437. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens
über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981 zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland haben die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
zur Änderung der Vereinbarung vom 10. November
1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1981 zur Durchführung dieses Abkommens
folgendes vereinbart
Artikel I
In dieser Zusatzvereinbarung bedeutet der Ausdruck
„Vereinbarung" die am 10. November 1980
in Newcastle upon Tyne geschlossene Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens über
Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Artikel II
(1) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i der Vereinbarung
hat folgende Fassung zu erhalten
„i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das am
22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen
über Soziale Sicherheit zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordir-
land in der Fassung des am 9. Dezember 1985
in London geschlossenen Zusatzabkommens
über Soziale Sicherheit;"
(2) Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung hat folgende
Fassung zu erhalten
„(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund
des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen
bezeichnet
i) in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien;
b) für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt
Wien, Wien;
c) für die Familienbeihilfen das Bundesministerium
für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
Wien;
ii) im Vereinigten Königreich
a) in Großbritannien das Department of
Health and Social Security, Overseas
Branch, Newcastle upon Tyne;
b) in Nordirland das Department of Health
and Social Services, Overseas Branch, Belfast,
Northern Ireland;
c) auf der Insel Man der Isle of Man Board
of Social Security, Douglas, Isle of Man;
d) in Jersey für Geldleistungen der Sozialen
Sicherheit das States of Jersey Social Security
Department, St. Helier, Jersey,
Channel Islands, und für Sachleistungen
das Public Health Committee, St. Helier,
Jersey, Channel Islands;
e) in Guernsey die States Insurance Authority,
St. Peter Port, Guernsey, Channel
Islands."
(3) Im Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung ist
der Ausdruck „des Artikels 6 Absatz 1 des Abkommens"
durch den Ausdruck „des Artikels 6
Absätze 1 und 3 des Abkommens" zu ersetzen.
(4) Im Artikel 5 der Vereinbarung ist der Ausdruck
„des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des
Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens" durch den
Ausdruck „des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des
Abkommens" zu ersetzen.
Artikel III
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem am 9. Dezember 1985 in London geschlossenen
Zusatzabkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Großbritannien
und Nordirland über Soziale Sicherheit in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. März 1986 in zwei
Urschriften in englischer und deutscher Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für
Nordirland, für das Amt für Soziale Sicherheit der
Insel Man, für den Ausschuß für Soziale Sicherheit
des Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde
des Staates Guernsey
W. E. Barnes
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Josef Schuh
Für den Bundesminister für Familie, Jugend und
Konsumentenschutz
Leopold Wohlmann
Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. III mit 1. November 1987 in Kraft.