437. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.
Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 70/1967 und 413/1968, wird wie folgt abgeändert
Artikel I
1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung
durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.
Die Verordnung hat den Wahltag zu
enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
auf einen Sonntag oder einen anderen
öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung
hat weiters den Tag zu bestimmen, der
als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem
Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem
Stichtag bestimmen sich die in den §§ 15, 16, 18
und 31 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen
sowie, abgesehen vom Wahlalter, die Voraussetzungen
des Wahlrechtes (§ 22 Abs. 2) und
der Wählbarkeit (§ 47).
(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag
kundzumachen."
2. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 9
und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie
alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung
zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter
der vor jeder Wahl neu zu bildenden
Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage
nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß
es sich um die Ernennung dieser Organe bei
Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem
der im § 16 Abs. 4 angeführten Gründe erst
nachträglich unabweislich geworden ist."
3. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem
Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien,
die sich an der Wahlbewerbung (§ 49) beteiligen
wollen, ihre Vorschläge über die gemäß
§ 17 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen
Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner
der neu zu bildenden Wahlbehörden
bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser
Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen
ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 17
Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner
zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung
der Wahlbehörden am Stichtage
zukommt."
4. § 17 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7
Abs. 3, 16, 17 Abs. 1, 2 und 5, 18 Abs. 2, 20 a
Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 21 und 60
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung."
5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage
nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden
einzuberufenden Wahlbehörden ihre
konstituierende Sitzung abzuhalten."
6. § 20 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4
sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3, 5
und 6, sowie die §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden,
bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit
der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf
mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage
beginnt."
7. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis
des Ortes (Gemeinde, Wahlsprengel)
einzutragen, in dem er am Stichtage seinen
ordentlichen Wohnsitz hat (§ 2 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes,
BGBl. Nr. 243/1960).
(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in
mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er
in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,
in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt
hat. Kommt auch ein solcher Wohnort
nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das
Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in
der der Wahlberechtigte vor dem Stichtage zuletzt
gewohnt hat.
(!3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter
am Stichtag in einer Gemeinde in
mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz
hat.
(4) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen
nur einmal eingetragen sein.
(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen
werden, sind, außer im Falle einer Verlegung
ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung
des Präsenzdienstes, in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, in der sie vor
dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden,
ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis
mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)
eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem
Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen
wurde, zu streichen. Hievon sind der
Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren
Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich
zu verständigen."
8. § 31 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem
Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein
zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien
ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine
Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat
der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist
ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat
auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme
bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier
Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung
der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis
aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen
das Wählerverzeichnis eingebracht werden können,
sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und
der §§ 34 und 39 zu enthalten. Bei der Festsetzung
der für die Einsichtnahme bestimmten
Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen
Arbeitszeit ermöglicht wird."
9. § 31 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen
Änderungen in Wählerverzeichnissen nur
mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
(§§ 34 ff.) vorgenommen werden.
Ausgenommen hievon sind Streichungen nach
§ 30 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten
in den Eintragungen von Wahlberechtigten
sowie die Behebung von Formgebrechen,
insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern."
10. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 36
Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der
von der Entscheidung Betroffene binnen zwei
Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich
oder telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde
einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner
von der eingebrachten Berufung
unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen
nach der an ihn ergangenen Verständigung in
die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten
Berufungsgründen Stellung zu nehmen."
11. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag
an einem anderen Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)
als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten werden und deshalb ihr
Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch
auf Ausstellung einer Wahlkarte."
12. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der
Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach
seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am dritten
Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich
zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist
die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,
bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität
auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen
und hat auf der Vorderseite den in der
Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer
Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte
auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag
zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen
und dem Antragsteller auszufolgen.
Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig
zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet
dem Wahlleiter zu überreichen.
(4) Duplikate für abhandengekommene oder
unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche
Stimmzettel dürfen von der Gemeinde
nicht ausgefolgt werden."
13. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Gemeinsame Bestimmungen
über Wahlkarten
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis
in der Rubrik „Anmerkung" bei
dem betreffenden Wähler mit dem Worte
„Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels
Buntstiftes) zu vermerken.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist
nach Ablauf der im § 45 Abs. 1 vorgesehenen
Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich
telephonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben.
