437. Verordnung: Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1
zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte
gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen
Chemischreinigungsmaschinen gehören,
in denen Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen
(Perchloräthylen) verwendet wird.
§ 2. Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur
verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind
1. Die Chemischreinigungsmaschine muß mit
einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet
sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer
Verwendung der Chemischreinigungsmaschine
der Gehalt der gereinigten
Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen
30 Kubikzentimeter je Kubikmeter
Abluft {30 ppm; diesem Wert entsprechen —
bei 20° C und 1,013 bar — je Kubikmeter
Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise
201 mg Tetrachloräthylen) nicht überschreitet.
2. Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten
Abluft ins Freie muß eine eigene
Abluftleitung zur Verfügung stehen.
3. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung
hinter der Abluftreinigungsanlage
muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine
dicht verschließbare Kontrollöffnung mit
einem Durchmesser von 15 mm vorhanden
sein.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1975 in Kraft.