437. Verordnung: Tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für die von den Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen
der dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden
Waren werden wie folgt festgesetzt
1. für Einzeluntersuchungen nach Tarif A der
Anlage;
2. für übliche Routineuntersuchungen nach
Tarif B der Anlage.
(2) Ein Punkt der in der Anlage festgelegten
Gebührentarife entspricht dem Betrag von 10 S.
(3) In den Beträgen des Gebührentarifes ist
auch die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes
und Gutachtens enthalten.
(4) Wind für leine Untersuchung oder Begutachtung
eine Dienstreise vorgenommen, so ist
für deren Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften
des Bundes zu leistende Vergütung
maßgebend.
§ 2. (1) Die Gebühren, die nicht entsprechend
den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei
auflaufenden Kosten festgelegt werden können,
insbesondere für langwierige oder schwierige
Untersuchungen und Begutachtungen, sind nach
den tatsächlichen Material-, Geräte- und Personalkosten
zu berechnen. Dies gilt auch für neue
Untersuchungen, für die ein Tarif noch nicht
festgelegt worden ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 wird die Arbeitsstunde
mit 24 Punkten festgelegt. Die Summe
der Material- und Gerätekosten ist unter Anlehnung
an tarifmäßig geregelte Untersuchungen
und Begutachtungen zu bemessen.
§ 3. (1) Dem Einreicher, der gleichzeitig mehr
als fünf Proben des gleichen Lebensmittels zu
einer gleichen Untersuchung und Begutachtung
einreicht, ist von der Gebühr ein Serienrabatt
von 20 v. H. zu gewähren.
(2) Anstelle des unter Abs. 1 genannten Rabattes
ist dem Einreicher, der sich verpflichtet,
innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte
Mindestprobenanzahl zu einer bestimmten Untersuchung
oder Begutachtung einzureichen, sofern
sich hiebei erfahrungsgemäß ©in verminderter
Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren.
Dieser beträgt von der Gebühr bei mindestens
30 Proben 10 v. H., bei mindestens 50 Proben
20 v. H. und bei über 100 Proben 30 v. H.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1977 in Kraft.
(2) Auf Proben, die vor dem 1. Oktober 1977
eingereicht worden sind, findet diese Verordnung
keine Anwendung.