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437_1969 AT

437. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 437. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.

Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 70/1967 und 413/1968, wird wie folgt abgeändert

Artikel I

1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung

durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.

Die Verordnung hat den Wahltag zu

enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

auf einen Sonntag oder einen anderen

öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung

hat weiters den Tag zu bestimmen, der

als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem

Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem

Stichtag bestimmen sich die in den §§ 15, 16, 18

und 31 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen

sowie, abgesehen vom Wahlalter, die Voraussetzungen

des Wahlrechtes (§ 22 Abs. 2) und

der Wählbarkeit (§ 47).

(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag

kundzumachen."

2. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 9

und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie

alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung

zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter

der vor jeder Wahl neu zu bildenden

Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage

nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß

es sich um die Ernennung dieser Organe bei

Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem

der im § 16 Abs. 4 angeführten Gründe erst

nachträglich unabweislich geworden ist."

3. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem

Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien,

die sich an der Wahlbewerbung (§ 49) beteiligen

wollen, ihre Vorschläge über die gemäß

§ 17 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen

Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner

der neu zu bildenden Wahlbehörden

bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser

Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen

ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 17

Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner

zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung

der Wahlbehörden am Stichtage

zukommt."

4. § 17 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7

Abs. 3, 16, 17 Abs. 1, 2 und 5, 18 Abs. 2, 20 a

Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 21 und 60

Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung."

5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage

nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden

einzuberufenden Wahlbehörden ihre

konstituierende Sitzung abzuhalten."

6. § 20 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4

sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3, 5

und 6, sowie die §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden,

bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit

der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf

mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage

beginnt."

7. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis

des Ortes (Gemeinde, Wahlsprengel)

einzutragen, in dem er am Stichtage seinen

ordentlichen Wohnsitz hat (§ 2 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes,

BGBl. Nr. 243/1960).

(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in

mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er

in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,

in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt

hat. Kommt auch ein solcher Wohnort

nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das

Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in

der der Wahlberechtigte vor dem Stichtage zuletzt

gewohnt hat.

(!3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter

am Stichtag in einer Gemeinde in

mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz

hat.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen

nur einmal eingetragen sein.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen

werden, sind, außer im Falle einer Verlegung

ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung

des Präsenzdienstes, in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde einzutragen, in der sie vor

dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden,

ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis

mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)

eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem

Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen

wurde, zu streichen. Hievon sind der

Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren

Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich

zu verständigen."

8. § 31 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem

Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein

zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien

ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine

Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat

der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist

ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat

auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme

bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier

Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung

der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis

aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen

das Wählerverzeichnis eingebracht werden können,

sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und

der §§ 34 und 39 zu enthalten. Bei der Festsetzung

der für die Einsichtnahme bestimmten

Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen

Arbeitszeit ermöglicht wird."

9. § 31 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen

Änderungen in Wählerverzeichnissen nur

mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

(§§ 34 ff.) vorgenommen werden.

Ausgenommen hievon sind Streichungen nach

§ 30 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten

in den Eintragungen von Wahlberechtigten

sowie die Behebung von Formgebrechen,

insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern."

10. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 36

Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der

von der Entscheidung Betroffene binnen zwei

Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich

oder telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde

einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner

von der eingebrachten Berufung

unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen

nach der an ihn ergangenen Verständigung in

die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten

Berufungsgründen Stellung zu nehmen."

11. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Anspruch auf Ausstellung

einer Wahlkarte

Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag

an einem anderen Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)

als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten werden und deshalb ihr

Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch

auf Ausstellung einer Wahlkarte."

12. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der

Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach

seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis

eingetragen wurde, spätestens am dritten

Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich

zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist

die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,

bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität

auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen

und hat auf der Vorderseite den in der

Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer

Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte

auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag

zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen

und dem Antragsteller auszufolgen.

Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig

zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet

dem Wahlleiter zu überreichen.

(4) Duplikate für abhandengekommene oder

unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche

Stimmzettel dürfen von der Gemeinde

nicht ausgefolgt werden."

13. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Gemeinsame Bestimmungen

über Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis

in der Rubrik „Anmerkung" bei

dem betreffenden Wähler mit dem Worte

„Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels

Buntstiftes) zu vermerken.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist

nach Ablauf der im § 45 Abs. 1 vorgesehenen

Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich

telephonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben.

