437. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND—EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 2/80
(In der 12. gemeinsamen Sitzung am
25. Juni 1980 gefaßt)
VERLÄNGERUNG DER GENEHMIGUNG
EINES EINFUHRDEPOTSYSTEMS FÜR ISLAND
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 6/1980,
gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 5/1979,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Der Beschluß des Rates Nr. 6/1980 Der Beschluß Nr. 6/1980 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 436/1980 verlautbart., der
Island ermächtigt, das Einfuhrdepotsystem, auf
das sich der Beschluß des Rates Nr. 6/1979 bezieht,
bis Ende 1980 anzuwenden, ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.