Die Kreiswahlbehörde hat die
Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten
ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch
am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde
mitzuteilen.
(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler
besondere Wahllokale zu bestimmen sind,
ist in den §§ 60 und 75 angeordnet. Über die
Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler
enthalten die §§ 71, 73 und 80 a die näheren
Vorschriften."
14. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wahlwerbende Parteien (Art. 26 Abs. 6
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) haben ihren Wahlvorschlag für das
erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)
spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltage
bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen.
Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag
und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag muß von mindestens
200 Wahlberechtigten des Wahlkreises oder von
wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates
unterschrieben sein. Die Unterzeichner des
Wahlvorschlages haben hiebei ihren Zu- und
Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen.
Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen
der zur Führung der Wählerevidenz berufenen
Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner
des Wahlvorschlages wahlberechtigt
sind; sind die Unterzeichner Mitglieder des Nationalrates,
so entfallen diese Bestätigungen. Die
Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen
unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,
sonstigen Abgaben oder Gebühren
auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner
Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages
bei der Kreiswahlbehörde ist von dieser nicht
zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der
Unterzeichner der Kreiswahlbehörde glaubhaft
macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum
oder durch arglistige Täuschung oder Drohung
zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden
ist, und die Zurückziehung der Unterschrift
spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor
dem Wahltag erfolgt ist."
15. § 52 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich
zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge
von mindestens je 200 Wahlberechtigten
des Wahlkreises oder wenigstens drei Mitgliedern
des Nationalrates unterschrieben sind (§ 49
Abs. 2) und die in den Parteilisten vorgeschlagenen
Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde
hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere
Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen
Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag
zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen
ist er zu streichen."
16. § 53 hat zu lauten
„Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die
Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit
oder der schriftlichen Erklärung (§ 49
Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre
Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers
ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.
Die Ergänzungsvorschläge, die nur der
Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung
müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage bis 13 Uhr
bei der Kreiswahlbehörde einlangen."
17. § 54 hat zu lauten
„Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen
Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers
auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,
binnen acht Tagen, spätestens jedoch
am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag,
zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er
sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen
wird er gestrichen. Wenn er sich in der
vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem
als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der. seinen
Namen trug, zu belassen."
18. § 55 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Frühestens am sechsundzwanzigsten, spätestens
am vierundzwanzigsten Tage vor dem
Wahltage hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge
abzuschließen, falls eine Parteiliste
mehr als doppelt so viele Bewerber enthält,
wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,
die überzähligen Bewerber zu streichen und die
Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat
sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt
gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der
Zahl der Mandate, die die Parteien, bei der letzten
Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet
erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate
gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge
nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten
Gesamtsumme der Parteistimmen; sind
auch diese gleich, so hat die Hauptwahlbehörde
durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten
Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so
ermittelte Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde
den Kreiswahlbehörden bis spätestens
am dreißigsten Tage vor dem Wahltage bekanntzugeben
und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich."
19. § 55 a hat zu lauten
„(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren
Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung
zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens
am siebenundzwanzigsten Tage vor dem
Wahltage bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde
einlangen und von mindestens der Hälfte der
Wahlberechtigten oder den drei Mitgliedern des
Nationalrates gefertigt sein, die seinerzeit den
Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,
wenn sämtliche Wahlwerber desselben
im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage gegenüber
der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung
verzichtet haben.
(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 49
Abs. 6) zurückzuerstatten."
20. § 56 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) In den Wahlkreisen außerhalb von Wien
bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine
Gemeinde gemäß § 57 in Wahlsprengel einzuteilen
ist. Die Gemeindewahlbehörden, in den
Wahlkreisen von Wien der Magistrat, setzen die
Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen
Wahllokale, die im § 62 Abs. 1 vorgesehenen
Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der
Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt
werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale,
Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig,
spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage
festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens
am fünften Tage vor dem Wahltage von
der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch
durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales
kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an
das im § 62 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung,
der Ansammlung, des Waffentragens
und des Ausschankes von alkoholischen Getränken
zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß
Übertretungen dieser Verbote bestraft werden."
