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437_1980 AT

437. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND—EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 2/80

(In der 12. gemeinsamen Sitzung am

25. Juni 1980 gefaßt)

VERLÄNGERUNG DER GENEHMIGUNG

EINES EINFUHRDEPOTSYSTEMS FÜR ISLAND

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 6/1980,

gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 5/1979,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Der Beschluß des Rates Nr. 6/1980 Der Beschluß Nr. 6/1980 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 436/1980 verlautbart., der

Island ermächtigt, das Einfuhrdepotsystem, auf

das sich der Beschluß des Rates Nr. 6/1979 bezieht,

bis Ende 1980 anzuwenden, ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

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