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437_1975 AT

437. Verordnung: Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte

gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen

Chemischreinigungsmaschinen gehören,

in denen Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen

(Perchloräthylen) verwendet wird.

§ 2. Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur

verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen

gegeben sind

1. Die Chemischreinigungsmaschine muß mit

einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet

sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer

Verwendung der Chemischreinigungsmaschine

der Gehalt der gereinigten

Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen

30 Kubikzentimeter je Kubikmeter

Abluft {30 ppm; diesem Wert entsprechen —

bei 20° C und 1,013 bar — je Kubikmeter

Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise

201 mg Tetrachloräthylen) nicht überschreitet.

2. Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten

Abluft ins Freie muß eine eigene

Abluftleitung zur Verfügung stehen.

3. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung

hinter der Abluftreinigungsanlage

muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine

dicht verschließbare Kontrollöffnung mit

einem Durchmesser von 15 mm vorhanden

sein.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1975 in Kraft.

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