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437_1978 AT

437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 370, über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln wird

wie folgt geändert

1. § 2 Punkt I Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. der Volksschule (Grundschule) je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Lesen

b) Mathematik

c) Sachunterricht

d) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung,

Schreiben, Werkerziehung;

2. der Hauptschule, der Volksschule (Oberstufe),

der Sonderschulen (soweit nicht Z. 3

in Betracht kommt) und des Polytechnischen

Lehrganges je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Schulspiel

b) Fremdsprachen

c) Geometrisches Zeichnen, Mathematik,

Schachspiel, Technisches Zeichnen

d) Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Sozialkunde und

Wirtschaftskunde

e) Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre,

Leibesübungen, Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft,

Naturlehre, Physik und Chemie

f) Bildnerische Erziehung, Chorgesang,

Hauswirtschaft (und Kinderpflege), Musikerziehung,

Schreiben, Spielmusik,

Werkerziehung

g) Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,

Berufskundliche Information,

Lebenskunde;".

2. § 2 Punkt I Z. 4 hat zu lauten

„4. der allgemeinbildenden höheren Schulen je

eine Gutachterkommission für

a) Bühnenspiel, Deutsch, Freie Rede, Literatur,

Medienkunde

b) lebende Fremdsprachen

c) Griechisch, Latein

d) Darstellende Geometrie, Elektronische

Datenverarbeitung, Geometrisches Zeichnen,

Mathematik, Physik, Schach

e) Biologie und Umweltkunde, Chemie,

Leibesübungen, Sportkunde

f) Philosophischer Einführungsunterricht;

Psychologie, Erziehungslehre, Philosophie

g) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte

und Sozialkunde, Landeskunde,

Politische Bildung, Rechtskunde

h) Chor, Instrumentalmusik, Musikerziehung,

Musikkunde, Spielmusik

i) Bildnerische Erziehung, Bildnerisches Gestalten,

Werkerziehung

j) Ernährungslehre und Hauswirtschaft,

Hauswirtschaft;".

3. § 2 Punkt II Z. 1 hat zu lauten

„1. der Berufsschulen je eine Gutachterkommission

für

a) allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche

Unterrichtsgegenstände einschließlich

der lebenden Fremdsprachen (auch

im Bereich des Fachunterrichtes)

b) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik

und Metall (Lehrplanbereiche

A/4, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19)

c) den Fachunterricht der Bereiche Bekleidung

und lederverarbeitende Gewerbe,

Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe

und Nahrungsmittelgewerbe, Handel

und Verkehr, Schönheitspflege, Textilerzeugung

(Lehrplanbereiche A/2, 5,

6, 9, 23, 24)

d) den Fachunterricht der Bereiche Bau-

und Baunebengewerbe, der Lehrberufe

chemischer Richtung, der Bereiche Holz-

und Kunststoffverarbeitung, Maler- und

Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und

Papierverarbeitung (Lehrplanbereiche A/1,

3,10,11,22)

e) den Fachunterricht der Bereiche Glasbearbeitung

und Keramik, der Lehrberufe

graphischer Richtung, Metallveredelung

und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung,

Optik und Fotographie,

Zahn- und Orthopädietechnik

(Lehrplanbereiche A/7, 8, 16, 20, 21,

25);".

4. Im § 2 Punkt II haben an die Stelle

der Z. 3 und 4 folgende Z. 3 bis 5 zu treten

„3. der Handelsschule und der Handelsakademie

je eine Gutachterkommission für

a) Deutsch, Fremdsprachen, Philosophischer

Einführungsunterricht

b) Datenverarbeitung, kaufmännische,

rechts- und staatsbürgerkundliche sowie

volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände

c) Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie),

Geschichte und Sozialkunde

(Wirtschaftsgeschichte)

d) Hauswirtschaft, mathematisch-naturwissenschaftliche

Unterrichtsgegenstände

e) Stenotypie und Textverarbeitung;

4. der Fachschulen und der Höhereh Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe sowie

der Fachschulen für Sozialberufe je eine

Gutachterkommission für

a) Deutsch, Fremdsprachen

b) Berufskunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Geschichte und Sozialkunde,

Volkswirtschaftslehre

c) Pädagogik, Philosophie, Psychologie sowie

die Gegenstände des sozialberuflichen

Fachunterrichts

d) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände

e) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände

f) Phonotypie, Stenotypie

g) den Fachunterricht der Bereiche Haus- und

Küchenwirtschaft sowie Textilverarbeitung

h) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung;

5. der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

des Bundes, der Forstfachschule sowie

der Höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten je eine Gutachterkommission

für

a) allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände

b) land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände

c) Unterrichtsgegenstände der Bereiche

Hauswirtschaft, Ernährungs- und Bekleidungswesen

d) wirtschafts- und rechtskundliche Unterrichtsgegenstände.".

5. § 2 Punkt III lit. e hat zu lauten

„e) Gesundheitslehre, Hauswirtschaftliche Arbeiten,

Mathematik (Lernhilfe), Naturkunde,

Schulpraxis (Hauswirtschaft), Theoretische

Grundlagen der Hauswirtschaft".

6. § 2 Punkt III lit. h hat zu lauten

„h) Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,

Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen,

Verschiedene Techniken, Materialienkunde,

Mädchenhandarbeit, Schulpraxis (Werkerziehung

für Mädchen)".

7. Im § 3 hat die bisherige lit. f die Bezeichnung

„g" zu erhalten und ist folgende lit. f

einzufügen

„f) den berufsbildenden Unterricht an den

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

des Bundes, der Forstfachschule sowie an

den Höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten".

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