Die Kreiswahlbehörde hat die

Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten

ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch

am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde

mitzuteilen.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler

besondere Wahllokale zu bestimmen sind,

ist in den §§ 60 und 75 angeordnet. Über die

Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler

enthalten die §§ 71, 73 und 80 a die näheren

Vorschriften."

14. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wahlwerbende Parteien (Art. 26 Abs. 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) haben ihren Wahlvorschlag für das

erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)

spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltage

bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag

und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag muß von mindestens

200 Wahlberechtigten des Wahlkreises oder von

wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates

unterschrieben sein. Die Unterzeichner des

Wahlvorschlages haben hiebei ihren Zu- und

Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen.

Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen

der zur Führung der Wählerevidenz berufenen

Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner

des Wahlvorschlages wahlberechtigt

sind; sind die Unterzeichner Mitglieder des Nationalrates,

so entfallen diese Bestätigungen. Die

Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen

unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,

sonstigen Abgaben oder Gebühren

auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner

Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages

bei der Kreiswahlbehörde ist von dieser nicht

zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der

Unterzeichner der Kreiswahlbehörde glaubhaft

macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum

oder durch arglistige Täuschung oder Drohung

zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden

ist, und die Zurückziehung der Unterschrift

spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor

dem Wahltag erfolgt ist."

15. § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich

zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge

von mindestens je 200 Wahlberechtigten

des Wahlkreises oder wenigstens drei Mitgliedern

des Nationalrates unterschrieben sind (§ 49

Abs. 2) und die in den Parteilisten vorgeschlagenen

Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde

hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere

Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen

Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag

zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen

ist er zu streichen."

16. § 53 hat zu lauten

„Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die

Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit

oder der schriftlichen Erklärung (§ 49

Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre

Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers

ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.

Die Ergänzungsvorschläge, die nur der

Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung

müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage bis 13 Uhr

bei der Kreiswahlbehörde einlangen."

17. § 54 hat zu lauten

„Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen

Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers

auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,

binnen acht Tagen, spätestens jedoch

am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag,

zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er

sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen

wird er gestrichen. Wenn er sich in der

vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem

als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der. seinen

Namen trug, zu belassen."

18. § 55 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Frühestens am sechsundzwanzigsten, spätestens

am vierundzwanzigsten Tage vor dem

Wahltage hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge

abzuschließen, falls eine Parteiliste

mehr als doppelt so viele Bewerber enthält,

wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,

die überzähligen Bewerber zu streichen und die

Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat

sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt

gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der

Zahl der Mandate, die die Parteien, bei der letzten

Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet

erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate

gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge

nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten

Gesamtsumme der Parteistimmen; sind

auch diese gleich, so hat die Hauptwahlbehörde

durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten

Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so

ermittelte Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde

den Kreiswahlbehörden bis spätestens

am dreißigsten Tage vor dem Wahltage bekanntzugeben

und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich."

19. § 55 a hat zu lauten

„(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren

Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung

zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens

am siebenundzwanzigsten Tage vor dem

Wahltage bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde

einlangen und von mindestens der Hälfte der

Wahlberechtigten oder den drei Mitgliedern des

Nationalrates gefertigt sein, die seinerzeit den

Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,

wenn sämtliche Wahlwerber desselben

im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage gegenüber

der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung

verzichtet haben.

(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 49

Abs. 6) zurückzuerstatten."

20. § 56 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) In den Wahlkreisen außerhalb von Wien

bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine

Gemeinde gemäß § 57 in Wahlsprengel einzuteilen

ist. Die Gemeindewahlbehörden, in den

Wahlkreisen von Wien der Magistrat, setzen die

Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen

Wahllokale, die im § 62 Abs. 1 vorgesehenen

Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der

Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt

werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale,

Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig,

spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage

festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens

am fünften Tage vor dem Wahltage von

der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch

durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales

kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an

das im § 62 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung,

der Ansammlung, des Waffentragens

und des Ausschankes von alkoholischen Getränken

zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß

Übertretungen dieser Verbote bestraft werden."

20 a. § 62 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken

ist am Wahltag bis eine Stunde nach dem

Ende der örtlichen Wahlzeit verboten."

21. Dem § 62 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Übertretungen der in den Abs. 1 und 3

ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu vier Wochen geahndet."

