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437_1976 AT

437. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom

9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 11/1947, über den

Beirat für die Statistik des Außenhandels beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt werden

nachfolgende Satzungen festgelegt

Satzungen des Beirates für die Statistik des

Außenhandels beim Österreichischen Statistischen

Zentralamt

§ 1. Der Beirat für die Statistik des Außenhandels

besteht aus

1. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;

2. je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes

und der beteiligten Bundesministerien, und zwar

des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Finanzen,

für Handel, Gewerbe und Industrie,

für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung und

für Verkehr;

3. je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften und Interessensvertretungen des

Wirtschaftslebens, und zwar

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

der Kammern für Arbeiter und Angestellte,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und der Landwirtschaftskammern;

4. der erforderlichen Anzahl von Fachleuten

der Wirtschaft.

§ 2. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

in seiner Vertretung der Vizepräsident.

§ 3. (1) Die Vertreter der Behörden und der

öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden von

diesen selbst bestimmt.

(2) Für jeden Vertreter der Behörden und der

öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann

vorzusehen.

§ 4. (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden

vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers

ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach

fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt

eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung

während der Funktionsperiode währt nur

bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach

Ablauf erneuert werden.

(2) Ausländer sind in den Beirat nur insofern

zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer

Staatsbürgerschaft für den betreffenden Wirtschaftszweig

nicht zur Verfügung stehen.

§ 5. Der Bundeskanzler kann ein von ihm

berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des

Präsidenten des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das Mitglied

sich an den Arbeiten des Beirates nicht entsprechend

beteiligt oder wenn die für die Berufung

maßgebend gewesenen sachlichen oder persönlichen

Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.

§ 6. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des

Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen

Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder

Zeitversäumnis.

(2) Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann

ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie

vorsehen.

§ 7. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen,

in Sitzungen der allgemeinen Konferenz, in Sitzungen

der Obmännerkonferenz sowie in Sitzungen

der Fachabteilungen.

(2) An der Vollsitzung nehmen sämtliche Mitglieder

des Beirates teil. In der Vollsitzung nimmt

der Beirat den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden

zur Kenntnis, setzt die Gliederung in Fachabteilungen

fest, berät über grundsätzliche Fragen

der Statistik des Außenhandels und über die

Geschäftsordnung des Beirates. Vollsitzungen sind

mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(3) Die allgemeine Konferenz besteht aus den

in § 1 Z. 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Beirates.

Die allgemeine Konferenz hat alle grundsätzlichen

Fragen der Organisation der Statistik

des Außenhandels sowie der Bereitstellung der

erforderlichen Informationen zu beraten.

(4) Die Obmännerkonferenz besteht aus den

von den einzelnen Fachabteilungen gewählten

Obmännern. Ihr obliegt die Beratung der grundsätzlichen

Fragen der Warengliederung der

Außenhandelsstatistik sowie der Organisation der

Erhebung. Der Vorsitzende der Obmännerkonferenz

ist berechtigt, an der Sitzung der allgemeinen

Konferenz als Beobachter teilzunehmen.

(5) Den Vorsitz in der allgemeinen Konferenz

führt der Vorsitzende des Beirates oder dessen

Stellvertreter. Den Vorsitz in der Obmännerkonferenz

führt ein von dieser Konferenz gewählter

Obmann.

§ 8. Die Beschlüsse des Beirates werden mit

Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder

gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung,

der der Vorsitzende beigetreten ist.

§ 9. Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte

einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.

In den einzelnen Fachabteilungen werden die

Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer

Fachkenntnisse eingereiht. Fin Mitglied kann auch

mehreren Fachabteilungen angehören. An den

Beratungen der Fachabteilungen können auch die

Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften teilnehmen. Der Obmann

der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein

müssen.

§ 10. Die Kanzleigeschäfte des Beirates besorgt

das Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 11. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 24. Jänner 1947, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 40/1948 tritt außer

Kraft.

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