20 a. § 62 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken
ist am Wahltag bis eine Stunde nach dem
Ende der örtlichen Wahlzeit verboten."
21. Dem § 62 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Übertretungen der in den Abs. 1 und 3
ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu vier Wochen geahndet."
22. Im § 66 ist im ersten und zweiten Satz
des Abs. 1 nach den Worten „amtlichen Stimmzettel"
jeweils der Klammerausdruck „(§§ 76,
76 a)" einzufügen.
23. § 66 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl
durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der
§§ 71 und 73."
24. § 69 Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben;
blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche
Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die
sie sich selbst auswählen können, führen und sich
von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle
jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gebrauches der Hände unfähig
oder von solcher körperlicher Verfassung sind,
daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
ohne fremde Hilfe nicht zugemutet
werden kann.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert
oder gebrechlich ausgibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe
bis zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft."
25. § 71 hat zu lauten
„§ 71. Stimmenabgabe
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend
auszuweisen (§§ 70 und 73 Abs. 1). Ist er im
Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der
Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern
hat der Wahlleiter keinen amtlichen
Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert
zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler
bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert
auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom
Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag
(§ 45 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen
Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem
entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler
auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler
ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei
der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte
Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein
Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht
mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine
Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises
ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt,
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 76),
wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler
aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer
amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76 a). Auf
den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter,
bevor er ihn dem Wähler übergibt, die
Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf
der Wahlkarte eingetragen ist.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt
der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt
ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und
übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt
das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler
stammt, der nicht in einer Gemeinde
des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen
ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem
Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter
legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler
in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer,
der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis
abstreicht (§ 72 Abs. 1), hat hiebei darauf
zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen übergebene
Wahlkuverts nicht versehentlich in die
allgemeine Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen,
so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel
auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß
Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst
ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor
der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar
zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses
mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen
Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis
festzuhalten."
26. § 73 hat zu lauten
„§ 73. Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch
eine der im § 70 Abs. 2 angeführten Urkunden
oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus
der sich die Identität mit der in der Wahlkarte
bezeichneten Person ergibt. Die Namen von
Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um
Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am
Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden
Zahlen einzutragen und in der Niederschrift
über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte
ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden
Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen
und der Niederschrift anzuschließen.
Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler
bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
auf der Wahlkarte zu
vermerken.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der
nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis
zuständigen Wahlbehörde, um sein
Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung
des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten
Stimmzettels und unter Beobachtung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte
der Wahlbehörde übergeben hat."
27. § 75 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung
des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, insbesondere
die der §§ 44 bis 46 sowie 71 und 73 über die
Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des
Wahlrechtes mittels Wahlkarten, zu beachten."
27 a. Die Überschrift des 5. Abschnittes des
IV. Hauptstückes hat zu lauten
„Amtlicher Stimmzettel".
28.
a) Die Überschrift des § 76 hat zu lauten
„§ 76. Amtlicher Stimmzettel des
Wahlkreise s".
b) Im § 76 Abs. 1 hat es statt „Der amtliche
Stimmzettel" jeweils „Der amtliche Stimmzettel
des Wahlkreises" zu lauten.
c) § 76 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im
Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern
und nach der Anzahl der Bewerber der Parteien
zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis
15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der
Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches
davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen
die gleiche Größe der Rechtecke und der
Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen
einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben
zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen
Parteibezeichnungen kann die Größe der
Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden
Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort
„Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben
sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller
Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise
haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden."
d) Im § 76 Abs. 3 hat es statt „Die amtlichen
Stimmzettel" jeweils „Die amtlichen Stimmzettel
des Wahlkreises" zu lauten.
e) Im § 76 haben die Abs. 4 und 5 zu entfallen.
28 a. Nach § 76 sind neue §§ 76 a und 76 b
einzufügen, die lauten
„§ 76 a. Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine
Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung
(Kurzbezeichnung) der von ihm gewählten Partei
eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage
6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der
leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels
hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der
Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch
die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden
in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und
Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die
Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei
Städten mit eigenem Statut über diese, in der
erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 76
Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 76 b. Gemeinsame Bestimmungen
für den amtlichen Stimmzettel
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom
Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem
Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet
werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei können
unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel
oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel
gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt
werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer
unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe
für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise
kennzeichnet."
