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437_1974 AT

437. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Notenstecher gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den

Gegenstand Wirtschaftsrechnen. Die Prüfung in

diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung

ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat nach Angaben der Prüfungskommission

das Anfertigen einer kompletten Notenstichplatte

(Text auf bestimmtem Raum) zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine

Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Raumaufteilung (Einrichten der Platte, Zeichnen

der Platte),

Stichqualität (Präzision),

Qualität des Schriftenschlagens.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn zwei Prüfungsgegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht-

genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Graveur kann eine.

Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Notenstecher ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

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