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437_1985 AT

437. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 24. Oktober 1985 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise,

zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu

verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit

ab 25. Oktober 1985 wie folgt festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in

den Monaten April und Mai um 5%, in den Monaten

Juni und Juli um 3% und in den Monaten

August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für

unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz

frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen

der Österreichischen Bundesbahnen für

20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5

angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab

Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht

inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft dem

Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von

Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,

Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet

werden.

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