22. Im § 66 ist im ersten und zweiten Satz

des Abs. 1 nach den Worten „amtlichen Stimmzettel"

jeweils der Klammerausdruck „(§§ 76,

76 a)" einzufügen.

23. § 66 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl

durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der

§§ 71 und 73."

24. § 69 Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten

„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben;

blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche

Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die

sie sich selbst auswählen können, führen und sich

von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle

jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt

oder des Gebrauches der Hände unfähig

oder von solcher körperlicher Verfassung sind,

daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

ohne fremde Hilfe nicht zugemutet

werden kann.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert

oder gebrechlich ausgibt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe

bis zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft."

25. § 71 hat zu lauten

„§ 71. Stimmenabgabe

(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend

auszuweisen (§§ 70 und 73 Abs. 1). Ist er im

Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der

Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern

hat der Wahlleiter keinen amtlichen

Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert

zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen

Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler

bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert

auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom

Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag

(§ 45 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen

Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem

entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler

auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler

ausdrücklich darauf aufmerksam zu

machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei

der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte

Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein

Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht

mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine

Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises

ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt,

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 76),

wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler

aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer

amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76 a). Auf

den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter,

bevor er ihn dem Wähler übergibt, die

Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf

der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt

der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt

ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und

übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt

das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler

stammt, der nicht in einer Gemeinde

des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen

ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem

Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter

legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler

in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer,

der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis

abstreicht (§ 72 Abs. 1), hat hiebei darauf

zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen übergebene

Wahlkuverts nicht versehentlich in die

allgemeine Wahlurne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen,

so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel

auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß

Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst

ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor

der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar

zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses

mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen

Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis

festzuhalten."

26. § 73 hat zu lauten

„§ 73. Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch

eine der im § 70 Abs. 2 angeführten Urkunden

oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus

der sich die Identität mit der in der Wahlkarte

bezeichneten Person ergibt. Die Namen von

Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um

Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am

Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden

Zahlen einzutragen und in der Niederschrift

über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte

ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden

Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen

und der Niederschrift anzuschließen.

Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler

bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

auf der Wahlkarte zu

vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der

nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis

zuständigen Wahlbehörde, um sein

Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung

des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten

Stimmzettels und unter Beobachtung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte

der Wahlbehörde übergeben hat."

27. § 75 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung

des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, insbesondere

die der §§ 44 bis 46 sowie 71 und 73 über die

Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des

Wahlrechtes mittels Wahlkarten, zu beachten."

27 a. Die Überschrift des 5. Abschnittes des

IV. Hauptstückes hat zu lauten

„Amtlicher Stimmzettel".

28.

a) Die Überschrift des § 76 hat zu lauten

„§ 76. Amtlicher Stimmzettel des

Wahlkreise s".

b) Im § 76 Abs. 1 hat es statt „Der amtliche

Stimmzettel" jeweils „Der amtliche Stimmzettel

des Wahlkreises" zu lauten.

c) § 76 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des

Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im

Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern

und nach der Anzahl der Bewerber der Parteien

zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis

15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der

Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches

davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen

die gleiche Größe der Rechtecke und der

Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen

einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben

zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen

Parteibezeichnungen kann die Größe der

Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden

Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort

„Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben

sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller

Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.

Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise

haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden."

d) Im § 76 Abs. 3 hat es statt „Die amtlichen

Stimmzettel" jeweils „Die amtlichen Stimmzettel

des Wahlkreises" zu lauten.

e) Im § 76 haben die Abs. 4 und 5 zu entfallen.

28 a. Nach § 76 sind neue §§ 76 a und 76 b

einzufügen, die lauten

„§ 76 a. Leerer amtlicher Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine

Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung

(Kurzbezeichnung) der von ihm gewählten Partei

eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage

6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der

leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung

der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels

hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der

Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch

die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden

in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und

Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die

Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei

Städten mit eigenem Statut über diese, in der

erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 76

Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 76 b. Gemeinsame Bestimmungen

für den amtlichen Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem

Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet

werden.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei können

unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel

oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel

gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt

werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe

für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise

kennzeichnet."

29. Vor § 77 ist folgende Überschrift einzufügen

„6. Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises".

30. § 77 hat zu lauten

„§ 77. Gültige Ausfüllung

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises

ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu

erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler

wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler

in einem der links von jeder Parteibezeichnung

vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder

ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder

Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht,

daß er die in derselben Zeile angeführte

Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber

auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des

Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch

Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende

Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei,

durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden

Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines

Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen

ist.

