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437_1977 AT

437. Verordnung: Tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für die von den Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden

Untersuchungen und Begutachtungen

der dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden

Waren werden wie folgt festgesetzt

1. für Einzeluntersuchungen nach Tarif A der

Anlage;

2. für übliche Routineuntersuchungen nach

Tarif B der Anlage.

(2) Ein Punkt der in der Anlage festgelegten

Gebührentarife entspricht dem Betrag von 10 S.

(3) In den Beträgen des Gebührentarifes ist

auch die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes

und Gutachtens enthalten.

(4) Wind für leine Untersuchung oder Begutachtung

eine Dienstreise vorgenommen, so ist

für deren Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften

des Bundes zu leistende Vergütung

maßgebend.

§ 2. (1) Die Gebühren, die nicht entsprechend

den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei

auflaufenden Kosten festgelegt werden können,

insbesondere für langwierige oder schwierige

Untersuchungen und Begutachtungen, sind nach

den tatsächlichen Material-, Geräte- und Personalkosten

zu berechnen. Dies gilt auch für neue

Untersuchungen, für die ein Tarif noch nicht

festgelegt worden ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird die Arbeitsstunde

mit 24 Punkten festgelegt. Die Summe

der Material- und Gerätekosten ist unter Anlehnung

an tarifmäßig geregelte Untersuchungen

und Begutachtungen zu bemessen.

§ 3. (1) Dem Einreicher, der gleichzeitig mehr

als fünf Proben des gleichen Lebensmittels zu

einer gleichen Untersuchung und Begutachtung

einreicht, ist von der Gebühr ein Serienrabatt

von 20 v. H. zu gewähren.

(2) Anstelle des unter Abs. 1 genannten Rabattes

ist dem Einreicher, der sich verpflichtet,

innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte

Mindestprobenanzahl zu einer bestimmten Untersuchung

oder Begutachtung einzureichen, sofern

sich hiebei erfahrungsgemäß ©in verminderter

Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren.

Dieser beträgt von der Gebühr bei mindestens

30 Proben 10 v. H., bei mindestens 50 Proben

20 v. H. und bei über 100 Proben 30 v. H.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1977 in Kraft.

(2) Auf Proben, die vor dem 1. Oktober 1977

eingereicht worden sind, findet diese Verordnung

keine Anwendung.

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