29. Vor § 77 ist folgende Überschrift einzufügen
„6. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises".
30. § 77 hat zu lauten
„§ 77. Gültige Ausfüllung
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises
ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu
erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler
wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler
in einem der links von jeder Parteibezeichnung
vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder
ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder
Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht,
daß er die in derselben Zeile angeführte
Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber
auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des
Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch
Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende
Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei,
durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden
Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines
Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen
ist.
(2) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der
die Bewerber gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 in der
veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch
Beifügen eines Reihungsvermerkes (§ 78 Abs. 4)
ändern oder Bewerber streichen.
(3) Sind auf dem Stimmzettel Bewerber verschiedener
Parteien gereiht oder gestrichen, so
gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt
und Streichungen als nicht erfolgt."
31. Die Überschrift des § 78 und dessen Abs. 1
bis 3 haben zu lauten
„§ 78. Einteilung der Stimmzettel
(1) Zur Ermittlung der Wahlpunkte (§ 82)
werden die Stimmzettel in
a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und
ohne Streichungen sowie in
b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken oder
Streichungen
eingeteilt.
(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke oder
Streichungen sind solche, auf denen die Parteibezeichnung
einer im Wahlkreise gemäß § 55
veröffentlichten Parteiliste oder mindestens ein
Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig
gekennzeichnet ist (§ 77 Abs. 2), die aber keinen
Reihungsvermerk des Wählers (Abs. 4) und keine
Streichung aufweisen.
(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind
solche, die neben der Kennzeichnung der gewählten
Parteiliste (§ 77 Abs. 2) mindestens einen
Reihungsvermerk des Wählers enthalten. Stimmzettel
mit Streichungen sind solche, aus denen eindeutig
zu erkennen ist, welche Parteiliste der
Wähler wählen wollte (§ 77 Abs. 2), auf deren
Rückseite aber ein oder mehrere Wahlwerber
der gewählten Parteiliste vom Wähler gestrichen
sind."
32. § 79 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Weisen die Stimmzettel verschiedene Reihungen
oder Streichungen von Bewerbern auf,
so gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt
und Streichungen als nicht erfolgt."
33. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig
hervorgeht, welche Parteiliste der
Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber
angezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber
verschiedener Parteilisten oder eine Parteiliste
und ein Bewerber einer anderen Parteiliste
angezeichnet wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine
Listennummer, aber keine Parteibezeichnung
enthält, oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Parteiliste er wählen
wollte."
33 a. Nach § 80 ist ein 7. Abschnitt einzufügen,
der lautet
„7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 80 a. Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann
gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen
ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler
wählen wollte. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung
oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt,
die in dem Wahlkreis, in welchem er in das
Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen
ist, veröffentlicht wurde. Im übrigen gilt § 77
Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf der Rückseite
des ihm ausgefolgten leeren amtlichen
Stimmzettels Bewerber der von ihm gewählten
Partei anführen und diese reihen oder streichen.
Solche vom Wähler vorgenommenen Änderungen
gelten als Reihungsvermerke oder Streichungen
im Sinne des § 77 Abs. 2 und 3.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 und 79 gelten
sinngemäß.
§ 80 b. Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig,
wenn
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung
nicht unzweideutig hervorgeht, welche
Parteiliste er wählen wollte, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein
Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem
der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer
Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht
wurde, oder
3. überhaupt keine Parteiliste bezeichnet
wurde, oder
4. Bewerber angeführt wurden, die nicht in
der vom Wähler gewählten Parteiliste aufscheinen,
oder
5. die Nummer des Wahlkreises (§ 71 Abs. 1
letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig
erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 Z. 1
und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."
33 b. Die Überschrift vor § 81 hat zu lauten
„8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses".
34. § 81 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten
„(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem
besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts
der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen
zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist
fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke
zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer
des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag
enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
Hierauf hat die Wahlbehörde die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts
der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen
mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den
Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts
zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,
deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
zu versehen und festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen
sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus
anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts
sind sofort in der Niederschrift (§ 84) zu beurkunden
und in den Gemeinden außerhalb der
Wahlkreise von Wien, die in Wahlsprengel ein-
geteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den
übrigen Gemeinden sowie in den Wahlkreisen
von Wien der Kreiswahlbehörde auf die schnellste
Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.
Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus
anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies
hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden
außerhalb der Wahlkreise von Wien
können anordnen, daß die Übermittlung dieser
Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der
Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat."
35. § 84 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,
zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen
gemäß § 17 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der
Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die
Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler unter
besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler
aus anderen Wahlkreisen;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die
Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern
zur Stimmabgabe (§ 74);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die
während der Wahlhandlung gefaßt wurden
(zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung
usw.);
i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach
den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82, wobei,
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl
der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den
Parteilisten und innerhalb dieser nach den
Stimmzetteln ohne Reihungsvermerke und
ohne Streichungen sowie den Stimmzetteln
mit Reihungsvermerken oder Streichungen,
in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken
sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind;
h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts
in dem besonders gekennzeichneten und
versiegelten Umschlag (§ 81 Abs. 3, zweiter
Satz), falls diese nicht schon gemäß § 86
Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde
weitergeleitet wurden."
36. § 86 hat zu lauten
„§ 86. Übermittlung der Wahlakten
der Gemeindewahlbehörden und
der Sprengelwahlbehörden in den
Wahlkreisen von Wien an die
Kreiswahlbehörden
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden,
in den Wahlkreisen von Wien die Wahlakten
der Sprengelwahlbehörden, sind sodann
unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde
verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag
durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre
Wahlakten nicht mehr am Wahltage der Kreiswahlbehörde
übermitteln können, haben jedenfalls
die von den Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich
nach der gemäß § 81 Abs. 3 vorgenommenen
Zählung gesondert an die Kreiswahlbehörde
weiterzuleiten."
37. Die Überschrift nach § 87 hat zu lauten
„V. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis".
38. Nach § 87 sind neue §§ 87 a, 87 b und 87 c
einzufügen, die lauten
„§ 87 a. Feststellung der Zahl der
von Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlkreisen abgegebenen
Wahlkuverts, Bericht an die
Hauptwahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald
bei ihr alle gemäß § 81 Abs. 5 zu erstattenden
Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl
der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen abgegebenen
Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich
der Hauptwahlbehörde telephonisch
bekanntzugeben.
§ 87 b. Vorläufige Ermittlung im
Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde
(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf
Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden
gemäß § 81 Abs. 5 und § 85 Abs. 1 erstatteten
Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im
Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern
im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen
Stimmen (§ 87 c) sind hiebei nicht
mitzuzählen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach
Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im
Wahlkreis unverzüglich telephonisch der Hauptwahlbehörde
zu berichten. Der Hauptwahlbehörde
sind bekanntzugeben
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen).
§ 87 c. Vorläufige Ermittlung und
Bekanntgabe der für andere Wahlkreise
abgegebenen Stimmen, Bericht
an die Hauptwahlbehörde
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an
Hand der ihr von den örtlichen Wahlbehörden
gemäß § 86 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts
von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen
erforderlichenfalls für jeden der 24 anderen
Wahlkreise vorläufig festzustellen
a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen
Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
Stimmen, die für den anderen Wahlkreis
bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
im Bereich der Kreiswahlbehörde
abgegeben wurden.
Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden,
nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen bei der
Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies
auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 81 Abs. 5
feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht
mehr einlangen werden. Vor Beginn der Feststellung
hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten
Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben
und gründlich zu mischen.
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen
Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde
unverzüglich telephonisch der Hauptwahlbehörde
bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen
gemäß Abs. 1 mangels Stimmenabgabe
durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen
nicht vorgenommen wurden, ist auch dies
mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen abgegebenen
Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b
bis d bezeichneten Bewertung für jeden der 24
anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der
Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in
einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden.
Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern
der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit
den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen
Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag
mit eingeschriebenem Brief expreß zu
übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift
verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2
zweiter Satz gilt sinngemäß."
39. Nach § 87-c haben folgende Überschriften
zu entfallen
„V. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)".