(2) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der

die Bewerber gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 in der

veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch

Beifügen eines Reihungsvermerkes (§ 78 Abs. 4)

ändern oder Bewerber streichen.

(3) Sind auf dem Stimmzettel Bewerber verschiedener

Parteien gereiht oder gestrichen, so

gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt

und Streichungen als nicht erfolgt."

31. Die Überschrift des § 78 und dessen Abs. 1

bis 3 haben zu lauten

„§ 78. Einteilung der Stimmzettel

(1) Zur Ermittlung der Wahlpunkte (§ 82)

werden die Stimmzettel in

a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und

ohne Streichungen sowie in

b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken oder

Streichungen

eingeteilt.

(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke oder

Streichungen sind solche, auf denen die Parteibezeichnung

einer im Wahlkreise gemäß § 55

veröffentlichten Parteiliste oder mindestens ein

Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig

gekennzeichnet ist (§ 77 Abs. 2), die aber keinen

Reihungsvermerk des Wählers (Abs. 4) und keine

Streichung aufweisen.

(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind

solche, die neben der Kennzeichnung der gewählten

Parteiliste (§ 77 Abs. 2) mindestens einen

Reihungsvermerk des Wählers enthalten. Stimmzettel

mit Streichungen sind solche, aus denen eindeutig

zu erkennen ist, welche Parteiliste der

Wähler wählen wollte (§ 77 Abs. 2), auf deren

Rückseite aber ein oder mehrere Wahlwerber

der gewählten Parteiliste vom Wähler gestrichen

sind."

32. § 79 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weisen die Stimmzettel verschiedene Reihungen

oder Streichungen von Bewerbern auf,

so gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt

und Streichungen als nicht erfolgt."

33. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig

hervorgeht, welche Parteiliste der

Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber

angezeichnet wurde, oder

4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber

verschiedener Parteilisten oder eine Parteiliste

und ein Bewerber einer anderen Parteiliste

angezeichnet wurden, oder

5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine

Listennummer, aber keine Parteibezeichnung

enthält, oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Parteiliste er wählen

wollte."

33 a. Nach § 80 ist ein 7. Abschnitt einzufügen,

der lautet

„7. Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 80 a. Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann

gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen

ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler

wählen wollte. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung

oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt,

die in dem Wahlkreis, in welchem er in das

Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen

ist, veröffentlicht wurde. Im übrigen gilt § 77

Abs. 1 sinngemäß.

(2) Der Wahlkartenwähler kann auf der Rückseite

des ihm ausgefolgten leeren amtlichen

Stimmzettels Bewerber der von ihm gewählten

Partei anführen und diese reihen oder streichen.

Solche vom Wähler vorgenommenen Änderungen

gelten als Reihungsvermerke oder Streichungen

im Sinne des § 77 Abs. 2 und 3.

(3) Die Vorschriften der §§ 78 und 79 gelten

sinngemäß.

§ 80 b. Ungültige Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig,

wenn

1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung

nicht unzweideutig hervorgeht, welche

Parteiliste er wählen wollte, oder

2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein

Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem

der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer

Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht

wurde, oder

3. überhaupt keine Parteiliste bezeichnet

wurde, oder

4. Bewerber angeführt wurden, die nicht in

der vom Wähler gewählten Parteiliste aufscheinen,

oder

5. die Nummer des Wahlkreises (§ 71 Abs. 1

letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig

erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 Z. 1

und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."

33 b. Die Überschrift vor § 81 hat zu lauten

„8. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses".

34. § 81 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten

„(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem

besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts

der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen

zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist

fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke

zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer

des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag

enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.

Hierauf hat die Wahlbehörde die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu

mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts

der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen

mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den

Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts

zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen

Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

zu versehen und festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen

sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus

anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts

sind sofort in der Niederschrift (§ 84) zu beurkunden

und in den Gemeinden außerhalb der

Wahlkreise von Wien, die in Wahlsprengel ein-

geteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den

übrigen Gemeinden sowie in den Wahlkreisen

von Wien der Kreiswahlbehörde auf die schnellste

Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.

Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus

anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies

hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden

außerhalb der Wahlkreise von Wien

können anordnen, daß die Übermittlung dieser

Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der

Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat."

