436. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1997, wird von der Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der
Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne
dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 3 KJBG und Minderjährige im Sinne des § 2
Abs. 1a KJBG.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses
oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten
gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige
Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist
eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen
des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen
sind gemäß § 23 KJBG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden
Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung
(§ 7 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) zu treffen.
(7) Strengere Vorschriften nach dem ASchG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben
unberührt.
(8) Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/
1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, gelten auch für diese Verordnung
1. betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;
2. betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.
(9) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in
dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Verbotene Betriebe
§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten
1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows
und Lokalen mit Peep-Shows;
2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte,
unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den
gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht
in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in
einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht
möglich ist.
1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe
a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,
c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht
letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche
eingestuft sind,
e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
h) Asbest;
2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der
Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine
Gefährdung verbunden ist;
3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der
Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
4. Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von
Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;
5.Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder
Steinkohlenstaub vorhanden sind;
6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der
elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
7. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht
beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,
2. Benzol,
3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
4. Tetrachlorkohlenstoff,
5. Tetrachlorethan oder
6. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen
1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in
Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang
auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit auftreten können;
2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen,
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser
Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, unter Aufsicht;
3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf,
Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4
des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4. (1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen
Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen;
erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g
des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 5. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher
übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere
1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von
Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung
des Organismus verbunden ist;
2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 4 Abs. 1 zulässig sind,
soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII
Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 °C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit
Temperaturen von –10 °C bis –25 °C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn
Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 6. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke,
die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen
eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende
Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung,
Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene
Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere
1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw.
Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen
mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung,
Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf
Monaten, unter Aufsicht; Kettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf
Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten für Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit
Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen;
2. Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder
Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen
mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen;
erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts
nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
3. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie
handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen
Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung
im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
4. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes,
ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,
mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter
Aufsicht;
5. Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als
1200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des
Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
6. Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich
der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen;
diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des
Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
7. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang
bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,
mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten,
unter Aufsicht;
8. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des
Betriebs von Hand erfolgen muß und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen
Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese
Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;
9. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder
dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf
Monaten, unter Aufsicht; Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem
vollendeten 17. Lebensjahr;
10. Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
11. Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach
zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten
17. Lebensjahr;
12. Bolzensetzgeräte;
13. Schlachtschußapparate und Betäubungszangen;
14. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den
Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl.
Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
15. Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten
17. Lebensjahr;
16. Bedienung von Schleppliften; erlaubt das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten
16. Lebensjahr;
17. Führen von Bauaufzügen;
18. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände;
erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis
oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
19. Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
20. Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung
im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen
mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t,
Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind,
durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung
unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht,
wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet;
22. Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,
unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nicht anderes bestimmt;
23. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nichts
anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln,
die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs-
und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und
Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
§ 7. Verboten sind folgende Arbeiten
1. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf
Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, Arbeiten auf
Hochspannungsmasten, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine
technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen
sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
2. Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen aus durchgeführt werden und Arbeiten auf Dächern mit
einer Neigung von mehr als 60 Grad;
3. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern,
wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche
bei günstigen Witterungsverhältnissen;
4. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten
Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung
ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung
von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
5. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von
4 m; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe,
wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden
Fassung) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor
Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten
Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel
aufweist;
6. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes
Material besteht;
7. Arbeiten im Bergbau unter Tag; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist das Vermitteln der
Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind; erlaubt für
alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;
8. Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese
Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;
9. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung
über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer
Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem
Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach
18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
10. das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Auffangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen
und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung
oder Veredelung von Glas oder Glaswaren für alle Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr;
11. das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für alle Jugendliche bis
zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt
ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem
Gewicht von 2 kg;
12. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen
oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen;
erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
13. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen
und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils
geltenden Fassung, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen
und deren Anlagen; erlaubt für Jugendliche, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den
durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind;
erlaubt weiters ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht;
14. die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schiffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung; erlaubt ab Beginn der
Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend dem
internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) besitzen, oder Dienstleistungen
ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen;
15. Arbeiten im Rahmen der Einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten und Betriebsfeuerwehren;
16. die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen;
17. das Feilbieten im Umherziehen;
18. Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der
Straße und an öffentlichen Orten;
19. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ab
Beginn der Ausbildung die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich;
20. Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten
17. Lebensjahr;
21. Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung
unter Aufsicht ist die Betreuung solcher Tiere;
22. die industrielle Schlachtung von Tieren.
Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 8. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid die Beschäftigung
Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 7 unter Bedingungen, jedenfalls
unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der
Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann über die Verbote nach den §§ 2
bis 7 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren
für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen
abhängig machen.
(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen
die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine
Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle
aufzulegen.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.
Nr. 527/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1998 außer Kraft.