40. § 88 hat zu lauten
„§ 88. Ermittlung der vorläufigen
Wahlergebnisse für dieWahlkreise
und Wahlkreisverbände, sowie für
das gesamte Bundesgebiet durch
die Hauptwahlbehörde
Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei
ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 87 b
Abs. 2 und § 87 c Abs. 2 einlangenden Berichte
in vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren,
die nach den Grundsätzen der §§ 89
und 97 durchzuführen sind, festzustellen
1. Für jeden einzelnen der 25 Wahlkreise
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Mandate;
g) die Zahl der Restmandate;
h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Reststimmen.
2. Für jeden der vier Wahlkreisverbände die
auf die Parteien entfallenden Reststimmensummen
und die Zahl der auf die Parteien entfallenden
Restmandate.
3. Für das gesamte Bundesgebiet
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Mandate."
41. Nach § 88 sind folgende Überschriften einzufügen
„2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)".
42. § 89 hat zu lauten
„§ 89. Endgültiges Ergebnis im
Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der
ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 86
Abs. 1 und anderen Kreiswahlbehörden gemäß
§ 87 c Abs. 3 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse
der örtlichen Wahlen zu überprüfen,
etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen
zu berichtigen und die von der Hauptwahlbehörde
gemäß § 88 und von den anderen Kreiswahlbehörden
gemäß § 87 c Abs. 1 nur vorläufig
getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu
ermitteln. Dabei hat sie für die ihr von anderen
Kreiswahlbehörden gemäß § 87 c Abs. 3 übermittelten
Stimmzettel von Wahlkartenwählern
auch die auf jeden Wahlwerber der gewählten
Parteiliste entfallenden Wahlpunkte unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 82
zu ermitteln. Sollten diese Stimmzettel durch
außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so
sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses
im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen
der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 87 c
Abs. 1 als endgültig anzusehen; § 83 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate
sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten
zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem
die Gesamtsumme der im Wahlkreise für die
Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch
die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt
wird. Die so gewonnene und in jedem Fall
auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende
Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die
Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb
des Wahlkreises nicht vergeben werden
können (Restmandate), sowie Parteistimmen,
deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines
weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht
(Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde
zu überweisen."
43. Die Überschrift vor § 94 hat zu lauten
„3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde)."
44. Die Überschrift vor § 101 hat zu lauten
„4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen".
45. Die Überschrift vor § 102 hat zu lauten
„5. Abschnitt
Ersatzmänner".
45 a. § 103 hat zu lauten
„§ 103. Besetzung von Mandaten bei
Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste
der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung
(§ 102 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die
Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde
den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag
eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen
bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen
Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes
aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung
von Mandaten von der Kreiswahlbehörde
auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der
Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß
von der Verbandswahlbehörde mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag
durch Nennung von weiteren, bisher
nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden
Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes
zu ergänzen hat."
46. Die Überschrift vor § 104 hat zu lauten
„6. Abschnitt.
Wahlscheine".
47. § 106 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze
vorgesehenen Frist wird durch Sonntage
oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.
Das gleiche gilt für Samstage und den
Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen
öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem
Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend
vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlun-
gen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen
können."
48. § 109 hat zu lauten
109. Wahlschutz
Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutz der Wahl-
und Versammlungsfreiheit, gelten mit Ausnahme
des § 20 sinngemäß auch für die Wahl des Nationalrates."
49. In der Anlage 3 (Wahlkarte) hat der 3. Absatz
nach der Angabe über Zu- und Vorname,
Geburtsjahr, Familienstand und Beruf wie folgt
zu lauten
„Die Wahlkarte ist dem Wahlleiter vor der
Stimmabgabe ungeöffnet zu übergeben. Der amtliche
Stimmzettel darf erst in der Wahlzelle ausgefüllt
werden."
50. Nach Anlage 5 ist folgende neue Anlage 6
anzufügen
Artikel II
Die Ausschreibung der nächsten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes stattfindenden Wahl
des Nationalrates hat nach den Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1962, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1967 und 413/1968 mit der
Maßgabe zu erfolgen, daß sich die in den §§ 15,
16, 18 und 31 vorgesehenen Fristen nach dem in
dieser Wahlausschreibung festgesetzten Stichtag
und nicht nach dem Tag der Wahlausschreibung
bestimmen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern betraut.