437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 370, über die Gutachterkommissionen zur
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln wird
wie folgt geändert
1. § 2 Punkt I Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. der Volksschule (Grundschule) je eine Gutachterkommission
für
a) Deutsch, Lesen
b) Mathematik
c) Sachunterricht
d) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung,
Schreiben, Werkerziehung;
2. der Hauptschule, der Volksschule (Oberstufe),
der Sonderschulen (soweit nicht Z. 3
in Betracht kommt) und des Polytechnischen
Lehrganges je eine Gutachterkommission
für
a) Deutsch, Schulspiel
b) Fremdsprachen
c) Geometrisches Zeichnen, Mathematik,
Schachspiel, Technisches Zeichnen
d) Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Sozialkunde und
Wirtschaftskunde
e) Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre,
Leibesübungen, Naturkundliche
Grundlagen der modernen Wirtschaft,
Naturlehre, Physik und Chemie
f) Bildnerische Erziehung, Chorgesang,
Hauswirtschaft (und Kinderpflege), Musikerziehung,
Schreiben, Spielmusik,
Werkerziehung
g) Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,
Berufskundliche Information,
Lebenskunde;".
2. § 2 Punkt I Z. 4 hat zu lauten
„4. der allgemeinbildenden höheren Schulen je
eine Gutachterkommission für
a) Bühnenspiel, Deutsch, Freie Rede, Literatur,
Medienkunde
b) lebende Fremdsprachen
c) Griechisch, Latein
d) Darstellende Geometrie, Elektronische
Datenverarbeitung, Geometrisches Zeichnen,
Mathematik, Physik, Schach
e) Biologie und Umweltkunde, Chemie,
Leibesübungen, Sportkunde
f) Philosophischer Einführungsunterricht;
Psychologie, Erziehungslehre, Philosophie
g) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte
und Sozialkunde, Landeskunde,
Politische Bildung, Rechtskunde
h) Chor, Instrumentalmusik, Musikerziehung,
Musikkunde, Spielmusik
i) Bildnerische Erziehung, Bildnerisches Gestalten,
Werkerziehung
j) Ernährungslehre und Hauswirtschaft,
Hauswirtschaft;".
3. § 2 Punkt II Z. 1 hat zu lauten
„1. der Berufsschulen je eine Gutachterkommission
für
a) allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche
Unterrichtsgegenstände einschließlich
der lebenden Fremdsprachen (auch
im Bereich des Fachunterrichtes)
b) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik
und Metall (Lehrplanbereiche
A/4, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19)
c) den Fachunterricht der Bereiche Bekleidung
und lederverarbeitende Gewerbe,
Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe
und Nahrungsmittelgewerbe, Handel
und Verkehr, Schönheitspflege, Textilerzeugung
(Lehrplanbereiche A/2, 5,
6, 9, 23, 24)
d) den Fachunterricht der Bereiche Bau-
und Baunebengewerbe, der Lehrberufe
chemischer Richtung, der Bereiche Holz-
und Kunststoffverarbeitung, Maler- und
Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und
Papierverarbeitung (Lehrplanbereiche A/1,
3,10,11,22)
e) den Fachunterricht der Bereiche Glasbearbeitung
und Keramik, der Lehrberufe
graphischer Richtung, Metallveredelung
und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung,
Optik und Fotographie,
Zahn- und Orthopädietechnik
(Lehrplanbereiche A/7, 8, 16, 20, 21,
25);".
4. Im § 2 Punkt II haben an die Stelle
der Z. 3 und 4 folgende Z. 3 bis 5 zu treten
„3. der Handelsschule und der Handelsakademie
je eine Gutachterkommission für
a) Deutsch, Fremdsprachen, Philosophischer
Einführungsunterricht
b) Datenverarbeitung, kaufmännische,
rechts- und staatsbürgerkundliche sowie
volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände
c) Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie),
Geschichte und Sozialkunde
(Wirtschaftsgeschichte)
d) Hauswirtschaft, mathematisch-naturwissenschaftliche
Unterrichtsgegenstände
e) Stenotypie und Textverarbeitung;
4. der Fachschulen und der Höhereh Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe sowie
der Fachschulen für Sozialberufe je eine
Gutachterkommission für
a) Deutsch, Fremdsprachen
b) Berufskunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Geschichte und Sozialkunde,
Volkswirtschaftslehre
c) Pädagogik, Philosophie, Psychologie sowie
die Gegenstände des sozialberuflichen
Fachunterrichts
d) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände
e) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände
f) Phonotypie, Stenotypie
g) den Fachunterricht der Bereiche Haus- und
Küchenwirtschaft sowie Textilverarbeitung
h) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung;
5. der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
des Bundes, der Forstfachschule sowie
der Höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten je eine Gutachterkommission
für
a) allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände
b) land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände
c) Unterrichtsgegenstände der Bereiche
Hauswirtschaft, Ernährungs- und Bekleidungswesen
d) wirtschafts- und rechtskundliche Unterrichtsgegenstände.".
5. § 2 Punkt III lit. e hat zu lauten
„e) Gesundheitslehre, Hauswirtschaftliche Arbeiten,
Mathematik (Lernhilfe), Naturkunde,
Schulpraxis (Hauswirtschaft), Theoretische
Grundlagen der Hauswirtschaft".
6. § 2 Punkt III lit. h hat zu lauten
„h) Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,
Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen,
Verschiedene Techniken, Materialienkunde,
Mädchenhandarbeit, Schulpraxis (Werkerziehung
für Mädchen)".
7. Im § 3 hat die bisherige lit. f die Bezeichnung
„g" zu erhalten und ist folgende lit. f
einzufügen
„f) den berufsbildenden Unterricht an den
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
des Bundes, der Forstfachschule sowie an
den Höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten".