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436_1998 AT

436. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1997, wird von der Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der

Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne

dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 3 KJBG und Minderjährige im Sinne des § 2

Abs. 1a KJBG.

(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses

oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten

gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und

Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige

Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß.

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist

eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen

des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen

sind gemäß § 23 KJBG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden

Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit,

der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung

(§ 7 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) zu treffen.

(7) Strengere Vorschriften nach dem ASchG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben

unberührt.

(8) Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/

1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, gelten auch für diese Verordnung

1. betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;

2. betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.

(9) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in

dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Verbotene Betriebe

§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten

1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows

und Lokalen mit Peep-Shows;

2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte,

unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);

3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den

gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;

4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht

in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in

einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht

möglich ist.

1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe

a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,

c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht

letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche

eingestuft sind,

e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

h) Asbest;

2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der

Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine

Gefährdung verbunden ist;

3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der

Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von

Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;

5.Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder

Steinkohlenstaub vorhanden sind;

6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der

elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;

7. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht

beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,

2. Benzol,

3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4. Tetrachlorkohlenstoff,

5. Tetrachlorethan oder

6. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung

über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen

1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in

Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang

auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und

Gesundheit auftreten können;

2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser

Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung, unter Aufsicht;

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf,

Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4

des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

§ 4. (1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen

Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen;

erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.

(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g

des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

§ 5. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher

übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere

1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von

Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung

des Organismus verbunden ist;

2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 4 Abs. 1 zulässig sind,

soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII

Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils

geltenden Fassung, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;

4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 °C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit

Temperaturen von –10 °C bis –25 °C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn

Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

§ 6. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke,

die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen

eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende

Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung,

Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene

Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere

1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw.

Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen

mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung,

Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf

Monaten, unter Aufsicht; Kettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf

Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten für Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit

Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen;

2. Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder

Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen

mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen;

erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts

nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;

3. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie

handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen

Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung

im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;

4. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes,

ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,

mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter

Aufsicht;

5. Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als

1200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des

Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;

6. Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung

von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich

der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen;

diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des

Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;

7. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang

bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,

mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten,

unter Aufsicht;

8. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des

Betriebs von Hand erfolgen muß und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen

Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese

Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;

9. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder

dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf

Monaten, unter Aufsicht; Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem

vollendeten 17. Lebensjahr;

10. Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;

11. Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach

zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten

17. Lebensjahr;

12. Bolzensetzgeräte;

13. Schlachtschußapparate und Betäubungszangen;

14. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den

Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl.

Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

15. Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten

17. Lebensjahr;

16. Bedienung von Schleppliften; erlaubt das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten

16. Lebensjahr;

17. Führen von Bauaufzügen;

18. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände;

erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis

oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;

19. Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

20. Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung

im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;

21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen

mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t,

Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind,

durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung

unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht,

wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet;

22. Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,

unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nicht anderes bestimmt;

23. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nichts

anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln,

die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs-

und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und

Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

§ 7. Verboten sind folgende Arbeiten

1. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf

Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, Arbeiten auf

Hochspannungsmasten, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine

technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen

sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

2. Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen aus durchgeführt werden und Arbeiten auf Dächern mit

einer Neigung von mehr als 60 Grad;

3. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern,

wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche

bei günstigen Witterungsverhältnissen;

4. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten

Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung

ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung

von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;

5. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von

4 m; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe,

wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden

Fassung) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor

Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten

Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel

aufweist;

6. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes

Material besteht;

7. Arbeiten im Bergbau unter Tag; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist das Vermitteln der

Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind; erlaubt für

alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;

8. Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese

Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;

9. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung

über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer

Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem

Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach

18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

10. das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Auffangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen

und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung

oder Veredelung von Glas oder Glaswaren für alle Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr;

11. das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für alle Jugendliche bis

zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt

ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem

Gewicht von 2 kg;

12. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen

oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen;

erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

13. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen

und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils

geltenden Fassung, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen

und deren Anlagen; erlaubt für Jugendliche, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den

durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind;

erlaubt weiters ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht;

14. die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schiffahrtsgesetzes,

BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung; erlaubt ab Beginn der

Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend dem

internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von

Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) besitzen, oder Dienstleistungen

ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen;

15. Arbeiten im Rahmen der Einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten und Betriebsfeuerwehren;

16. die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen;

17. das Feilbieten im Umherziehen;

18. Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der

Straße und an öffentlichen Orten;

19. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ab

Beginn der Ausbildung die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich;

20. Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten

17. Lebensjahr;

21. Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung

unter Aufsicht ist die Betreuung solcher Tiere;

22. die industrielle Schlachtung von Tieren.

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 8. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid die Beschäftigung

Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 7 unter Bedingungen, jedenfalls

unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den

besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der

Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann über die Verbote nach den §§ 2

bis 7 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren

für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen

abhängig machen.

(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen

die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.

Auflegen der Verordnung und der Bescheide

§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine

Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle

aufzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.

Nr. 527/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1998 außer Kraft.

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