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437_1986 AT

437. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979

und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Maishofen, Salzburg;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Unken, Salzburg;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Neukirchen am

Großvenediger, Salzburg;

5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Bramberg am Wildkogel,

Salzburg;

6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Saalbach, Salzburg;

7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee,

Salzburg;

8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig,

Salzburg;

9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

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