35. § 84 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,

zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,

Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 17 Abs. 4;

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;

e) die Anzahl der übernommenen und an die

Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f) die Namen der Wahlkartenwähler unter

besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler

aus anderen Wahlkreisen;

g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die

Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern

zur Stimmabgabe (§ 74);

h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die

während der Wahlhandlung gefaßt wurden

(zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung

usw.);

i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach

den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82, wobei,

wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl

der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind;

f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den

Parteilisten und innerhalb dieser nach den

Stimmzetteln ohne Reihungsvermerke und

ohne Streichungen sowie den Stimmzetteln

mit Reihungsvermerken oder Streichungen,

in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken

sind;

g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen

Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind;

h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen

Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts

in dem besonders gekennzeichneten und

versiegelten Umschlag (§ 81 Abs. 3, zweiter

Satz), falls diese nicht schon gemäß § 86

Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde

weitergeleitet wurden."

36. § 86 hat zu lauten

„§ 86. Übermittlung der Wahlakten

der Gemeindewahlbehörden und

der Sprengelwahlbehörden in den

Wahlkreisen von Wien an die

Kreiswahlbehörden

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden,

in den Wahlkreisen von Wien die Wahlakten

der Sprengelwahlbehörden, sind sodann

unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde

verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag

durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre

Wahlakten nicht mehr am Wahltage der Kreiswahlbehörde

übermitteln können, haben jedenfalls

die von den Wahlkartenwählern aus anderen

Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich

nach der gemäß § 81 Abs. 3 vorgenommenen

Zählung gesondert an die Kreiswahlbehörde

weiterzuleiten."

37. Die Überschrift nach § 87 hat zu lauten

„V. HAUPTSTÜCK

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis".

38. Nach § 87 sind neue §§ 87 a, 87 b und 87 c

einzufügen, die lauten

„§ 87 a. Feststellung der Zahl der

von Wahlkartenwählern aus anderen

Wahlkreisen abgegebenen

Wahlkuverts, Bericht an die

Hauptwahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald

bei ihr alle gemäß § 81 Abs. 5 zu erstattenden

Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl

der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen abgegebenen

Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich

der Hauptwahlbehörde telephonisch

bekanntzugeben.

§ 87 b. Vorläufige Ermittlung im

Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf

Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden

gemäß § 81 Abs. 5 und § 85 Abs. 1 erstatteten

Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im

Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern

im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen

Stimmen (§ 87 c) sind hiebei nicht

mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach

Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im

Wahlkreis unverzüglich telephonisch der Hauptwahlbehörde

zu berichten. Der Hauptwahlbehörde

sind bekanntzugeben

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

gültigen Stimmen (Parteisummen).

§ 87 c. Vorläufige Ermittlung und

Bekanntgabe der für andere Wahlkreise

abgegebenen Stimmen, Bericht

an die Hauptwahlbehörde

(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an

Hand der ihr von den örtlichen Wahlbehörden

gemäß § 86 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts

von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen

erforderlichenfalls für jeden der 24 anderen

Wahlkreise vorläufig festzustellen

a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen

Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

Stimmen, die für den anderen Wahlkreis

bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

im Bereich der Kreiswahlbehörde

abgegeben wurden.

Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden,

nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen bei der

Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies

auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 81 Abs. 5

feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht

mehr einlangen werden. Vor Beginn der Feststellung

hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten

Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben

und gründlich zu mischen.

(2) Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen

Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde

unverzüglich telephonisch der Hauptwahlbehörde

bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen

gemäß Abs. 1 mangels Stimmenabgabe

durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen

nicht vorgenommen wurden, ist auch dies

mitzuteilen.

(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen abgegebenen

Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b

bis d bezeichneten Bewertung für jeden der 24

anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der

Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in

einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden.

Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern

der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit

den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen

Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag

mit eingeschriebenem Brief expreß zu

übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift

verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2

zweiter Satz gilt sinngemäß."

39. Nach § 87-c haben folgende Überschriften

zu entfallen

„V. HAUPTSTÜCK

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)".

