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437_1987 AT

437. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens

über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981 zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland haben die

zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

zur Änderung der Vereinbarung vom 10. November

1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1981 zur Durchführung dieses Abkommens

folgendes vereinbart

Artikel I

In dieser Zusatzvereinbarung bedeutet der Ausdruck

„Vereinbarung" die am 10. November 1980

in Newcastle upon Tyne geschlossene Vereinbarung

zur Durchführung des Abkommens über

Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich

und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Artikel II

(1) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i der Vereinbarung

hat folgende Fassung zu erhalten

„i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das am

22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen

über Soziale Sicherheit zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordir-

land in der Fassung des am 9. Dezember 1985

in London geschlossenen Zusatzabkommens

über Soziale Sicherheit;"

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung hat folgende

Fassung zu erhalten

„(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund

des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen

bezeichnet

i) in Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien;

b) für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt

Wien, Wien;

c) für die Familienbeihilfen das Bundesministerium

für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

Wien;

ii) im Vereinigten Königreich

a) in Großbritannien das Department of

Health and Social Security, Overseas

Branch, Newcastle upon Tyne;

b) in Nordirland das Department of Health

and Social Services, Overseas Branch, Belfast,

Northern Ireland;

c) auf der Insel Man der Isle of Man Board

of Social Security, Douglas, Isle of Man;

d) in Jersey für Geldleistungen der Sozialen

Sicherheit das States of Jersey Social Security

Department, St. Helier, Jersey,

Channel Islands, und für Sachleistungen

das Public Health Committee, St. Helier,

Jersey, Channel Islands;

e) in Guernsey die States Insurance Authority,

St. Peter Port, Guernsey, Channel

Islands."

(3) Im Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung ist

der Ausdruck „des Artikels 6 Absatz 1 des Abkommens"

durch den Ausdruck „des Artikels 6

Absätze 1 und 3 des Abkommens" zu ersetzen.

(4) Im Artikel 5 der Vereinbarung ist der Ausdruck

„des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des

Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens" durch den

Ausdruck „des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des

Abkommens" zu ersetzen.

Artikel III

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem am 9. Dezember 1985 in London geschlossenen

Zusatzabkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Großbritannien

und Nordirland über Soziale Sicherheit in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 26. März 1986 in zwei

Urschriften in englischer und deutscher Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für

Nordirland, für das Amt für Soziale Sicherheit der

Insel Man, für den Ausschuß für Soziale Sicherheit

des Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde

des Staates Guernsey

W. E. Barnes

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Josef Schuh

Für den Bundesminister für Familie, Jugend und

Konsumentenschutz

Leopold Wohlmann

Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. III mit 1. November 1987 in Kraft.

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