436. Verordnung: Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet
§ 1. (1) Im Rahmen der Währungsumstellung von Schilling auf Euro dürfen Arbeitnehmer während
der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit Bargeldtransporten beschäftigt werden mit
1. Zählung, Umkommissionierung und Auslieferung von Euro-Bargeld (Euro und Cents);
2.Zählung, Umkommissionierung und Einsammlung von Schilling-Bargeld (Schilling und
Groschen)
an Samstagen bis 20.00 Uhr sowie am 30. Dezember 2001 und am 1. Jänner 2002 jeweils von 10.00 Uhr
bis 20.00 Uhr.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu
beschränken.
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des
20. Jänner 2002 ereignen.