Anlagen
1 und 1.3.2)
7. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Informatik (Anlagen 1 und
1.3.2.1)
8. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik
(Anlagen 1 und 1.3.2.2)
9. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
10. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
11. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik
(Anlagen 3 und 3.3.1)
12. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik
(Anlagen 3 und 3.3.2)
13. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und
Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)
14. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
15. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)
16. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang
Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
17. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
18. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik
— Aufbaulehrgang (Anlage
7.8)
19. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Elektronik (Anlagen 8 und
8.3.2)."
2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen werden wie folgt eingefügt
a) die Anlagen 2, 2.3.1, 2.3.2, 3, 3.3.1, 3.3.2,
3.7, 4, 4.3.1, 4.3.2, 7 und 7.3.2 nach
Anlage 1.3.2.2,
b) die Anlagen 8 und 8.3.2 nach Anlage 7.8.
Artikel III
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne
für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in
Kraft
1. für den I.Jahrgang und das 1. Semester mit
1. September 1988,
2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten
Semesters des Schuljahres 1988/89,
3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit
1. September 1989,
4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten
Semesters des Schuljahres 1989/90,
5. für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit
1. September 1990,
6. für das 6. Semester mit Beginn des zweiten
Semesters des Schuljahres 1990/91,
7. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1991
und
8. für den V.Jahrgang mit 1. September 1992.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/
1982 und 109/1984 enthaltenen Lehrpläne der
Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik
(Anlage 2.2), der Höheren Lehranstalt für
Berufstätige für elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik (Anlage 2.3), des Kollegs für Elektrotechnik
(Anlage 3.3.1) und des Kollegs für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
(Anlage 3.3.2) außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
1. An die Stelle der Bekanntmachung der Lehrpläne
für den Religionsunterricht an Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten vom
30. April 1986, BGBl. Nr. 412, in Anlage 1
Abschnitt III lit. c und d tritt folgende Bekanntmachung
der von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassenen Lehrpläne gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 324/1975
„c. Altkatholischer Religionsunterricht
Allgemeine und didaktische Grundsätze
Der altkatholische Religionsunterricht wird maßgeblich
als Gruppenunterricht gemäß § 7 a des
Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden
Fassung geführt.
Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer
Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der
Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan
für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen
für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen
auch in einer jährlichen Wechselfolge
angewendet wird.
Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen
Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und
Lehrertrag zu erzielen.
Die im allgemeinen gültigen didaktischen
Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht
anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.
Allgemeines Bildungsziel
Der Religionsunterricht baut auf dem Bildungs- und
Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt
wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse
Leben der Christenheit gewähren.
Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen
zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung
des Verständnisses für die Lehre der Kirche
erzielt werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten
Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse
sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen
Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu
einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung
befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung
in das Leben der Kirche, der menschlichen
Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.
Bildungs- und Lehraufgaben einschließlich Lehrstoff
I. Jahrgang
Überblick über die religionsgeschichtliche Situation
zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein
Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung
des Gemeindelebens.
Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein
Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter
und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder
Edikt".
II. Jahrgang
Die Entwicklung der abendländischen Kirche
zum Konzil von Nicäa bis zur Kirchenversammlung
von Konstanz unter der besonderen Beobachtung
der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung
des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der
Kirche von England.
III. Jahrgang
Die Reformatoren und die Kirchen der Reformation.
Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung
bis zur Gegenwart.
Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer
Bistümer.
Der Altkatholizismus als Reform im altkirchlichen
Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische
Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft
mit den anglikanischen Kirchen und die
Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.
IV. Jahrgang
Angestrebt wird eine fundierte Anwendung aller
Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit, die
sich für das Leben des einzelnen in der christlichen
Gemeinde aus den Anschauungen des Christentums
ergeben.
Lektüre und Besprechung ausgewählter Kapitel
aus der Bibel. Die Auswahl hat vor allem solche
Stellen zu berücksichtigen, die für den Glauben
und die Lebensführung besondere Bedeutung
haben.
V. Jahrgang
Unter Bedacht auf die vorauszusetzenden Ergebnisse
des bisherigen Religionsunterrichtes ist eine
Auswahl hinsichtlich der Grundzüge des Glaubens
und der Sittlichkeit in geschichtlicher Schau zu bieten.
Nachstehende Themen sind dabei vorgesehen
1. Gott und seine Offenbarung,
2. die Heilsmittel der Kirche,
3. die Erlösung,
4. die Liebe als Grundlage der christlichen Sittlichkeit,
mit Berücksichtigung der Situation
im Alten und Neuen Testament,
d) Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung im BGBl. Nr. 295/1967 in
der Fassung BGBl. Nr. 53/1970 gilt sinngemäß.
e) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/
1983."
2. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.