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437_1971 AT

437. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

haben zur Durchführung der Artikel 10

Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des am

5. November 1969 abgeschlossenen Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1971 (im folgenden

„Abkommen" genannt) gemäß den Bestimmungen

des Schlußprotokolls zu diesen Artikeln folgendes

vereinbart

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11

Absatz 2 und 12 Albsatz 2 des Abkommens, für

die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß

Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit

a) die österreichische Kapitalertragsteuer samt

Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19•6 Prozent

und

b) die in Österreich von Lizenzgebühren im

Abzugsweg erhobene Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im

Gesamtbetrag von 22•3 Prozent

(österreichische Abzugssteuern).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von den

österreichischen Abzugssteuern, der einem im

Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich auf den

Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der

das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und

12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß

übersteigt.

(3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.

Artikel .2

(1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn

der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die

in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle

erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf

Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1

Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels

4 des Abkommens in Liechtenstein hat

und

b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens

von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen

ist.

Artikel 3

(1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in

Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen

Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung

geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in

zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2

(Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung

der österreichischen Abzugssteuern bei

der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in

Vaduz einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattunigsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus mehreren Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die

Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern

sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit

diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner

nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren.

Artikel 4

(1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung

überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen

des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Artikel

1, 4, 12 Absatz 2 und 26 des Abkommens

und stellt darüber die in Betracht kommenden

Bescheinigungen aus.

(2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung

sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit

den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium

für Finanzen in Wien.

(3) Die Entscheidung über den Antrag und die

Durchführung der Rückerstattung obliegt in

Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen

Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner

abzuführen waren.

Artikel 5

(1) Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete

Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der

behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist.

Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel

holt es direkt beim Antragsteller ein.

(2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller

direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich

der Verrechnung mit allfälligen

Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß

den Vorschriften über den Zahlungsverkehr

an die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 6

(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung

eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt,

daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief

erfolgt.

(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes

(Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats

von der Zustellung der Entscheidung an bei der

Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden.

Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb

von sechs Wochen von der Zustellung

an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in

Wien erhoben werden.

Artikel 7

Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird

das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung

mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen

dadurch unterstützen, daß sie ihm

Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen

unverzüglich zur Kenntnis bringt.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem

sie von den beiden Seiten unterzeichnet worden

ist, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg

zwischen dem Bundesminister für Finanzen und

der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert

oder ergänzt werden. Abänderungen

und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer

Unterzeichnung in Kraft.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der

beiden Parteien mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,

die der Einreichungsbehörde (Artikel

3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben

worden sind, werden indessen noch nach

dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen

Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung

erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen

über den Abschluß einer neuen Vereinbarung

aufgenommen werden.

Wien, 27. September 1971

Vaduz, 12. Oktober 1971

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Hammerschmidt eh.

Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Hübe eh.

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