40. § 88 hat zu lauten

„§ 88. Ermittlung der vorläufigen

Wahlergebnisse für dieWahlkreise

und Wahlkreisverbände, sowie für

das gesamte Bundesgebiet durch

die Hauptwahlbehörde

Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei

ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 87 b

Abs. 2 und § 87 c Abs. 2 einlangenden Berichte

in vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren,

die nach den Grundsätzen der §§ 89

und 97 durchzuführen sind, festzustellen

1. Für jeden einzelnen der 25 Wahlkreise

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

gültigen Stimmen (Parteisummen);

e) die Wahlzahl;

f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Mandate;

g) die Zahl der Restmandate;

h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Reststimmen.

2. Für jeden der vier Wahlkreisverbände die

auf die Parteien entfallenden Reststimmensummen

und die Zahl der auf die Parteien entfallenden

Restmandate.

3. Für das gesamte Bundesgebiet

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

gültigen Stimmen (Parteisummen);

e) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Mandate."

41. Nach § 88 sind folgende Überschriften einzufügen

„2. Abschnitt

Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)".

42. § 89 hat zu lauten

„§ 89. Endgültiges Ergebnis im

Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der

ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 86

Abs. 1 und anderen Kreiswahlbehörden gemäß

§ 87 c Abs. 3 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse

der örtlichen Wahlen zu überprüfen,

etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen

zu berichtigen und die von der Hauptwahlbehörde

gemäß § 88 und von den anderen Kreiswahlbehörden

gemäß § 87 c Abs. 1 nur vorläufig

getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu

ermitteln. Dabei hat sie für die ihr von anderen

Kreiswahlbehörden gemäß § 87 c Abs. 3 übermittelten

Stimmzettel von Wahlkartenwählern

auch die auf jeden Wahlwerber der gewählten

Parteiliste entfallenden Wahlpunkte unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 82

zu ermitteln. Sollten diese Stimmzettel durch

außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so

sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses

im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen

der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 87 c

Abs. 1 als endgültig anzusehen; § 83 Abs. 2 gilt

sinngemäß.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate

sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten

zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem

die Gesamtsumme der im Wahlkreise für die

Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch

die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt

wird. Die so gewonnene und in jedem Fall

auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende

Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die

Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb

des Wahlkreises nicht vergeben werden

können (Restmandate), sowie Parteistimmen,

deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines

weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht

(Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde

zu überweisen."

43. Die Überschrift vor § 94 hat zu lauten

„3. Abschnitt

Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde)."

44. Die Überschrift vor § 101 hat zu lauten

„4. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen".

45. Die Überschrift vor § 102 hat zu lauten

„5. Abschnitt

Ersatzmänner".

45 a. § 103 hat zu lauten

„§ 103. Besetzung von Mandaten bei

Erschöpfung von Wahlvorschlägen

(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste

der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung

(§ 102 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die

Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde

den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag

eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen

bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen

Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes

aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung

von Mandaten von der Kreiswahlbehörde

auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der

Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß

von der Verbandswahlbehörde mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag

durch Nennung von weiteren, bisher

nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden

Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes

zu ergänzen hat."

46. Die Überschrift vor § 104 hat zu lauten

„6. Abschnitt.

Wahlscheine".

47. § 106 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze

vorgesehenen Frist wird durch Sonntage

oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.

Das gleiche gilt für Samstage und den

Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen

Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen

öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem

Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend

vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlun-

gen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen

können."

48. § 109 hat zu lauten

109. Wahlschutz

Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutz der Wahl-

und Versammlungsfreiheit, gelten mit Ausnahme

des § 20 sinngemäß auch für die Wahl des Nationalrates."

49. In der Anlage 3 (Wahlkarte) hat der 3. Absatz

nach der Angabe über Zu- und Vorname,

Geburtsjahr, Familienstand und Beruf wie folgt

zu lauten

„Die Wahlkarte ist dem Wahlleiter vor der

Stimmabgabe ungeöffnet zu übergeben. Der amtliche

Stimmzettel darf erst in der Wahlzelle ausgefüllt

werden."

50. Nach Anlage 5 ist folgende neue Anlage 6

anzufügen

Artikel II

Die Ausschreibung der nächsten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes stattfindenden Wahl

des Nationalrates hat nach den Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1962, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1967 und 413/1968 mit der

Maßgabe zu erfolgen, daß sich die in den §§ 15,

16, 18 und 31 vorgesehenen Fristen nach dem in

dieser Wahlausschreibung festgesetzten Stichtag

und nicht nach dem Tag der Wahlausschreibung

bestimmen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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