437. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 11/1947, über den
Beirat für die Statistik des Außenhandels beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt werden
nachfolgende Satzungen festgelegt
Satzungen des Beirates für die Statistik des
Außenhandels beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt
§ 1. Der Beirat für die Statistik des Außenhandels
besteht aus
1. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
2. je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes
und der beteiligten Bundesministerien, und zwar
des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen,
für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
3. je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Interessensvertretungen des
Wirtschaftslebens, und zwar
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und der Landwirtschaftskammern;
4. der erforderlichen Anzahl von Fachleuten
der Wirtschaft.
§ 2. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
in seiner Vertretung der Vizepräsident.
§ 3. (1) Die Vertreter der Behörden und der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden von
diesen selbst bestimmt.
(2) Für jeden Vertreter der Behörden und der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann
vorzusehen.
§ 4. (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden
vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers
ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach
fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt
eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung
während der Funktionsperiode währt nur
bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach
Ablauf erneuert werden.
(2) Ausländer sind in den Beirat nur insofern
zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer
Staatsbürgerschaft für den betreffenden Wirtschaftszweig
nicht zur Verfügung stehen.
§ 5. Der Bundeskanzler kann ein von ihm
berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des
Präsidenten des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das Mitglied
sich an den Arbeiten des Beirates nicht entsprechend
beteiligt oder wenn die für die Berufung
maßgebend gewesenen sachlichen oder persönlichen
Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.
§ 6. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des
Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder
Zeitversäumnis.
(2) Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann
ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie
vorsehen.
§ 7. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen,
in Sitzungen der allgemeinen Konferenz, in Sitzungen
der Obmännerkonferenz sowie in Sitzungen
der Fachabteilungen.
(2) An der Vollsitzung nehmen sämtliche Mitglieder
des Beirates teil. In der Vollsitzung nimmt
der Beirat den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden
zur Kenntnis, setzt die Gliederung in Fachabteilungen
fest, berät über grundsätzliche Fragen
der Statistik des Außenhandels und über die
Geschäftsordnung des Beirates. Vollsitzungen sind
mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3) Die allgemeine Konferenz besteht aus den
in § 1 Z. 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Beirates.
Die allgemeine Konferenz hat alle grundsätzlichen
Fragen der Organisation der Statistik
des Außenhandels sowie der Bereitstellung der
erforderlichen Informationen zu beraten.
(4) Die Obmännerkonferenz besteht aus den
von den einzelnen Fachabteilungen gewählten
Obmännern. Ihr obliegt die Beratung der grundsätzlichen
Fragen der Warengliederung der
Außenhandelsstatistik sowie der Organisation der
Erhebung. Der Vorsitzende der Obmännerkonferenz
ist berechtigt, an der Sitzung der allgemeinen
Konferenz als Beobachter teilzunehmen.
(5) Den Vorsitz in der allgemeinen Konferenz
führt der Vorsitzende des Beirates oder dessen
Stellvertreter. Den Vorsitz in der Obmännerkonferenz
führt ein von dieser Konferenz gewählter
Obmann.
§ 8. Die Beschlüsse des Beirates werden mit
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung,
der der Vorsitzende beigetreten ist.
§ 9. Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte
einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.
In den einzelnen Fachabteilungen werden die
Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer
Fachkenntnisse eingereiht. Fin Mitglied kann auch
mehreren Fachabteilungen angehören. An den
Beratungen der Fachabteilungen können auch die
Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften teilnehmen. Der Obmann
der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein
müssen.
§ 10. Die Kanzleigeschäfte des Beirates besorgt
das Österreichische Statistische Zentralamt.
§ 11. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 24. Jänner 1947, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 40/1948 tritt außer
Kraft.