437. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
haben zur Durchführung der Artikel 10
Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des am
5. November 1969 abgeschlossenen Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1971 (im folgenden
„Abkommen" genannt) gemäß den Bestimmungen
des Schlußprotokolls zu diesen Artikeln folgendes
vereinbart
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11
Absatz 2 und 12 Albsatz 2 des Abkommens, für
die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß
Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit
a) die österreichische Kapitalertragsteuer samt
Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19•6 Prozent
und
b) die in Österreich von Lizenzgebühren im
Abzugsweg erhobene Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im
Gesamtbetrag von 22•3 Prozent
(österreichische Abzugssteuern).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von den
österreichischen Abzugssteuern, der einem im
Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich auf den
Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der
das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und
12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß
übersteigt.
(3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.
Artikel .2
(1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn
der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die
in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle
erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf
Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1
Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels
4 des Abkommens in Liechtenstein hat
und
b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens
von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen
ist.
Artikel 3
(1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in
Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen
Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung
geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in
zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2
(Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung
der österreichischen Abzugssteuern bei
der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in
Vaduz einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattunigsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus mehreren Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die
Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern
sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit
diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner
nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren.
Artikel 4
(1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung
überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen
des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Artikel
1, 4, 12 Absatz 2 und 26 des Abkommens
und stellt darüber die in Betracht kommenden
Bescheinigungen aus.
(2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung
sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit
den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium
für Finanzen in Wien.
(3) Die Entscheidung über den Antrag und die
Durchführung der Rückerstattung obliegt in
Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner
abzuführen waren.
Artikel 5
(1) Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete
Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der
behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist.
Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel
holt es direkt beim Antragsteller ein.
(2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller
direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich
der Verrechnung mit allfälligen
Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß
den Vorschriften über den Zahlungsverkehr
an die im Antrag angegebene Adresse.
Artikel 6
(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung
eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt,
daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief
erfolgt.
(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes
(Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats
von der Zustellung der Entscheidung an bei der
Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden.
Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb
von sechs Wochen von der Zustellung
an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in
Wien erhoben werden.
Artikel 7
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird
das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung
mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen
dadurch unterstützen, daß sie ihm
Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen
unverzüglich zur Kenntnis bringt.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem
sie von den beiden Seiten unterzeichnet worden
ist, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg
zwischen dem Bundesminister für Finanzen und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert
oder ergänzt werden. Abänderungen
und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer
Unterzeichnung in Kraft.
(3) Die Vereinbarung kann von einer der
beiden Parteien mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,
die der Einreichungsbehörde (Artikel
3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben
worden sind, werden indessen noch nach
dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen
Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung
erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß einer neuen Vereinbarung
aufgenommen werden.
Wien, 27. September 1971
Vaduz, 12. Oktober 1971
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Hammerschmidt eh.
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Hübe eh.